Öffentliche Bekanntmachung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers
Hinweis auf eine Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Viersen
Der Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers hat in seiner Sitzung am 26.08.2022 die Änderung seiner Satzung beschlossen. Die öffentliche Bekanntmachung (des Beschlusses) ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises Viersen am 07.06.2023, Nr. 17/2023 (S. 20) sowie durch Bereitstellung im Internat auf der Homepage des Rhein-Kreises-Neuss erfolgt. Es erfolgte ebenso die Bereitstellung der Satzungsänderung auf der Homepage des Kreises Viersen, so dass diese unter den Internetadressen www.kreis-viersen.de/landkreis/amtsblatt bzw. www.rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachung eingesehen und abgerufen werden kann.
Viersen, den 19.06.2023
Im Auftrag
gez.
Dr. Steinweg
Satzung des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers
Aufgrund § 58 Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) hat der Verbandsausschuss des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers am 28.10.2016 die folgende Satzung als Art. 7a der Änderungssatzung zur am 28.02.1983 mit Geltung vom 01.01.1984 beschlossenen Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 02.12.1988 beschlossen.
Geändert durch Änderungssatzung vom 26.08.2022 (§§ 1, 7, 10, 11,12, 15, 16, 20, 23, 25, 28, 37, 38, 45, Abschnitte IV und V der Veranlagungsregeln)
§ 1
Name, Rechtsstellung, Rechtsform, Sitz
(zu §§ 1, 3, 6 WVG)
(1) Der Verband führt den Namen "Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers".
(2) Er ist Behörde nach § 1 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 i.V.m. § 1 Abs. 1, §§ 18 ff. des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz – LOG NRW) vom 10. Juli 1962 und Wasser- und Bodenverband im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Verband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Grefrath. Er führt folgendes Dienstsiegel:
(4) Der Wasser- und Bodenverband der Mittleren Niers ist Rechtsnachfolger
- des Wasser- und Bodenverbandes der Niers- und Nordkanal-Niederung bzw.
- der Genossenschaft für die Melioration der Niers- und Nordkanal-Niederung,
- des Wasserverbandes am Schleckbach,
- des Wasserverbandes Willicher Flöth,
- des Wasser- und Bodenverbandes Broeckhuyser Heide,
- des Wasser- und Bodenverbandes Wankumer Heide.
§ 2
Verbandsgebiet
(zu §§ 3, 6 WVG)
(1) Das Verbandsgebiet ist das oberirdische Einzugsgebiet der Niers ab der Einmündung des Triethbaches bis zur Gemeindegrenze Wachtendonk-Straelen (km 3.600 des Niersabschnittes Eisenbahnbrücke Mönchengladbach/Korschenbroich-Süchteln bis km 11.250 des Niersabschnittes Grefrath-Holtheyde).
(2) Das Verbandsgebiet ergibt sich im Einzelnen aus einer Übersichtskarte im Maßstab 1:20.000 oder größer, die am Sitz des Verbandes zur Einsichtnahme ausliegt.
§ 3
Aufgaben
(zu §§ 2, 5 WVG)
(1) Der Verband hat in seinem Verbandsgebiet zur Aufgabe:
a) den Ausbau einschließlich des naturnahen Rückbaus und die Unterhaltung der oberirdisch fließenden Gewässer, jeweils auch zum Zwecke des Hochwasserschutzes,
b) die Regelung des Wasserabflusses einschließlich des Ausgleichs der Wasserführung und der Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdisch fließenden Gewässer,
c) die technischen Maßnahmen zur Bewirtschaftung der oberirdisch fließenden Gewässer,
d) den Ausbau und die Unterhaltung der Entwässerungsgräben zur Flächenentwässerung, soweit diese nicht bereits durch Absatz 1 Buchstabe a) abgedeckt sind oder im Sinne des Abs. 5 zu behandeln sind,
e) die Abfallentsorgung (Einsammeln, Befördern, Verwerten und Beseitigen des Abfallgutes) im Zusammenhang mit der Durchführung der Verbandsaufgaben.
(2) Darüber hinaus kann der Verband, durch Beschluss des Verbandsausschusses, folgende Aufgaben übernehmen:
a) den Bau und die Unterhaltung von Anlagen in, an oder über oberirdisch fließenden Gewässern zu wasserwirtschaftlichen Zwecken, ausgenommen Anlagen von Versorgungs- und Verkehrsträgern,
b) den Bau, Ausbau und die Unterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Wege einschließlich der zugehörigen Brückenbauwerke.
(3) Ausgenommen von den vorgenannten Aufgaben sind die Gewässer, die in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Satzungen der Unterhaltungspflicht anderer Wasserverbände unterliegen.
(4) Die Aufgaben, die dem Verband obliegen, haben die bei Inkrafttreten dieser Verbandssatzung bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie im Einvernehmen mit diesen übernimmt.
(5) Der Verband kann darüber hinaus Aufträge übernehmen, die zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.
