Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt im Bereich des Rhein-Kreis Neuss
Der Landrat des Rhein-Kreis Neuss hat am 18.08.2023 folgende Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt im Bereich des Rhein-Kreis Neuss erlassen:
Allgemeinverfügung zur
Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt im Bereich des Rhein-Kreis Neuss
Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 35b der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährliche Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB -) in der jeweils geltenden Fassung wird hiermit bestimmt:
1 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinverfügung gilt für die Beförderung von
- entzündbare Gase der Klasse 2 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 2 GGVSEB
i. V. m. § 35 c GGVSEB und - entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB
i. V. m. § 35 c GGVSEB
auf dem öffentlichen Straßen- und Wegenetz im Rhein-Kreis Neuss.
2 Fahrweg
2.1 Allgemeines
Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 3.2.
Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen
- die in den Anlagen aufgeführten Straßen
- die in beiliegender Karte aufgeführten Straßen
so wie es in der jeweils gültigen Fassung veröffentlicht ist.
2.3 Negativnetz
Zum Negativnetz zählen die nicht zum Positivnetz gehörenden Straßen.
Unberührt bleiben die mit dem Zeichen 261 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen nach StVO gekennzeichneten Straßen.
3 Benutzung des Fahrweges
3.1 Be- oder Entladeort
Nach Maßgabe von § 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GGVSEB sind grundsätzlich die Autobahnen zu benutzen. Für die Fahrt von dem Beladeort zu der dem Beladeort nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sowie von der dem Entladeort nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle zu dem Entladeort sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg zu benutzen ist.
Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.
3.2 Fahrweg außerhalb des Positivnetzes
Soweit der Be- oder Entladeort auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Innerhalb des Negativnetzes ist eine Einzelfahrwegregelung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuholen.
Ist der Beförderer bzw. der Fahrzeugführer über die Eignung dieser Straße im Zweifel, muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden.
3.3 Autohöfe
Soweit Autohöfe auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden können, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Innerhalb des Negativnetzes bedarf es keiner Einzelfahrwegregelung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
4 Beschreibung des Fahrwegs für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des Fahrweges
Der Beförderer hat den Fahrweg nach dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in geeigneten Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen, in der Reihenfolge ihrer Benutzung, schriftlich zu beschreiben.
4.2 Mitführungspflicht
Der Fahrzeugführer ist durch den Beförderer in die Allgemeinverfügung und den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung vor jeder Beförderung einzuweisen. Der Fahrzeugführer hat die Fahrwegbeschreibung und eine Kopie dieser Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Anlagen während der Fahrt mitzuführen, zu beachten und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
4.3 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen vom beschriebenen Fahrweg nach Nr. 4.1 abweichen, hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der festgelegten Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom beschriebenen Fahrweg nach Nr. 4.1 abweichen, ist ihm vor einer Weiterfahrt vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Absatz 1 gilt entsprechend.
5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz (Nummer 2.2), gegebenenfalls auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 3.2), anzufahren.
6 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße des Beförderers und Fahrzeugführers gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß § 37 Abs. 1 GGVSEB als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
7 Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 01. September 2023 in Kraft. Alle bisher ergangenen Allgemeinverfügungen für den Rhein-Kreis Neuss werden dann ungültig.
8 Sofortige Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils gültigen Fassung wird hiermit die sofortige Vollziehung angeordnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ist erforderlich, um die ständige Versorgung von Gewerbe und Endverbrauchern mit den bezeichneten Gütern unter Aufrechterhaltung der notwendigen Sicherheit beim Transport zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist es nicht vertretbar, die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung und ggf. den längeren Zeitablauf von Rechtsmittelverfahren abzuwarten.
9 Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf, erhoben werden.
10 Hinweis
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Klage keine aufschiebende Wirkung.
Bekanntmachungsanordnung
Die Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt im Bereich des Rhein-Kreis Neuss wird hiermit gem. § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht.
Die Allgemeinverfügung – bestehend aus der Allgemeinverfügung und dem Anhang - ist im Internet auf der Homepage des Rhein-Kreises Neuss bereitgestellt und kann unter der Internetadresse www.rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachung eingesehen und abgerufen werden.
Neuss/Grevenbroich, den 22.08.2023
gez.
Holz
Kreisoberverwaltungsrätin
Veröffentlicht am: 24.08.2023 13:08 Uhr