Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neiuss in Rommerskirchen-Sinsteden
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 26.06.2018 folgende geänderte Fassung der Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Rommerskirchen-Sinsteden beschlossen:
Präambel
Das Kreiskulturzentrum in Rommerskirchen-Sinsteden besteht aus den Einrichtungen Kreislandwirtschaftsmuseum und Skulpturen-Hallen Ulrich Rückriem.
§ 1 - Besucherkreis
Zutritt zum Kreiskulturzentrum in Rommerskirchen-Sinsteden haben alle Erwachsenen und Jugendlichen. Kindern unter 12 Jahren ist der Eintritt nur in Begleitung Erwachsener oder mit Erlaubnis der Verwaltung gestattet. Die begleitenden Personen übernehmen die Aufsichtspflicht über die Minderjährigen.
§ 2 - Öffnungszeiten
Das Kulturzentrum ist wie folgt geöffnet: dienstags bis sonntags und feiertags von 11.00 – 17.00 Uhr.
Das Kulturzentrum ist montags sowie in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr gemäß besonderem Aushang geschlossen.
Für Schulklassen, Kindergärten und Gruppen ist das Kulturzentrum nach Vereinbarung geöffnet.
Die Skulpturen-Hallen Ulrich Rückriem sind in den Monaten Dezember, Januar und Februar geschlossen.
§ 3 - Entgelte
- Für den Eintritt zu den Ausstellungen des Kulturzentrums Sinsteden wird kein Entgelt erhoben. Dies gilt nicht, wenn in dem Kulturzentrum besondere Veranstaltungen durchgeführt werden. Das dann für den Einritt zu entrichtende Entgelt wird von der Leitung des Kulturzentrums festgesetzt und durch Aushang bekannt gemacht.
Bei Gruppenführungen – bis maximal 30 Personen - durch Mitarbeiter des Kulturzentrums wird ein Entgelt von 30,00 Euro erhoben. - Für die Beförderung zum Kulturzentrum - zur Teilnahme an museumspädagogischen Veranstaltungen - mit dem vom Kulturzentrum Sinsteden gestellten Bus wird ein Entgelt von 2,00 Euro pro Person erhoben.
§ 4 - Allgemeine Bestimmungen
Für Garderobe wird keine Haftung übernommen.
Hund dürfen nicht mitgebracht werden.
Das Rauchen in den Ausstellungsräumen ist untersagt.
Das Mitbringen und/oder Verzehren von Speisen und Getränken ist nicht gestattet.
Alle Einrichtungsgegenstände sind schonend zu behandeln.
Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
Personen, die diesen Bestimmungen zuwiderhandeln, können des Hauses verwiesen werden.
§ 5 - Haftung der Besucher
Der Besucher/die Besucherin haftet für alle von ihm/ihr insbesondere an den Gegenständen im Kulturzentrum verursachten Schäden. Für alle von Minderjährigen verursachten Schäden haften die Erziehungsberechtigten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 - Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Nutzungs- und Entgeltordnung wird Neuss festgelegt.
§ 7 - Inkrafttreten
Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 15.07.2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Nutzungs- und Entgeltordnung vom 01.01.2009, zuletzt geändert am 18.06.2013, außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen die geänderte Fassung der Nutzungs- und Entgeltordnung für das Kulturzentrum des Rhein-Kreises Neuss in Rommerskirchen-Sinsteden nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, den 6.7.2018
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 18.07.2018 00:00 Uhr