§ 4
Mitglieder
(zu §§ 4, 8, 9, 22, 23, 24, 25 WVG)
(1) Mitglieder des Verbandes sind
a) die im Verbandsgebiet ganz oder teilweise liegenden Städte und Gemeinden,
b) die jeweiligen rechtlichen Eigentümer der Grundstücke und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren (Erschwerer). Soweit auf einem Grundstück ein Erbbaurecht lastet, tritt an die Stelle des rechtlichen Eigentümers der Erbbauberechtigte,
c) die jeweiligen rechtlichen Eigentümer der Grundstücke mit Anlagen, die aus der Durchführung der Verbandsaufgaben einen Vorteil haben oder zu erwarten haben oder denen der Verband die Pflicht zum Ausbau oder zur Unterhaltung ihrer Anlagen erleichtert oder abnimmt (Vorteilhabende). § 4 Abs. 1 Buchstabe b) Satz 2 gilt entsprechend,
d) die jeweiligen rechtlichen Eigentümer der im Verbandsgebiet liegenden Gewässerparzellen sowie der unmittelbar an die Gewässer oder Gewässerparzellen angrenzenden Grundstücke (Uferanlieger). § 4 Abs. 1 Buchstabe b) Satz 2 gilt entsprechend,
e) der Niersverband.
(2) Über seine Mitglieder führt der Verband ein Mitgliederverzeichnis und hält es auf dem Laufenden. Es ist am Sitz des Verbandes einsehbar und nicht Bestandteil der Satzung.
§ 5
Unternehmen, Plan
(zu § 5 WVG)
(1) Zur Erfüllung seiner unter § 3 aufgeführten Aufgaben hat der Verband alle Ermittlungen, Arbeiten und Maßnahmen innerhalb des Verbandsgebietes vorzunehmen.
(2) Das Unternehmen ergibt sich aus dem Gewässer-, Entwässerungsgraben-, Anlagen-, Liegenschafts- und Wegeplan sowie den entsprechenden Verzeichnissen. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.
(3) Auf Durchführung zu einem bestimmten Zeitpunkt haben die Mitglieder keinen Anspruch.
§ 6
Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen
(zu §§ 33, 35 WVG)
(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, die die dingliche Mitgliedschaft bei ihm begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist.
(2) Die Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben insbesondere den mit der Unterhaltung (Schneidung und Räumung etc.) beauftragten Arbeitern, Fahrzeugen, Maschinen und Geräten sowie deren Aufsicht den nötigen Zugang über ihre Grundstücke zu gestatten und das Entnehmen und/oder Ablagern des Mäh-, Rode-, Räum- und Aushubgutes auf ihren Grundstücken zu dulden.
(3) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
(4) Der Verband wird bei der Benutzung der Grundstücke die berechtigten Interessen der Mitglieder an der Nutzung ihrer Grundstücke, soweit wie möglich, berücksichtigen.
§ 7
Besondere Pflichten der Mitglieder und Nutzungsberechtigten
(zu § 33 Abs. 2 WVG)
(1) Die Bewirtschaftung der Grundstücke haben die Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten so durchzuführen, dass der Verband die Möglichkeit hat, an den Gewässern und Entwässerungsgräben und – sofern eine entsprechende Aufgabenübertragung auf Grundlage des § 3 Abs. 2 erfolgt ist – an den land- und forstwirtschaftlichen Wegen, die Unterhaltung mit seinen Maschinen und Geräten durchzuführen.
(2) Als Weide genutzte Grundstücke, die an ein vom Verband zu unterhaltendes Gewässer angrenzen, sind so einzufrieden, dass das Weidevieh von der Gewässer- und Entwässerungsgrabenböschung ferngehalten wird.
(3) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn insbesondere Anschüttungen, Verwallungen, Dämme, Holzaufwuchs, Gebäude, Mauern, Zäune und Hecken, ackerbauliche und gartenbauliche Nutzungen, sowie sonstige Anlagen bzw. auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben einen Abstand von mind. 1,5 m – ab Oberkante Gewässer- und Entwässerungsgrabenböschung gemessen – haben. Innerhalb des vorgenannten Mindestabstandes stellen diese – auch bei Zustimmung des Verbandes zur wasserrechtlichen Genehmigung oder Erlaubnis – ein Erschwernis für die Gewässer- und Entwässerungsgrabenunterhaltung dar, das auf Grundlage des § 35 Abs. 4 und der Veranlagungsregeln vom Verband in Form eines Erschwernisbeitrags zu veranlagen ist.
(4) Die rechtlichen Eigentümer, Erbbau- und Nutzungsberechtigten der Gewässerparzellen sowie der unmittelbar an die Gewässerparzelle, das Gewässer oder den Entwässerungsgraben angrenzenden Grundstücke sind verpflichtet, das auf ihren Grundstücken abgelagerte Mäh- und Räumgut im eigenen Ermessen zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, soweit nach Ablagerung eine umgehende Beseitigung nicht vom Verband vorgenommen wurde.
(5) Die rechtlichen Eigentümer-, Erbbau- und Nutzungsberechtigten von Anlagen in, an oder über Gewässern oder Entwässerungsgräben sind verpflichtet – soweit diese Aufgaben nicht nach § 3 vom Verband übernommen wurden – ihre Anlagen so zu unterhalten, dass von ihrem baulichen Zustand keine zusätzlichen Erschwernisse oder Behinderungen des ordnungsgemäßen Wasserabflusses und der Unterhaltungsarbeiten hervorgerufen werden.
(6) Viehtränken, Übergänge oder ähnliche Anlagen sind so anzulegen und zu unterhalten, dass sie die Durchführung der Verbandsaufgaben nicht behindern.
§ 8
Verbandsschau
(zu §§ 44, 45 WVG)
Es wird keine Verbandsschau durchgeführt.
§ 9
Organe des Verbandes
(zu § 46 WVG)
Organe des Verbandes sind:
a) der Verbandsausschuss,
b) der Vorstand.
