Öffentliche Bekanntmachung über die erste Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils
Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 30.03.2022 die folgende Änderung der „Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
(1) Entgelte Anfahrtspauschale einschließlich 15 Minuten Aufenthalt | 47,00 €/Anfahrt |
Zeitzuschlag je angefangene weitere 10 Minuten | 9,42 €/10 Minuten |
Metallemballagen mit Reststoffen | 0,59 €/kg |
Kunststoffemballagen mit Reststoffen | 0,59 €/kg |
quecksilberhaltige Rückstände | 7,10 €/kg |
Säuren | 0,66 €/kg |
Laugen | 0,66 €/kg |
Fotochemikalien | 0,66 €/kg |
Pflanzenschutzmittel | 1,22 €/kg |
Altmedikamente | 0,39 €/kg |
Altöl | 0,61 €/kg |
PCB-Kleinkondensatoren | 1,51 €/kg |
ölhaltige Mischabfälle | 0,39 €/kg |
Lösungsmittel | 0,61 €/kg |
Altlacke, Altfarben | 0,61 €/kg |
Dispersionsfarben | 0,32 €/kg |
Labor- und Chemikalienreste (org.) | 1,51 €/kg |
Labor- und Chemikalienreste (anorg.) | 1,51 €/kg |
Spraydosen | 1,36 €/kg |
Nicht identifizierbare Problemabfälle | 6,00 €/kg |
Abfälle aus Arztpraxen - nicht infektiös - in einem Behälter mit einem Fassungsvermögen von 30 l oder vergleichbar | 9,90 €/Behälter |
Abfälle aus Arztpraxen - nicht infektiös - in einem Behälter mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder vergleichbar | 12,00 €/Behälter |
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Erste Änderung der Entgeltordnung über die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils vom 01.02.2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Grevenbroich, 08.04.2022
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 14.04.2022 10:13 Uhr