Öffentliche Bekanntmachung: Genehmigungsbescheid für Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt Grevenbroich, Gemarkung Gindorf
Öffentliche Bekanntmachung
des Genehmigungsbescheides der Firma MLK Windpark Königshovener Höhe Nr. 96 GmbH & Co. KG für die Errichtung und den Betreib von zwei Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Stadt Grevenbroich, Gemarkung Gindorf, Flur 11, Flurstück 24
Der Firma MLK Consulting GmbH & Co. KG (jetziger Betreiber: MLK Windpark Königshovener Höhe Nr. 96 GmbH & Co. KG), In Tenholt 33, 41812 Erkelenz wurde am 04.08.2022 die Genehmigung nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) des Typs Vestas V-162 erteilt.
Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides vom 04.08.2022
Genehmigung nach den Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG)
I.
1.
Der MLK Consulting GmbH & Co. KG wird unbeschadet der Rechte Dritter aufgrund der §§ 4, 19 BlmSchG i.V.m. Nummer 1.6.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BlmSchV vom 02.05.2013 (BGBI. 1. S. 973) in der zurzeit gültigen Fassung die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt zwei Windkraftanlagen (WKA 1-2) des Typs Vestas V162-5.6MW auf dem Gebiet der Stadt Grevenbroich wie folgt erteilt.
Bezeichnung der WKA
WKANr. | WKA-Typ | Nenn-leistung [kW] | Naben-höhe [m] | Rotor- [m] | Standort (UTM32_ohne Zonenangabe im RW) | |||
Rechtswert | Hochwert | Flur | Flurstück | |||||
1 | Vestas V162-5.6MW | 5.600 | 167 | 162 | 328411 | 5658915 | 11 | 24 |
2 | Vestas V162-5.6MW | 5.600 | 167 | 162 | 328227.6 | 5659311 | 11 | 24 |
2.
Sofern sich aus dem Tenor und den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, sind die Errichtung und der Betrieb der Anlagen nur in dem Umfang genehmigt, wie sie in den mit diesem Genehmigungsbescheid verbundenen Zeichnungen und Beschreibungen dargestellt wurden.
Maßgeblich sind die in Anlage 2 dieses Bescheides aufgeführten Antragsunterlagen.
3.
Der Genehmigung werden die in der Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen und Hinweise beigefügt. Sie sind Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides.
Die in Anlage 3 dieses Genehmigungsbescheides gegebenen allgemeinen Hinweise sind zu beachten.
4.
Vor Baubeginn ist die Sicherung des Rückbaus der WKA einschließlich aller Nebenanlagen, Gründungen, Flächenversiegelungen und -verdichtungen nach Aufgabe der bestimmungsmäßigen Nutzung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 % der Gesamtinvestitionskosten mittels Bankbürgschaft zu Gunsten des Rhein-Kreis Neuss nachzuweisen.
5.
Der Anlagenbetreiber hat sich gegenüber der Überwachungsbehörde vor Baubeginn schriftlich zu verpflichten die in Abschnitt 6 der Schallimmissionsprognose der Firma Ramboll Deutschland GmbH Nr. 19-1-3123-003-NBe vom 30.10.2020 angegebenen Schallleistungspegel einzuhalten.
6.
Der Betrieb der WKA zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist erst dann zulässig, wenn die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen worden ist. Der Nachweis kann durch Vorlage eines FGW-konformen Vermessungsberichts, welcher die Einhaltung der genehmigten Schallleistungspegel bestätigt, erbracht werden.
7.
Die den Prüfbescheid für eine Typenprüfung vom 17.02.2020 Nr: 3108363-22-d und vom 17.02.2020 Nr: 3108363-12-d zugrunde gelegten und noch erforderlichen bautechnischen Unterlagen wie Prüfberichte (Prüfung der Standsicherheit), dazugehörige Prüfbescheide zur Typenprüfung und gutachterlichen Stellungnahmen gemäß DIBT-Richtlinie (Richtlinie für Windenergieanlagen, Einwirkung und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, Stand Oktober 2012 – Korrigierte Fassung März 2015) sind als Bestandteil der Bauvorlagen für Windkraftanlagen vor Baubeginn dem Bauaufsichtsamt der Stadt Grevenbroich vorzulegen.
8.
Zum Nachweis der Standsicherheit ist das Baugrundgutachten nach Abschnitt 3, Buchstabe H der DIBT-Richtlinie (Richtlinie für Windenergieanlagen, Einwirkung und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung, Stand Oktober 2012 – Korrigierte Fassung März 2015) als Bestandteil der Bauvorlagen für Windkraftanlagen vor Baubeginn dem Bauaufsichtsamt der Stadt Grevenbroich vorzulegen.
II.
Gemäß § 13 BImSchG schließt die Genehmigung andere, die Anlagen und den Betrieb betreffende behördliche Entscheidungen insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen ein, im vorliegenden Fall:
- Baugenehmigung gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 65 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW 2018) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) in der zurzeit gültigen Fassung.
- Luftrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 698) in der zurzeit gültigen Fassung.
III.
Die Genehmigung erlischt, wenn nach Bestandskraft des Bescheides nicht:
a) innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung der Anlage begonnen
und
b) die Anlage innerhalb eines weiteren Jahres in Betrieb genommen wird.
Auf Antrag kann eine Fristverlängerung durch die Genehmigungsbehörde erteilt werden.
Ferner erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist (§ 18 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG).
Bestandteil des Genehmigungsbescheides sind Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen und Hinweise sowie die Antragsunterlagen mit Zeichnungen und Erläuterungen.
Mit Schreiben vom 04.01.2023 hat die Firma MLK Windpark Königshovener Höhe Nr. 96 GmbH & Co. KG einen Antrag auf öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides 68.6.02-1.6.2-306/20 vom 04.08.2022 gestellt.
Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des o. g. Vorhabens wird hiermit gemäß § 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG bekannt gemacht.
Der vollständige Genehmigungsbescheid (einschließlich Begründung) kann in der Zeit vom 20.03.2023 bis 03.04.2023 (einschließlich) unter folgenden Link eingesehen werden:
www.rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachung
Weiterhin liegt der Genehmigungsbescheid (einschließlich Begründung) in dem oben genannten Zeitraum auch bei der folgenden Stelle öffentlich aus und kann dort von Jedermann eingesehen werden:
Rhein-Kreis Neuss
Kreishaus Grevenbroich, Neubau,
Amt für Umweltschutz,
Auf der Schanze 4,
41515 Grevenbroich,
Zimmer 1.22
Die Einsichtnahme ist während der Dienststunden nur nach telefonischer Vereinbarung unter 02181 / 601 6862 möglich.
Der Bescheid gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides kann gegen den Genehmigungsbescheid des Rhein-Kreis Neuss vom 04.08.2022, Az.: 68.6.02-1.6.2-306/20, Widerspruch beim Rhein-Kreis Neuss, Der Landrat, Neuss, erhoben werden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erhoben werden. Hierzu kann der Widerspruch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@rhein-kreis-neuss.de-mail.de.
Grevenbroich, den 09.03.2023
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 17.03.2023 05:00 Uhr