§ 10
Zusammensetzung des Verbandsausschusses
(zu §§ 46, 49 WVG)
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus 21 ehrenamtlichen Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder nach § 4 sind im Verbandsausschuss wie folgt in Stimmgruppen eingeteilt:
a) Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a):
- Stimmgruppe I a):
Stadt Willich:
3 Verbandsausschussmitglieder,
- Stimmgruppe I b):
Stadt Mönchengladbach, Stadt Kaarst, Stadt Meerbusch, Stadt Korschenbroich:
1 Verbandsausschussmitglied,
- Stimmgruppe I c):
Stadt Viersen:
3 Verbandsausschussmitglieder,
- Stimmgruppe I d):
Gemeinde Grefrath, Stadt Nettetal:
1 Verbandsausschussmitglied,
- Stimmgruppe I e):
Stadt Tönisvorst, Stadt Krefeld:
2 Verbandsausschussmitglieder,
- Stimmgruppe I f):
Stadt Kempen:
1 Verbandsausschussmitglied,
- Stimmgruppe I g):
Gemeinde Wachtendonk, Stadt Straelen:
1 Verbandsausschussmitglied.
b) Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) und c):
Stimmgruppe II:
2 Verbandsausschussmitglieder,
c) Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchstabe d):
Stimmgruppe III:
6 Verbandsausschussmitglieder,
d) Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchstabe e):
Stimmgruppe IV:
1 Verbandsausschussmitglied.
(3) Die Verteilung der Sitze auf die Stimmgruppen berücksichtigt das Beitragsverhältnis der beitragszahlenden Mitglieder sowie die Betroffenheit der beitragslosen Mitglieder von der Verbandsarbeit und stellt sicher, dass auch Mitgliedergruppen mit geringen oder keinen Beitragszahlungen aber hoher Betroffenheit von der Verbandsarbeit die Möglichkeit haben, ihren Interessen im Ausschuss Gehör zu verschaffen.
§ 11
Wahl des Verbandsausschusses
(zu § 49 WVG)
(1) Die Verbandsausschussmitglieder werden von den wahlberechtigten Mitgliedern ihrer Stimmgruppe gewählt. Wahlberechtigt ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied.
a) Bei wahlberechtigten beitragszahlenden Verbandsmitgliedern gewährt eine im Jahr vor dem Wahljahr festgesetzte und tatsächlich geleistete Beitragszahlung, ohne Beiträge nach § 37 Abs. 3, je 100 € eine volle Wahlstimme.
b) Bei wahlberechtigten beitragslosen Verbandsmitgliedern gewährt die sich aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster NRW (ALKIS) im Jahr vor dem Wahljahr ergebende Gesamtanliegerlänge zum Gewässer oder zur Gewässerparzelle, von den Grundstücken, die die Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 Buchstabe d) begründen, je 200 lfdm eine volle Wahlstimme.
c) Kein Wahlberechtigter hat mehr als 10 volle Wahlstimmen. Bei gemeinschaftlichem Eigentum können die Wahlstimmen nur gemeinschaftlich abgegeben werden. Die Berechtigung ist durch Vollmacht nachzuweisen.
d) Bruchteile von Wahlstimmen nach Buchstabe a) oder b) werden auf 2 Dezimalstellen mathematisch gerundet.
(2) Für die Mitglieder der jeweiligen Stimmgruppe wählbar ist jedes geschäftsfähige Mitglied ihrer Stimmgruppe, das sich bis 4 Wochen vor dem Wahltermin schriftlich oder in Textform beim Verband als Wahlkandidat benannt hat. Ist das Mitglied eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft, so ist eine von diesem benannte natürliche Person wählbar. Natürliche Personen sind nur wählbar, wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Der genaue Zeitpunkt der Wahl wird vom Wahlvorsteher bestimmt. Er liegt jeweils in der Mitte der Wahlperiode des Vorstands. Die Wahl kann an mehreren Orten und verschiedenen Tagen stattfinden. Wahlvorsteher ist der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
(4) Der Wahlvorsteher lädt die Wahlberechtigten mindestens 12 Wochen vor dem Wahltermin. Die Ladung erfolgt durch Bekanntmachung gem. § 40. Sie muss Ort und Zeitpunkt der Wahl sowie den Hinweis auf das Benennungsrecht als Wahlkandidat nach Abs. 2 enthalten.
(5) Die Liste der benannten Wahlkandidaten wird 4 Wochen vor dem Wahltermin in den Geschäftsräumen des Verbandes ausgelegt. Einwendungen gegen die Liste müssen spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin schriftlich oder in Textform angemeldet sein. Über die Einwendungen entscheidet der Wahlvorsteher. Verspätete Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
(6) Gewählt wird durch Stimmzettelabgabe. Briefwahl ist möglich. Die Sitze ihrer Stimmgruppe entfallen auf die Gewählten der Stimmgruppe in der Reihenfolge der meisten auf sie vereinigten Stimmen. Bei Stimmengleichheit von Wahlkandidaten innerhalb einer Stimmgruppe entscheidet zwischen diesen das vom Wahlvorsteher zu ziehende Los über die Reihenfolge. Über das Wahlergebnis erstellt der Wahlvorsteher unverzüglich nach Abschluss des letzten Wahltages eine Niederschrift.
