Öffentliche Bekanntmachung über die zweite Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils
Öffentliche Bekanntmachung des Rhein-Kreises Neuss
Zweite Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils
Aufgrund der §§ 5 Absatz 1, 26 Absatz 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.1994 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 14.12.2022 die folgende Änderung der „Entgeltordnung für die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils“ beschlossen.
§ 1
§ 2 Abs. 1 erhält hinsichtlich der ersten beiden Entgelte folgende Fassung:
„(1) Entgelte
Anfahrtspauschale inkl. 15-minütigem Aufenthalt zur Sammlung und Beförderung von Schadstoffen | 50,77 | EUR/Anfahrt | |
Zeitzuschlag für erhöhten Zeitaufwand je angefangene 10 Minuten | 10,18 | EUR/10 Min.“ |
Die restlichen in § 2 Abs. 1 genannten Entgelte bleiben unverändert.
§ 2
Diese Änderung der Entgeltordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Zweite Änderung der Entgeltordnung über die Benutzung des Gewerbeschadstoffmobils vom 01.02.2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Grevenbroich, 28.12.2022
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 10.01.2023 08:55 Uhr