Öffentliche Bekanntmachung des Landrates des Rhein-Kreis Neuss als Kreiswahlleiter für den Bundestagswahlkreis 107 – Neuss I – zur voraussichtlichen Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025
Gemäß den §§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 32 der Bundeswahlordnung fordere ich hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag auf.
Der Bundespräsident wird, vorbehaltlich einer erfolglosen Vertrauensfrage des Bundeskanzlers, den 23.02.2025 voraussichtlich als Tag für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag bestimmen. Ich weise darauf hin, dass nun eingereichte Kreiswahlvorschläge ihre Gültigkeit auch dann behalten, wenn die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag erst am regulären Wahltermin am 28.09.2025 oder an einem anderen Tag stattfinden sollte.
Alle in dieser Bekanntmachung aufgeführten Fristen orientieren sich am voraussichtlichen Wahltermin am 23.02.2025.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundvierzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr der Bundeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
Die Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 107 – Neuss I – sind bei mir in 41515 Grevenbroich, Auf der Schanze 4, Zimmer 2.13, bis spätestens 20.01.2025, 18.00 Uhr, schriftlich einzureichen.
Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten. Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächst niedrigeren Gebietsverbände in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge der in § 18 Absatz 2 Bundeswahlgesetz genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.
Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.
Andere Kreiswahlvorschläge müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. § 20 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreiswahlvorschläge ein Kennwort enthalten.
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmende gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1 bis Satz 3 Bundeswahlgesetz beachtet worden sind.
In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
Soweit im Bundeswahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 Bundeswahlgesetz braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Absatz 2 und Absatz 3 Bundeswahlgesetz bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Bundeswahlgesetz) ist jede Änderung ausgeschlossen.
Neuss/Grevenbroich, den 11.12.2024
Gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat und Kreiswahlleiter
Veröffentlicht am: 19.12.2024 13:21 Uhr