(7) Die Gewählten werden vom Wahlvorsteher innerhalb von 2 Wochen nach Erstellung der Niederschrift schriftlich über ihre Wahl informiert. Die Nachweispflicht obliegt dem Wahlvorsteher. Die Gewählten erklären innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Mitteilung schriftlich gegenüber dem Wahlvorsteher, ob sie ihre Wahl annehmen. Eine nicht fristgerechte Annahmeerklärung kommt der Nichtannahme der Wahl gleich. Die Nachweispflicht obliegt dem Gewählten.
(8) Das Wahlergebnis nach Abs. 7 ist innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Fristen nach Abs. 7 gem. § 40 öffentlich bekanntzumachen.
(9) Die neu gewählten Verbandsauschussmitglieder treten innerhalb von 8 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu einer konstituierenden Verbandsausschusssitzung zusammen. Die Ladung erfolgt gem. § 14 Abs. 1.
§ 12
Amtszeit des Verbandsausschusses
(zu § 49 WVG)
(1) Die Amtszeit des Verbandsausschusses beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Ablauf der Fristen nach § 11 Abs. 7. Er bleibt grundsätzlich bis zum Ablauf der Fristen nach § 11 Abs. 7 der nächsten Verbandsausschusswahl im Amt.
(2) Wenn ein Verbandsausschussmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet oder ein Gewählter seine Wahl zum Verbandsauschussmitglied nicht fristgerecht annimmt, rückt derjenige für den Rest der laufenden Amtszeit in den Verbandsausschuss nach, der bei der letzten Stimmabgabe für die Wahl des Verbandsausschusses, in der Stimmgruppe des Ausscheidenden, die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte und bisher nicht Mitglied im Verbandsausschuss ist. Abwesenheitsnachrückungen nach Abs. 3 bleiben hierbei unberücksichtigt. Trifft dies auf kein Mitglied der Stimmgruppe zu, finden innerhalb der betroffenen Stimmgruppe nach § 11 Nachwahlen nur für die Nachbesetzung statt. Das Wahlstimmenverhältnis der Nachwahl ist dem Wahlstimmenverhältnis der letzten Verbandsausschusswahl gleich. Das Ergebnis dieser Nachwahl tritt insoweit an die Stelle des in Satz 1 geregelten Verfahrens. Die ausscheidenden Verbandsausschussmitglieder bleiben bis zum Ablauf der Fristen nach § 11 Abs. 7 der Nachwahl im Amt. Nach zwei unmittelbar nacheinander durchgeführten jeweils ergebnislos gebliebenen Nachwahlen für eine Stimmgruppe, kann eine weitere Nachwahl unterbleiben, bis mindestens ein Mitglied aus der betroffenen Stimmgruppe den Wahlleiter schriftlich oder in Textform auffordert, eine Nachwahl einzuleiten.
(3) Wenn ein Verbandsausschussmitglied aufgrund Abwesenheit lediglich an der Ausübung seines Amtes gehindert sein wird, so teilt es dies dem Verband unverzüglich schriftlich oder in Textform mit. Es rückt derjenige für den Zeitraum der Abwesenheit entsprechend nach, der bei der letzten Stimmabgabe für die Wahl des Verbandsausschusses in der Stimmgruppe des Abwesenden die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte und bisher nicht Mitglied im Verbandsausschuss ist. Der Nachrücker wird durch den Verband benachrichtigt. Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Ein Verbandsausschussmitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn er gegenüber dem Vorstand seinen Rücktritt erklärt, verstirbt oder seine Mitgliedschaft in der Stimmgruppe, für die er gewählt ist, verliert. Es ist verpflichtet, Gründe, die seine Mitgliedschaft entfallen lassen, unverzüglich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen.
§ 13
Aufgaben des Verbandsausschusses
(zu § 47 WVG)
Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
1) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, des Vorstandsvorsitzenden sowie des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,
2) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben des Verbandes sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3) Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
4) Beschlussfassung über die Definition von „Investitionen größeren Umfangs“ i.R.v. § 3 NRW AGWVG,
5) Festsetzung des Haushaltsplans sowie der Nachträge nach § 9 Abs. 2 NRW AGWVG,
6) Entlastung des Vorstandes,
7) Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse der Verbandsbediensteten,
8) Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes durch die Aufsichtsbehörde,
9) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
10) Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
11) Wahl der Prüfstelle.
§ 14
Sitzungen des Verbandsausschusses
(zu §§ 50, 74 WVG)
(1) Der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, lädt, sofern es die Verbandsgeschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr die Verbandsausschussmitglieder, die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde schriftlich oder in Textform mit mindestens zweiwöchiger Frist zu einer Ausschusssitzung und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, kann bei Bedarf Dritte zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Sitzungen hinzuziehen.
(2) Zu einer Verbandsausschusssitzung ist unverzüglich einzuladen, wenn mindestens ein Drittel der satzungsmäßigen Verbandsausschussmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt. Diese Sitzung muss innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages stattfinden.
(3) Der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, leitet die Verbandsausschusssitzungen. Die Mitglieder des Vorstandes sind befugt, das Wort zu ergreifen. Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) An allen Sitzungen nimmt der Geschäftsführer teil.
§ 15
Beschlussfassung im Verbandsausschuss
(zu § 50 WVG)
(1) Der Verbandsausschuss bildet seinen Willen in der Verbandsausschusssitzung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Verbandsausschussmitglieder. Jedes Verbandsausschussmitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der für die Mehrheit erforderlichen Stimmenzahl nicht mitgerechnet.
(2) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Verbandsausschussmitgliederzahl vertreten ist. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn in der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen wird.
