Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides vom 04.10.2024, Az.: 68.6.02-1.6.2-292/20 der Firma MLK Consulting GmbH & Co. KG für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt Grevenbroich, Gemarkung Neukirche
Rhein-Kreis Neuss Grevenbroich, den 14.12.2024
68.6.02-1.6.2-292/20
Der Firma MLK Consulting GmbH & Co. KG, In Tenholt 33, 41812 Erkelenz wurde am 04.10.2024 die Genehmigung nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) des Typs ENERCON E-138 EP3 E2 erteilt.
Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides vom 04.10.2024 Genehmigung nach den Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
I.
1.
Der Firma MLK Consulting GmbH & Co. KG wird unbeschadet der Rechte Dritter aufgrund der §§ 4, 19 BlmSchG i. V. m. Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BlmSchV vom 02.05.2013 (BGBI. 1. S. 973) in der zurzeit gültigen Fassung die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt zwei Windkraftanlagen des Typs ENERCON E-138 EP3 E2 auf dem Gebiet der Stadt Grevenbroich, Gemarkung Neukirchen, wie folgt erteilt.
Bezeichnung der WKA
WKANr. | WKA-Typ | Nennleistung [kW] | Naben-höhe [m] | Rotordurch-messer [m] | Standort (UTM32_ohne Zonenangabe im RW) | |||
Rechtswert | Hochwert | Flur | Flurstück | |||||
1 | ENERCON E-138 EP3 E2 | 4.200 | 160 | 138,25 | 339611,902 | 5666878,859 | 10 | 44, 45 |
2 | ENERCON E-138 EP3 E2 | 4.200 | 160 | 138,25 | 339453 | 5666588 | 10 | 41 |
2.
Sofern sich aus dem Tenor und den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, sind die Errichtung und der Betrieb der Anlagen nur in dem Umfang genehmigt, wie sie in den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Zeichnungen und Beschreibungen dargestellt wurden.
Maßgeblich sind die in Anlage 2 dieses Bescheides aufgeführten Antragsunterlagen.
3.
Der Genehmigung werden die in der Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen und Hinweise beigefügt. Sie sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides.
Die in Anlage 3 dieses Genehmigungsbescheides gegebenen allgemeinen Hinweise sind zu beachten.
4.
Vor Baubeginn ist die Sicherung des Rückbaus der WKA einschließlich aller Nebenanlagen, Gründungen, Flächenversiegelungen und -verdichtungen nach Aufgabe der bestimmungsmäßigen Nutzung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten mittels Bankbürgschaft zu Gunsten des Rhein-Kreises Neuss nachzuweisen.
5.
Der Anlagenbetreiber hat sich gegenüber der Überwachungsbehörde vor Baubeginn schriftlich zu verpflichten sowohl den in Abschnitt 3.2.2 der Schallimmissionsprognose der Firma Ramboll Deutschland GmbH Nr. 19-1-3069-001-NBe vom 18.09.2020 angegebenen Schallleistungspegel für die WKA 1 als auch den in Abschnitt 3.2.2 der Schallimmissionsprognose der Firma Ramboll Deutschland GmbH Nr. 19-1-3069-005-NF vom 06.07.2023 angegebenen Schallleistungspegel für die WKA 2 einzuhalten.
6.
Der Betrieb der WKA zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist erst dann zulässig, wenn die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann durch Vorlage eines FGW-konformen Vermessungsberichts an einer vermessenen WKA des gleichen Typs, welcher die Einhaltung der genehmigten Schallleistungspegel bestätigt, erbracht werden.
7.
Die den Prüfbescheid für eine Typenprüfung vom 12.12.2019 Nr: 3166558-1-d zugrunde gelegten und noch erforderlichen bautechnischen Unterlagen wie Prüfberichte (Prüfung der Standsicherheit), dazugehörige Prüfbescheide zur Typenprüfung und gutachterlichen Stellungnahmen gemäß DIBt-Richtlinie (Richtlinie für Windenergieanlagen, Einwirkung und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, Stand Oktober 2012 – korrigierte Fassung März 2015) sind als Bestandteil der Bauvorlagen für Windkraftanlagen vor Baubeginn dem Bauaufsichtsamt der Stadt Grevenbroich vorzulegen.
