Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Grevenbroich und der Stadt Dormagen über die Kooperation bei der Rechteverwaltung der Finanzsoftware proDoppik im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit
Zwischen der Stadt Grevenbroich und der Stadt Dormagen wird gemäß §§ 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (SGV NRW 202) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
Die Stadt Grevenbroich und die Stadt Dormagen setzen die Finanzsoftware proDoppik ein. Das System sieht eine Nutzverwaltung vor, die es ermöglicht, den einzelnen Nutzern entsprechend der ihnen übertragenen Aufgaben Rechte für Programmfunktionen zu erteilen oder zu entziehen. Damit werden die Anforderungen des Datenschutzes und des internen Kontrollsystems erfüllt. Die Nutzerverwaltung wurde bisher in beiden Städten getrennt voneinander wahrgenommen und soll fortan von Dormagen aus erfolgen.
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
Die Stadt Dormagen übernimmt im Auftrag und Namen der Stadt Grevenbroich die Rechteverwaltungim Bereich der Finanzsoftware proDoppik. Dazu zählt insbesondere die Anlegung von Nutzerkonten auf Antrag der Fachbereiche, die Zuweisung und Änderung von Nutzerrechten sowie von Konfigurationseinträgen. Die Tätigkeit ist für die Stadt Grevenbroich für die Ausübung öffentlicher Gewalt notwendig. Es wird eine Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit erfüllt. Nicht Gegenstand der Vereinbarung sind Sonderprojekte, insbesondere betreffend konzeptionelle Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Rechteverwaltung.
§ 2 Verfahren
Anträge auf Einrichtung von Nutzerkonten und Änderungen von Nutzerrechten/ Konfigurationseinträgen werden den mit der Wahrnehmung der Aufgabe betrauten Mitarbeitenden der Stadt Dormagen per Mail über die/den direkten Vorgesetzte/n des Antragstellers zugeleitet. Die mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitenden der Stadt Dormagen nehmen die beantragten Einstellungen vor und bestätigen die Erledigung per Mail. Die mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitenden sind berechtigt, in begründeten Fällen die Ausführung zunächst zu verweigern und die Angelegenheit dem/r für die Finanzbuchhaltung Verantwortlichen gemäß § 93 GO NW der Stadt Grevenbroich zur Entscheidung vorzulegen.
§ 3 Kostenerstattung
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der Stadt Dormagen für die Tätigkeit jährliche Kosten in Höhe von 10.000 Euro (netto) entstehen. Die Kosten werden zum 15.11. eines jeden Jahres in tatsächlicher Höhe erstattet.
Derzeit unterliegen die Leistungen nicht der Umsatzsteuerpflicht. Im Falle einer Umsatzsteuerpflicht (z. B. nach Änderung der Rechtslage) wird die Stadt Dormagen der Stadt Grevenbroich die Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
§ 4 Amtspflichtverletzung
Die mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitenden der Stadt Dormagen werden bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 im Auftrag der Stadt Grevenbroich tätig. Schadensersatzansprüche gegen die Stadt Dormagen aufgrund eines pflicht- oder vertragswidrigen Verhaltens der vorgenannten Personen sind ausgeschlossen. Sofern die Stadt Dormagen von einem Dritten auf Ersatz eines Schadens in Anspruch genommen wird, weil ein/e Bedienstete/r bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 seine bzw. ihre Dienstpflicht verletzt hat, stellt die Stadt Grevenbroich die Stadt Dormagen von allen Ansprüchen frei.
§ 5 Salvatorische Klausel, Vertragsänderung
Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der ganzen Vereinbarung zur Folge. Derzeit unterliegen die Leistungen nicht der Umsatzsteuerpflicht. Im Falle einer Umsatzsteuerpflicht (z. B. nach Änderung der Rechtslage) wird die Stadt Dormagen der Stadt Grevenbroich die Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung stellen. Die Begründung der Steuerpflicht berechtigt die übertragende Stelle nicht zur außerordentlichen Kündigung.
§ 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Vereinbarung tritt am 01.01.2020, frühestens jedoch am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft. Sie gilt zunächst für fünf Jahre. Die Vereinbarung wird jeweils um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht durch einen Vertragspartner mit einer Frist von sechs Monaten vor Vertragsende gekündigt wird. Vor Ablauf der Geltungsdauer kann die Vereinbarung von beiden Vertragsparteien innerhalb der Frist aus Absatz 2 nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, beispielsweise im Falle eines Wechsels der Finanzsoftware bei einem der Vertragsparteien. Ab Inkrafttreten der Kündigung entfällt der Kostenerstattungsanspruch.
Für die Stadt Grevenbroich
Grevenbroich, den 17.12.2019_
Gez.
Klaus Krützen
Bürgermeister
Gez.
Claus Ropertz
Dezernent
Für die Stadt Dormagen
Dormagen, den 27.12.2019
Gez.
Erik Lierenfeld
Bürgermeister
Veröffentlicht am: 30.01.2020 00:00 Uhr