(3) Über die Sitzungen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen; diese sind vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von der Sitzung, vom Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, und einem Verbandsausschussmitglied zu unterschreiben und allen Verbandsausschussmitgliedern sowie den Vorstandsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.
(4) Die Verbandsausschussmitglieder haben – auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit – über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 16
Zusammensetzung des Vorstandes
(zu §§ 52, 53 WVG)
(1) Der Vorstand besteht aus 6 ehrenamtlichen Verbandsmitgliedern.
(2) Die Mitglieder nach § 4 sind im Vorstand wie folgt in Stimmgruppen eingeteilt:
a) Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a):
Stimmgruppe I:
3 Vorstandsmitglieder
b) Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) und c):
Stimmgruppe II:
1 Vorstandsmitglied
c) Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Buchstabe d):
Stimmgruppe III:
2 Vorstandsmitglieder
(3) Die Verteilung der Sitze auf die Stimmgruppen berücksichtigt das Beitragsverhältnis der beitragszahlenden Mitglieder sowie die Betroffenheit der beitragslosen Mitglieder von der Verbandsarbeit und stellt sicher, dass auch Mitgliedergruppen mit geringen oder keinen Beitragszahlungen aber hoher Betroffenheit von der Verbandsarbeit die Möglichkeit haben, ihren Interessen im Vorstand Gehör zu verschaffen.
§ 17
Wahl des Vorstands
(zu § 53 WVG)
(1) Die Vorstandsmitglieder werden von den Verbandsausschussmitgliedern ihrer Stimmgruppe in einem Wahlgang gewählt.
(2) Für die Verbandsausschussmitglieder der jeweiligen Stimmgruppe wählbar ist jedes geschäftsfähige Mitglied ihrer Stimmgruppe, das sich bis 4 Wochen vor dem Wahltermin schriftlich oder in Textform beim Verband als Wahlkandidat benannt hat. Natürliche Personen sind nur wählbar, wenn sie zum Zeitpunkt der Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Mitgliedschaft im Verbandsausschuss schließt die Wählbarkeit zum Vorstandsmitglied aus.
(3) Der genaue Zeitpunkt der Wahl wird vom Wahlvorsteher bestimmt. Er liegt jeweils in der Mitte der Wahlperiode des Verbandsausschusses. Wahlvorsteher ist der noch amtierende Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der noch amtierende Stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
(4) Die Bekanntmachung des Wahltermins erfolgt mindestens 12 Wochen vor dem Wahltermin gem. § 40. Sie muss Ort und Zeitpunkt der Wahl sowie den Hinweis auf das Benennungsrecht als Wahlkandidat nach §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 enthalten.
(5) Die Liste der benannten Wahlkandidaten wird 4 Wochen vor dem Wahltermin in den Geschäftsräumen des Verbandes ausgelegt. Einwendungen gegen diese Liste müssen spätestens 14 Tage vor dem Wahltermin schriftlich oder in Textform angemeldet sein. Über die Einwendungen entscheidet der Wahlvorsteher. Verspätete Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
(6) Der Wahlvorsteher lädt die Verbandsausschussmitglieder und die Wahlkandidaten zum Wahltermin zu einer Verbandsausschusssitzung. Die Ladung erfolgt gem. § 14 Abs. 1. Sie enthält die Liste der Wahlkandidaten.
(7) Gewählt wird, nach Selbstvorstellung der anwesenden Wahlkandidaten, wenn kein Verbandsausschussmitglied vor der Wahl widerspricht, im Rahmen der Verbandsausschusssitzung nach Abs. 6 durch Handzeichen; sonst in geheimer Wahl durch Stimmzettelabgabe.
(8) Die Sitze ihrer Stimmgruppe entfallen auf die Gewählten der Stimmgruppe in der Reihenfolge der meisten auf sie vereinigten Stimmen. Bei Stimmengleichheit von Wahlkandidaten innerhalb einer Stimmgruppe entscheidet zwischen diesen das vom Wahlvorsteher zu ziehende Los über die Reihenfolge.
(9) Über das Wahlergebnis erstellt der Wahlvorsteher in der Ausschusssitzung nach Abs. 6 eine Niederschrift. Die Niederschrift über die Wahl ist als Anhang zur Ergebnisniederschrift nach § 15 Abs. 3 über die Ausschusssitzung beizufügen.
(10) Anwesende Gewählte erklären in der Ausschusssitzung nach Abs. 6, ob sie die Wahl annehmen. Nicht anwesende Gewählte werden vom Wahlvorsteher innerhalb von 2 Wochen nach Erstellung der Niederschrift schriftlich über ihre Wahl informiert. Die Nachweispflicht obliegt dem Wahlvorsteher. Diese Gewählten erklären innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Mitteilung schriftlich gegenüber dem Wahlvorsteher, ob sie ihre Wahl annehmen. Eine nicht fristgerechte Annahmeerklärung kommt der Nichtannahme der Wahl gleich. Die Nachweispflicht obliegt dem gewählten Mitglied.
(11) Das Wahlergebnis nach Abs. 10 ist innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Fristen nach Abs. 10 gem. § 40 öffentlich bekanntzumachen und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(12) Die neu gewählten Vorstandsmitglieder treten innerhalb von 8 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu einer konstituierenden Vorstandssitzung zusammen. Die Ladung erfolgt gem. § 22 Abs. 1.
§ 18
Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
(zu § 53 WVG)
(1) Der Vorstandsvorsitzende und der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende werden von den Verbandsausschussmitgliedern in der Ausschusssitzung nach § 17 Abs. 6 in zwei getrennten Wahlgängen gewählt. Sie gehören unterschiedlichen Stimmgruppen an.
