Jahresabschluss der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss zum 31.12.2016
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 27.09.2017 gemäß § 26 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) u. a. beschlossen:
- die Bilanz der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss zum 31.12.2016 mit einer Summe von 15.991.559,16 € festzustellen,
- die Gewinn- und Verlustrechnung 2016 mit einem ausgewiesenen Jahresfehlbetrag in Höhe von -4.092.812,38 € festzustellen,
- der Betriebsleitung Entlastung zu erteilen.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht liegen ab dem 02.05.2018 – 08.05.2018 beim Eigenbetrieb Rhein-Kreis Neuss Kliniken, Kreiskrankenhaus Grevenbroich, von-Werth-Str. 5, 41515 Grevenbroich, Gebäude Schülerinnenwohnheim, Zimmer Nr. 42 – 46, und zwar montags bis donnerstags von 7.30 - 12.00 Uhr und 12.45 - 16.00 Uhr und freitags von 7.30 - 13.00 Uhr zur Einsichtnahme aus.
Abschließender Vermerk der GPA NRW
Die GPA NRW ist gemäß § 106 GO NRW gesetzlicher Abschlussprüfer der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2016 hat sie sich der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Heilmaier & Partner GmbH, Krefeld, bedient.
Diese hat mit Datum vom 03.04.2017 den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.
"Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
An die Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss
Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Seniorenhäuser des Rhein- Kreises Neuss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 106 GO NRW unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Betriebsleitung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar."
Die GPA NRW hat den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Heilmaier & Partner GmbH ausgewertet und eine Analyse anhand von Kennzahlen durchgeführt. Sie kommt dabei zu folgendem Ergebnis:
Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers wird vollinhaltlich übernommen. Gemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen (JAP DVO) ergänzen wir den Bestätigungsvermerk um folgenden Hinweis:
"Der Betrieb hat im Wirtschaftsjahr 2016 einen Jahresfehlbetrag von TEUR 4.093 erzielt. Das Jahresergebnis ist durch außerplanmäßige Abschreibungen auf die Gebäude der Seniorenhäuser Korschenbroich und Grevenbroich in Höhe von TEUR 1.689, mit TEUR 491 durch die Zuführung zu der Rückstellung für künftige nicht refinanzierbare Zinsaufwendungen sowie mit TEUR 535 durch die Zuführung zum Sonderposten eigener Art geprägt.
Zudem führte die vorübergehende Schließung des Seniorenhauses Lindenhof vom 08. September 2015 bis zum 31. Mai 2016 aufgrund eines Brandschadens zu Ergebnisbelastungen.
Es ist erforderlich, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage getroffen werden."
Herne, den 06.03.2018
GPA NRW
Im Auftrag
Matthias Middel
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Jahresabschluss 2016 für die Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen den vorstehenden Jahresabschluss nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b. die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben worden
c. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, den 16.04.2018
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 19.04.2018 00:00 Uhr