Öffentliche Bekanntmachung der 12. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss
Erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens und Inkrafttreten der 12. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt I – Neuss – und der 3. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss des Teilabschnittes VI - Grevenbroich / Rommerskirchen -
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat im Rahmen der Durchführung des Anzeigeverfahrens gem. § 18 Abs. 2 - Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz –LNatSchG- vom 15.11.2016, GV.NRW S. 933, SGV NRW 791), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 04.05.2021 (GV. NRW. S. 560), keine Verletzung von Rechtsvorschriften gegen die vom Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 16.03.2022 gem. §§ 16 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Landschaftsgesetz NRW i. V. m. §§ 5 und 26 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - KrO NRW – als Satzung beschlossene 12. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt I – Neuss – und der 3. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss des Teilabschnittes VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - geltend gemacht.
Mit der Bekanntmachung der erfolgten Durchführung des Anzeigeverfahrens tritt die 12. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt I – Neuss – und der 3. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss des Teilabschnittes VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - gem. § 19 LNatschG NRW hiermit in Kraft.
Gegenstand des Änderungsverfahrens ist die Anpassung der Inhalte des Landschaftsplanes innerhalb des vorgelegten Geltungsbereichs des Änderungsverfahrens zur beschleunigten Umsetzung der Erftumgestaltung gem. EU-Wasserrahmenrichtline und des Perspektivkonzeptes Erft. Im Zuge des Änderungsverfahrens werden ebenso die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, im Sinne der Vorgaben des Naturschutzrechtes, bei der Entwicklung einer neuen Erftauenlandschaft umgesetzt.
Die 12. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt I – Neuss – und die 3. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss des Teilabschnittes VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - besteht aus der Änderung der textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie der Entwicklungs- und Festsetzungskarte. Der Geltungsbereich dieser Änderungen des Landschaftsplanes hat sich gegenüber den kartographischen Darstellungen im bekannt gemachten Entwurf nicht verändert.
Die 12. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss, Teilabschnitt I – Neuss – und die 3. Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss des Teilabschnittes VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - werden ab sofort im Kreisverwaltungsgebäude in 41515 Grevenbroich, Lindenstr. 10, Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung – Amt 61 -, 6 Etage, Zimmer Nr. H 607 während der üblichen Dienststunden (Mo – Fr von 8.30 - 12.00 Uhr und Mo. – Do. von 13.30 – 15.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Zudem kann die öffentliche Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Rhein-Kreises Neuss unter der Internetadresse www.rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachung eingesehen und abgerufen werden.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 LNatschG NRW:
§ 21 Abs. 1, 2 und 3 LNatschG NRW lauten:
Abs. 1 Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes nur beachtlich, wenn
- die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentliche Belange und die öffentliche Auslegung nach § 15, 17 oder § 20 Abs. 2 Satz 2 verletzt worden sind, unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 3 oder des § 20 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind oder
- ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.
Abs. 2 Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.
Abs. 3 Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplanes sind
- eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Abs. 2,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Gemäß § 21 Abs. 4 LNatschG NRW wird auf diese Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens – oder Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsergebnisses sowie auf die Rechtsfolgen gemäß § 21 Abs. 3 LNatschG NRW hingewiesen.
Hinweis gemäß § 5 Abs. 6 KrO NRW:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NRW gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung, die gemäß § 19 Satz 5 LNatschG NRW an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis Neuss vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss/Grevenbroich, 10. August 2022
Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 15.08.2022 16:33 Uhr