(2) Für die Verbandsausschussmitglieder wählbar ist jedes in der Ausschusssitzung nach § 17 Abs. 6 gewählte Vorstandsmitglied, das sich bei der Benennung als Wahlkandidat nach § 17 Abs. 2 gleichzeitig für die Wahl zum Vorstandsvorsitzenden bzw. zum Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden benannt hat, auch wenn es die Wahl zum Vorstand noch nicht angenommen hat.
(3) Wahlvorsteher ist der noch amtierende Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der noch amtierende Stellvertretende Vorstandsvorsitzende.
(4) Gewählt wird, wenn kein Verbandsausschussmitglied vor der Wahl widerspricht, im Rahmen der Verbandsausschusssitzung nach § 17 Abs. 6 durch Handzeichen; sonst in geheimer Wahl durch Stimmzettelabgabe.
(5) Gewählt ist, wer jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet zwischen den Wahlkandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl, bei erneuter Stimmgleichheit das vom Wahlvorsteher zu ziehende Los.
(6) § 17 Abs. 9 bis 11 gelten entsprechend.
§ 19
Abberufung von Vorstandsmitgliedern
(zu § 53 WVG)
(1) Der Verbandsausschuss kann einzelne Vorstandsmitglieder nur aus Rechtsgründen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen Verbandsausschussmitgliederzahl abberufen.
(2) Ein Antrag auf Abberufung muss schriftlich gestellt werden und von mindestens der Hälfte der satzungsmäßigen Verbandsausschussmitgliederzahl unterzeichnet sein.
(3) Zu der Verbandsausschusssitzung, in der über diesen Antrag entschieden werden soll, darf nicht mit verkürzter Ladungsfrist geladen werden.
(4) Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Abberufung steht unter dem Vorbehalt, dass die Aufsichtsbehörde ihr nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe von Gründen widerspricht.
(5) Der Abberufungsbeschluss des Verbandsausschusses kann vom abberufenen Vorstandsmitglied durch Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Anfechtungsklage entfaltet aufschiebende Wirkung.
§ 20
Amtszeit des Vorstandes, des Vorstandsvorsitzenden und des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
(zu § 53 WVG)
(1) Die Amtszeit des Vorstandes, des Vorstandsvorsitzenden und des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden beträgt 5 Jahre und beginnt mit dem Ablauf der Fristen nach §§ 17 Abs. 10 bzw. 18 Abs. 6. Der Vorstand bleibt grundsätzlich bis zum Ablauf der Fristen nach §§ 17 Abs. 10 bzw. 18 Abs. 6 der nächsten Vorstandswahl im Amt.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet oder ein gewähltes Verbandsmitglied seine Wahl zum Vorstandsmitglied bzw. Vorstandsamt nicht fristgerecht annimmt, rückt derjenige für den Rest der laufenden Amtszeit nach, der bei der letzten Stimmabgabe für die Wahl des Vorstandes bzw. des Amts innerhalb des Vorstandes in der Stimmgruppe der Ausscheidenden, bzw. der Wahl des Vorstandsvorsitzenden bzw. der Wahl des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte und bisher nicht Mitglied im Vorstand ist bzw. nicht im benannten Vorstandsamt vertreten ist. Abwesenheitsnachrückungen nach Abs. 3 bleiben hierbei unberücksichtigt. Trifft dies auf kein Verbandsmitglied zu, finden innerhalb der betroffenen Stimmgruppe nach §§ 17 bzw. 18 Nachwahlen nur für die Nachbesetzung statt. Das Ergebnis dieser Nachwahl tritt soweit an die Stelle des in Satz 1 geregelten Verfahrens. Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ablauf der Fristen nach § 17 Abs. 10 der Nachwahl im Amt. Nach zwei unmittelbar nacheinander durchgeführten jeweils ergebnislos gebliebenen Nachwahlen für eine Stimmgruppe, kann eine weitere Nachwahl unterbleiben, bis mindestens ein Ausschussmitglied aus der betroffenen Stimmgruppe den Wahlleiter schriftlich oder in Textform auffordert, eine Nachwahl einzuleiten.
(3) Wenn ein Vorstandsmitglied aufgrund Abwesenheit lediglich an der Ausübung seines Amtes gehindert sein wird, so teilt es dies dem Verband unverzüglich schriftlich oder in Textform mit. Es rückt derjenige für den Zeitraum der Abwesenheit entsprechend nach, der bei der letzten Stimmabgabe für die Wahl des Vorstandes, in der Stimmgruppe des Abwesenden, die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte und bisher nicht Mitglied im Vorstand ist. Der Nachrücker wird durch den Verband benachrichtigt. Abs. 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Vorstand aus, wenn er gegenüber dem Vorstand seinen Rücktritt erklärt, verstirbt oder seine Mitgliedschaft in der Stimmgruppe, für die er gewählt ist, verliert. Es ist verpflichtet, Gründe, die seine Mitgliedschaft entfallen lassen, unverzüglich gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Entsprechendes gilt für die Funktionen als Vorstandsvorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender.
§ 21
Aufgaben des Vorstandes
(zu §§ 51, 54 WVG)
(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte des Verbandes, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss oder durch Geschäftsordnung der Geschäftsführer berufen ist.