8.
Zum Nachweis der Standsicherheit ist das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der DIBt-Richtlinie (Richtlinie für Windenergieanlagen, Einwirkung und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, Stand Oktober 2012 – korrigierte Fassung März 2015) als Bestandteil der Bauvorlagen für Windkraftanlagen vor Baubeginn dem Bauaufsichtsamt der Stadt Grevenbroich vorzulegen.
9.
Die Unterlagen gemäß der DIBT-Richtlinie als Bestandteil der Bauvorlagen für Windkraftanlagen, die von einem Sachverständigen des Maschinengutachtens begutachtet sein müssen, wie
J Bedienungsanleitung
K Inbetriebnahmeprotokoll (Vordruck)
L Wartungspflichtenbuch
sind vor Baubeginn dem Bauaufsichtsamt der Stadt Grevenbroich vorzulegen.
10.
Eine archäologische Sachverhaltsermittlung in den Standortbereichen der WKA (Fundamente) erfolgt vor Baubeginn. Die Genehmigung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass sich im Rahmen der archäologischen Sachverhaltsermittlung keine entgegenstehenden denkmalfachlichen Belange ergeben.
Andernfalls erfolgt eine Umplanung der WKA-Standorte auf Grundlage von § 16b Abs. 7 BImSchG. Die untere Denkmalbehörde wird in Abstimmung mit dem LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland – unverzüglich nach Vorlage der von der ausführenden Firma erstellten archäologischen Sachverhaltsermittlung mitteilen, ob aufgrund entgegenstehender Belange eine Verschiebung der WKA erforderlich ist.
II.
Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere, die Anlagen und den Betrieb betreffende behördliche Entscheidungen insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ein, im vorliegenden Fall:
Baugenehmigung gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 65 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) in der zurzeit gültigen Fassung.
Luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698) in der zurzeit gültigen Fassung.
III.
Die Genehmigung erlischt, wenn nach Bestandskraft des Bescheides nicht:
a) innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung der Anlage begonnen
und
b) die Anlage innerhalb eines weiteren Jahres in Betrieb genommen wird.
Auf Antrag kann eine Fristverlängerung durch die Genehmigungsbehörde erteilt werden.
Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG).
Bestandteil des Genehmigungsbescheides sind Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen und Hinweise sowie die Antragsunterlagen mit Zeichnungen und Erläuterungen.
Mit Schreiben vom 15.10.2024 hat die Firma MLK Consulting GmbH & Co. KG einen Antrag auf öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides 68.6.02-1.6.2-292/20 vom 04.10.2024 gestellt.
Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des o. g. Vorhabens wird hiermit gemäß § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG bekannt gemacht.
Der vollständige Genehmigungsbescheid (einschließlich Begründung) kann in der Zeit vom
06.01.2025 bis 20.01.2025 (einschließlich)
unter folgenden Link eingesehen werden:
https://rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachung
Weiterhin liegt der Genehmigungsbescheid (einschließlich Begründung) in dem oben genannten Zeitraum auch bei der folgenden Stelle öffentlich aus und kann dort von Jedermann eingesehen werden:
Rhein-Kreis Neuss
Kreishaus Grevenbroich, Neubau, Amt für Umweltschutz, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich, Zimmer N 111
Die Einsichtnahme ist während der Dienststunden
Montag bis Donnerstag von 07:00 bis 18:00 Uhr und
Freitag von 07:00 bis 15:30 Uhr
nach telefonischer Vereinbarung unter 02181 / 601 6860 möglich.
Der Bescheid gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides und der Änderungen kann gegen den Genehmigungsbescheid des Rhein-Kreises Neuss vom 04.10.2024, Az.: 68.6.02-1.6.2-292/20 Widerspruch beim Rhein-Kreis Neuss, Der Landrat, Neuss, erhoben werden.
Die Widersprüche können schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erhoben werden. Hierzu kann der Widerspruch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rhein-kreis-neuss.de-mail.de.
Gemäß § 63 Abs. 1 BImSchG haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Wird der Widerspruch nicht innerhalb der o. g. Frist begründet, soll die Behörde den Widerspruch zurückweisen.
Gemäß § 63 Abs. 2 BImSchG kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 11.12.2024 08:30 Uhr