Öffentliche Bekanntmachung der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.2022
Bekanntmachungsanordnung:
Nachstehende Rechtsverordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.2022:
Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs. 3 der Kreisordnung am 19.06.2024 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 28.09.2022 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
- 3,90 € Grundentgelt einschließlich 37,04 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
3,90 € Grundentgelt einschließlich 37,04 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
- 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 37,04 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 37,04 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr
sowie an Sonn- und Feiertagen
- 0,10 € Warteentgelt je 14,40 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute
- 0,10 € Warteentgelt je 8 Sekunden ab der sechsten Minute
- 7,90 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkreten Anforderungen eines Großraumtaxis.
Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung.
2. § 4a (neu)
§ 4a Festpreisregelung (Tarifkorridor)
(1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 4 und § 5 Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Smartphoneanwendung („App“) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung müssen zuschlagspflichtige Umstände (§ 4 Abs. 1 e – Großraumtaxi) abschließend benannt werden.
(2) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 4a wird abweichend von § 4 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem Beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen Zuschlägen (Großraumtaxi) bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden soll vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung der enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung ausgestellt werden. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa mittels eines appbasierten Systems, per Mail oder per SMS erfolgen.
(3) Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Sich ergebende Änderungen der Vereinbarung sind ebenfalls zu erfassen.
(4) Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 20 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach § 4 Abs. 1 abweichen („Tarifkorridor“). Die Regelungen des § 4 Abs. 1, mit Ausnahme Buchstabe e, finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. Anfahrten sind kostenfrei. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen ohne dass die Unterbrechung zum Zeitpunkt der Vereinbarung berücksichtigt wurde, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
(5) Alle gem. §4a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen:
a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)
b) Zuschlag
c) ggfs. gewünschte Zwischenziele/Fahrtunterbrechungen
d) Datum
e) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt)
f) Zeitpunkt des Fahrtendes
g) Belegtkilometer.
Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Aufzeichnungen aus den Absätzen 3 und 5 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.
2. § 5 Abs. 3 erhält folgenden Inhalt:
Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis je angefangenen Besetzkilometer
- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 2,70 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 2,70 €
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.12.2024 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende Rechtsverordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 04.07.2024 09:06 Uhr