(2) Der Vorstand beschließt insbesondere über
a) die Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben des Verbandes,
b) die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern gem. §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 WVG,
c) die Aufstellung des Haushaltsplans sowie des Nachtragshaushaltsplans nach § 9 Abs. 1, §§ 2 bis 6 NRW AGWVG,
d) die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
e) die Aufstellung der Jahresrechnung gem. § 11 NRW AGWVG und Weiterleitung an die vom Verbandsausschuss bestimmte Prüfstelle,
f) die Anstellung und Entlassung des Geschäftsführers einschl. seiner Vergütung und Entschädigung,
g) Geschäfte innerhalb und außerhalb der laufenden Verwaltung, die im Einzelnen einen Betrag von 50.000,- € übersteigen,
h) die Aufstellung der Geschäftsordnung i.S.d. § 25 Abs. 2.
§ 22
Sitzungen des Vorstandes
(zu § 56 WVG)
(1) Der Vorstandsvorsitzende, in dessen Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, lädt, sofern es die Verbandsgeschäfte oder 2 Vorstandsmitglieder fordern, jedoch mindestens zweimal im Jahr, die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsbehörde schriftlich oder in Textform mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Vorstandssitzungen ein. Er teilt mit der Ladung die Tagesordnung mit. Der Vorstandsvorsitzende kann bei Bedarf Dritte zu einzelnen Tagesordnungspunkten der Sitzungen hinzuziehen.
(2) Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(3) Der Vorstandsvorsitzende, in dessen Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, leitet die Vorstandssitzungen. Er hat Stimmrecht.
(4) An allen Sitzungen nimmt der Geschäftsführer teil.
§ 23
Beschlussfassung im Vorstand
(zu § 56 WVG)
(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der für die Mehrheit erforderlichen Stimmenzahl nicht mitgerechnet.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsmäßigen Vorstandsmitgliederzahl anwesend ist. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn in der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen wird.
(3) Auf schriftlichem oder textlichem Wege außerhalb von Vorstandssitzungen erzielte Umlaufbeschlüsse sind gültig unter den Voraussetzungen des Abs. 1, wenn alle Vorstandsmitglieder durch Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung ihre Willensbildung zum Ausdruck gebracht haben.
(4) Über die Sitzungen sind Ergebnisniederschriften zu fertigen. Diese sind vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von der Sitzung vom Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben und allen Vorstandsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zuzuleiten.
(5) Die Vorstandsmitglieder haben – auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit – über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 24
Geschäfte des Vorstandsvorsitzenden, des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und des Vorstandes
(zu §§ 51, 54 WVG)
(1) Der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, führt den Vorsitz im Vorstand und im Verbandsausschuss. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des Verbandsausschusses.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Gesetze, Verordnungen und Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden.
(3) Der Vorstandsvorsitzende unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder in geeigneter Weise über die Angelegenheiten des Verbandes. Dazu gehören auch die Grundlagen der Beitragsbemessung im Rahmen der Veranlagungsregeln, insbesondere auch die Höhe der für das jeweilige Veranlagungsjahr geschätzten Kostensätze.
§ 25
Geschäftsführer
(1) Der Verband hat einen Geschäftsführer.
(2) Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen der vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung.
(3) Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes und Leiter der Dienststelle i.S.d. LPVG NRW.
§ 26
Dienstkräfte
Der Verband hat Dienstkräfte, die im Stellenplan, dem Organigramm und den Stellenbeschreibungen ausgewiesen sind.
§ 27
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
(zu §§ 54, 55 WVG)
(1) Der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich, sofern nicht der Geschäftsführer für bestimmte Bereiche hierzu berufen ist.
(2) Der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich für den Bereich der laufenden Verwaltung und für darüber hinausgehende Angelegenheiten, zu denen er durch Beschluss des Vorstandes bzw. des Verbandsausschusses ausdrücklich ermächtigt wird.
(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelung von dem Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.
(4) Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.
§ 28
Aufwandsentschädigung
(zu § 52 WVG)
(1) Die Vorstands- und Verbandsausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Verbandsausschussmitglieder sowie Stellvertreter im Verbandsausschuss und Vorstand erhalten als Ersatz aller mit ihrem Amt in Verbindung stehenden notwendigen Auslagen, Ausfälle und Aufwendungen, eine Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld entsprechend den Mitgliedern der Landschaftsversammlungen (§ 1 Abs. 2 Ziffer 4 c) der Entschädigungsverordnung des Landes NRW (EntschVO) vom 05.05.2014 in der jeweils gültigen Fassung).
(3) Die Vorstandsmitglieder erhalten als Ersatz aller notwendigen Auslagen, Ausfälle und Aufwendungen, eine Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld entsprechend den Mitgliedern der Landschaftsversammlungen ( § 1 Abs. 2, Ziffer 4 b) der Entschädigungsverordnung des Landes NRW (EntschVO) vom 05.05.2014 in der jeweils gültigen Fassung).
(4) Der Vorstandsvorsitzende erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung entsprechend den Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorstehern (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der Entschädigungsverordnung des Landes NRW (EntschVO) vom 05.05.2014 in der jeweils gültigen Fassung) mit der Änderung, dass der Faktor auf die monatliche Pauschale nach § 28 Abs. 3 der Satzung angewendet wird.
(5) Der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung entsprechend den weiteren Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers ( § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Entschädigungsverordnung des Landes NRW (EntschVO) vom 05.05.2014 in der jeweils gültigen Fassung) mit der Änderung, dass der Faktor auf die monatliche Pauschale nach § 28 Abs. 3 der Satzung angewendet wird.
