Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides der ABO Wind AG für eine Windkraftanlage im Bereich der Gemeinde Rommerskirchen, Gemarkung Rommerskirchen, Flur 39, Flurstück 20
Rhein-Kreis Neuss
68.6.01-1.6.2-589/16
Der ABO Wind AG, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden wurde am 24.06.2020 die Genehmigung nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) des Typs Vestas V-126 erteilt.
Nachfolgend werden der Genehmigungsgegenstand mit Standort der Anlagen, Aussagen zu den Antragsunterlagen, die mit eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen, Regelungen zum Erlöschen der Genehmigung, zu den Verwaltungskosten sowie die Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben. Auf die in Abschnitt I des Genehmigungsbescheides aufgeführten Inhaltsbestimmungen sowie die in Anlage 1 des Genehmigungsbescheides aufgeführten Nebenbestimmungen wird hingewiesen. Der vollständige Genehmigungsbescheid (einschließlich Begründung) kann in der Zeit vom
24.09.2021 bis 07.10.2021 (einschließlich)
unter folgenden Link eingesehen werden: https://rhein-kreis-neuss.de/genehmigungabowindag
Weiterhin liegt der Genehmigungsbescheid (einschließlich Begründung) in dem oben genannten Zeitraum auch bei der folgenden Stelle öffentlich aus und kann dort von Jedermann eingesehen werden:
Rhein-Kreis Neuss
Kreishaus Grevenbroich, Neubau, Amt für Umweltschutz, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich, Zimmer 1.34
Aufgrund der derzeitigen Beschränkungen ist die Einsichtnahme, während der Dienststunden nur nach telefonischer Vereinbarung unter 02181 / 601 6862 möglich.
Mit Ablauf des 07.10.2021 gilt der Bescheid gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides vom 24.06.2020: Genehmigung nach den Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG)
I.
1.
Der ABO Wind AG, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden wird unbeschadet der Rechte Dritter aufgrund der §§ 4, 19 BImSchG i.V.m. Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs der 4. BImSchV vom 02.05.2013 (BGBl. I. S. 973) in der zurzeit gültigen Fassung die Genehmigung für die
Errichtung und den Betrieb von einer WKA auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen erteilt.
Bezeichnung der WKA
| WKA 1 |
---|---|
Name des Herstellers | Vestas Deutschland GmbH Kapstadtring 7 22297 Hamburg |
WKA-Typ | Vestas V-126 |
Nennleistung | 3,45 MW |
Nabenhöhe | 117 m |
Rotordurchmesser | 126 m |
Gesamthöhe | 180 m |
Gemarkung | Rommerskirchen |
Flur | 39 |
Flurstück(e) | 20 |
RW (UTM) | 339 484 |
HW (UTM) | 5 654 899 |
Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betreib der ebenfalls beantragten WKA 2 ist nicht Gegenstand dieses Bescheides. Auf Antrag der Firma ABO Wind AG vom 06.05.2020 wurde das Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes der WKA 2 bis auf weiteres ruhend gestellt.
2.
Sofern sich aus dem Tenor und den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, sind die Errichtung und der Betrieb der Anlage nur in dem Umfang genehmigt, wie sie in den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Zeichnungen und Beschreibungen dargestellt wurden.
Maßgeblich sind die in Anlage 2 dieses Bescheides aufgeführten Antragsunterlagen.
3.
Der Genehmigung werden die in der Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen und Hinweise beigefügt. Sie sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides.
Die in Anlage 3 dieses Genehmigungsbescheides gegebenen allgemeinen Hinweise sind zu beachten.
4.
Vor Baubeginn ist die Sicherung des Rückbaus der WKA einschließlich aller Nebenanlagen, Gründungen, Flächenversiegelungen und -verdichtungen nach Aufgabe der bestimmungsmäßigen Nutzung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten mittels Bankbürgschaft zu Gunsten des Rhein-Kreis Neuss nachzuweisen. Unter Baubeginn sind sämtliche Tätigkeiten zu verstehen, die zur Errichtung der Anlage beitragen. Ausgenommen sind Vermessungstätigkeiten.
5.
Der Anlagenbetreiber hat sich gegenüber der Überwachungsbehörde vor Baubeginn schriftlich zu verpflichten die in Abschnitt 6 der Schallimmissionsprognose der IEL GmbH Nr. 4134-19-L3 vom 16.07.2019 angegebenen Schallleistungspegel einzuhalten.
6.
Mit dem Bau der WKA darf erst begonnen werden, wenn gegenüber dem Geologischen Dienst NRW durch ein Gutachten nachgewiesen worden ist, dass die im Schreiben des Geologischen Dienstes NRW vom 19.06.2017 angegebenen Beeinträchtigungen an der Erdbebenstation Pulheim PLH durch den Betrieb der WKA nicht überschritten werden. Das Gutachten ist durch den Geologischen Dienst NRW zu prüfen und zu bestätigen.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WKA 1 wird angeordnet.
II.
Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere, die Anlagen und den Betrieb betreffende behördliche Entscheidungen insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ein, im vorliegenden Fall:
- Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) vom 01.03.2000 (SGV 232) in der zurzeit gültigen Fassung.
- Luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698) in der zurzeit gültigen Fassung.
III.
Die Genehmigung erlischt, wenn nach Bestandskraft des Bescheides nicht:
a) innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung der Anlage begonnen
und
b) die Anlage innerhalb eines weiteren Jahres in Betrieb genommen wird.
Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG).
Bestandteil des Genehmigungsbescheides sind Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen und Hinweise sowie die Antragsunterlagen mit Zeichnungen und Erläuterungen.
Mit Schreiben vom 12.05.2021 hat die ABO Wind AG einen Antrag auf öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides 68.6.01-1.6.2-589/16 vom 24.06.2020 gestellt.
Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des o. g. Vorhabens wird hiermit gemäß § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
1.
Bis zum Ablauf des 08.11.2021 kann gegen den Genehmigungsbescheid des Rhein-Kreis Neuss vom 24.06.2020, Az.: 68.6.01-1.6.2-589/16, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz oder zur Niederschrift beim Rhein-Kreis Neuss, Untere Immissionsschutzbehörde, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich einzulegen.
Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dieses Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Im Auftrag
gez. Mankowsky
Veröffentlicht am: 21.09.2021 16:53 Uhr