Öffentliche Bekanntmachung zur Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 19.06.2024
Bekanntmachungsanordnung:
Nachstehende Rechtsverordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Rechtsverordnung
zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 19.06.2024:
Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGB1. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGB1. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss gemäß § 50 Abs. 3 der Kreisordnung am 25.09.2024 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss beschlossen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Rhein-Kreis Neuss vom 20.07.1977, zuletzt geändert durch eine Rechtsverordnung vom 01.07.2024 wird wie folgt geändert:
§ 4a Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Der Festpreis darf höchstens 20 Prozent nach oben oder nach unten von dem auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Buchstaben a) und b) zu ermittelnden Beförderungsentgelt abweichen(„Tarifkorridor“). Sofern ein zuschlagspflichtiger Umstand nach § 4 Abs. 1 Buchstabe e) (Großraumtaxi) vorliegt, ist zusätzlich zu dem so ermittelten Festpreis ein Zuschlag gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe e) zu erheben. Jede Fahrt zu einem Festpreis ist im Taxameter zu erfassen. Wird eine Fahrt zum Festpreis auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen ohne dass die Unterbrechung zum Zeitpunkt der Vereinbarung berücksichtigt wurde, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt zu beenden. Der Fahrabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.12.2024 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 5 Abs. 6 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der KrO NW gegen die vorstehende Rechtsverordnung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neuss, den 01.10.2024
Petrauschke
Landrat
Veröffentlicht am: 02.10.2024 16:31 Uhr