Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG für die Errichtung und den Betreib von zwei Windkraftanlagen (WKA) auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen, Gemarkung Rommerskirchen, Flur 39, Flurstücke 49
Der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG, Parkstraße 1, 14469 Potsdam wurde am 12.12.2023 die Genehmigung nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von zwei WKA des Typs Vestas V150-5.6 MW erteilt.
Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides vom 12.12.2023 Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG)
I.
1.
Der Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG wird unbeschadet der Rechte Dritter aufgrund der §§ 4, 19 BImSchG i.V.m. Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV vom 02.05.2013 (BGBI. 1. S. 973) in der zurzeit gültigen Fassung die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt zwei Windkraftanlagen (WKA 1-2) des Typs Vestas V150-5.6 MW auf dem Gebiet der Gemeinde Rommerskirchen, Gemarkung Rommerskirchen, wie folgt erteilt.
Bezeichnung der WKA
WKANr. | WKA-Typ | Nenn-leistung [kW] | Naben-höhe [m] | Rotor- [m] | Standort (UTM32_ohne Zonenangabe im RW) | |||
Rechtswert | Hochwert | Flur | Flurstück | |||||
1 | Vestas V150-5.6 MW | 5.600 | 148 | 150 | 32338659 | 5654437 | 39 | 49 |
2 | Vestas V150-5.6 MW | 5.600 | 148 | 150 | 32339061 | 5654355 | 39 | 49, 50, 87, 88 |
2.
Sofern sich aus dem Tenor und den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, sind die Errichtung und der Betrieb der Anlagen nur in dem Umfang genehmigt, wie sie in den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Zeichnungen und Beschreibungen dargestellt wurden.
Maßgeblich sind die in Anlage 2 dieses Bescheides aufgeführten Antragsunterlagen.
3.
Der Genehmigung werden die in der Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen und Hinweise beigefügt. Sie sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides.
Die in Anlage 3 dieses Genehmigungsbescheides gegebenen allgemeinen Hinweise sind zu beachten.
4.
Vor Baubeginn ist die Sicherung des Rückbaus der WKA einschließlich aller Nebenanlagen, Gründungen, Flächenversiegelungen und -verdichtungen nach Aufgabe der bestimmungsmäßigen Nutzung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten mittels Bankbürgschaft zu Gunsten des Rhein-Kreis Neuss nachzuweisen.
5.
Der Anlagenbetreiber hat sich gegenüber der Überwachungsbehörde vor Baubeginn schriftlich zu verpflichten die in Abschnitt 4.2 der Schallimmissionsprognose der Notus energy Plan GmbH & Co. KG (Bericht Nr. NEP-Schall 06-2019 Rev. 02) vom 20.02.2023 angegebenen Schallleistungspegel einzuhalten.
6.
Der Betrieb der WKA zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist erst dann zulässig, wenn die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann durch Vorlage eines FGW-konformen Vermessungsberichts, welcher die Einhaltung der genehmigten Schallleistungspegel bestätigt, erbracht werden.
II.
Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere, die Anlagen und den Betrieb betreffende behördliche Entscheidungen insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ein, im vorliegenden Fall:
Baugenehmigung gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 65 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) in der zurzeit gültigen Fassung.
Luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698) in der zurzeit gültigen Fassung.
III.
Die Genehmigung erlischt, wenn nach Bestandskraft des Bescheides nicht:
a) innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung der Anlage begonnen
und
b) die Anlage innerhalb eines weiteren Jahres in Betrieb genommen wird.
Auf Antrag kann eine Fristverlängerung durch die Genehmigungsbehörde erteilt werden.
Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG).
Bestandteil des Genehmigungsbescheides sind Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen und Hinweise sowie die Antragsunterlagen mit Zeichnungen und Erläuterungen.
Mit Schreiben vom 27.01.2025 hat die Firma Notus energy Plan GmbH & Co. KG einen Antrag auf öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides 68.6.02-1.6.2-537/19 vom 12.12.2023 gestellt.
Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des o. g. Vorhabens wird hiermit gemäß § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG bekannt gemacht.
Der vollständige Genehmigungsbescheid (einschließlich Begründung) kann in der Zeit vom 31.03.2025 bis 14.04.2025 (einschließlich) unter folgendem Link eingesehen werden: http://rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachung
Weiterhin liegt der Genehmigungsbescheid (einschließlich Begründung) in dem oben genannten Zeitraum auch bei der folgenden Stelle öffentlich aus und kann dort von Jedermann eingesehen werden:
Rhein-Kreis Neuss
Kreishaus Grevenbroich, Neubau, Amt für Umweltschutz, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich, Zimmer N 111
Die Einsichtnahme ist während der Servicezeiten Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr nach telefonischer Vereinbarung unter 02181 / 601 6860 möglich.
Der Bescheid gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides kann gegen den Genehmigungsbescheid des Rhein-Kreises Neuss vom 12.12.2023, Az.: 68.6.02-1.6.2-537/19, Widerspruch beim Rhein-Kreis Neuss, Der Landrat, Neuss, erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erhoben werden. Hierzu kann der Widerspruch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rhein-kreis-neuss.de-mail.de.
Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Wird der Widerspruch nicht innerhalb der o. g. Frist begründet, soll die Behörde den Widerspruch zurückweisen.
Gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 27.03.2025 08:31 Uhr