§ 29
Haushaltsführung
(zu § 56 WVG und § 1 NRW AGWVG)
(1) Für die Haushaltsführung des Verbandes gelten §§ 2 bis 7 und 9 bis 12 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Land Nordrhein-Westfalen (NRW AGWVG) vom 07. März 1995 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verband hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen.
§ 30
Haushaltsplan
(zu § 65 WVG, §§ 2-7 und 9 NRW AGWVG)
(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge auf. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verbandsausschuss beschließt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge bis zum Abschluss des laufenden Haushaltsjahres.
(2) Der Vorstandsvorsitzende zeigt den festgesetzten Haushaltsplan mit allen Anlagen und ggf. die Nachträge dazu unverzüglich der Aufsichtsbehörde an. Wenn der Verband die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ausgaben nicht oder nicht rechtzeitig im Haushaltsplan festsetzt, kann die Aufsichtsbehörde einen mit Gründen versehenen Festsetzungsbescheid erlassen.
(3) Der Haushaltsplan muss den Anforderungen der §§ 2 bis 5 NRW AGWVG entsprechen und enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes voraussichtlich
1. eingehenden Einnahmen,
2. zu leistenden Ausgaben,
3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
Der Haushaltsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Dem Haushaltsplan sind
1. der Vermögenshaushalt gem. § 2 Abs. 4 NRW AGWVG,
2. der Finanzplan gem. § 3 NRW AGWVG,
3. die Vermögensübersicht gem. § 4 NRW AGWVG,
4. der Tilgungsplan gem. § 6 NRW AGWVG,
5. die Rücklagenplanung gem. § 6 NRW AGWVG und
6. der Stellenplan gem. § 26
beizufügen.
Den im Haushaltsplan zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben sind die Ergebnisse des Abschlusses des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen.
(4) Der Höchstbetrag des Kassenkredites darf 20 % der Verbandsbeiträge des Vorjahres nicht übersteigen.
§ 31
Nichtplanmäßige Ausgaben
(zu § 65 WVG und § 10 NRW AGWVG)
(1) Der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, kann über- und außerplanmäßige Ausgaben leisten, zu denen der Verband rechtlich verpflichtet ist oder soweit ein Aufschub einen erheblichen Nachteil bringen würde. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Über über- und außerplanmäßige Ausgaben unterrichtet der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, den Vorstand in seiner nächsten Sitzung. Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind dem Verbandsausschuss in der nächsten Sitzung zum Zwecke der Entlastung des Vorstandsvorsitzenden bzw. des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Ist die Deckung für die zu leistenden Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr nicht gewährleistet, ist vom Vorstand ein Nachtrag zum Haushaltsplan aufzustellen und vom Verbandsausschuss festzusetzen.
§ 32
Liquidität
Die Liquidität des Verbandes einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen.
§ 33
Jahresrechnung
(zu § 65 WVG und § 12 NRW AGWVG)
(1) Der Vorstand stellt über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres (Rechnungsjahr) eine Jahresrechnung auf und legt sie in der ersten Hälfte des neuen Haushaltsjahres der vom Verbandsausschuss bestimmten Prüfstelle mit allen Unterlagen zur Prüfung vor.
(2) Die Prüfung der Jahresrechnung erstreckt sich darauf, ob
a) nach der Rechnung der Haushaltsplan eingehalten ist,
b) die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege, nachgewiesen sind und
c) die Rechnungsbeträge mit den Vorschriften des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (WVG) vom 12. Februar 1991, des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 im Lande Nordrhein-Westfalen (NRW AGWVG) vom 07. März 1995, der Satzung und sonstigen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung im Einklang stehen.
Die Prüfstelle berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis der Prüfung.
(3) Der Vorstandsvorsitzende, in Abwesenheit der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, legt die Jahresrechnung und den Prüfbericht der Prüfstelle der Aufsichtsbehörde vor. Der Verbandsausschuss stellt die Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
§ 34
Verbandsbeiträge
(zu §§ 28, 29 WVG)
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Verbandsbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung notwendig sind. Die Verbandsbeiträge bestehen aus Geldleistungen. Die Erhebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.
(2) Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zur Zahlung der bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Verbandsbeiträge verpflichtet. Es kann auch zu späteren Verbandsbeiträgen wie ein Mitglied wegen der Aufwendungen herangezogen werden, die durch sein Ausscheiden vergeblich geworden sind und die nicht vermieden werden konnten.
(3) Der Verband ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde berechtigt, Eigentümer von Grundstücken oder Anlagen, die nicht Verbandsmitglied sind, wie ein Mitglied für den durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteil als Nutznießer zu Verbandsbeiträgen heranzuziehen.
(4) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilhaben.
§ 35
Maßstab der Verbandsbeiträge
(zu § 30 WVG)
(1) Die Verbandsbeiträge verteilen sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen.
(2) Auf Grundlage des Vorteilsprinzips verteilen sich die Verbandsbeiträge für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) bis d) und – vorbehaltlich eines zustimmenden Beschlusses des Verbandsausschusses zur Übernahme dieser Aufgabe – nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a) sowie deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) im Verhältnis der sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Katasterfläche der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke auf die Mitglieder. Dabei erfolgt eine Gewichtung nach Nutzungsarten auf Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskataster Informationssystems NRW (ALKIS).
(3) Auf Grundlage des Vorteilsprinzips verteilen sich die Verbandsbeiträge für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) – vorbehaltlich eines zustimmenden Beschlusses des Verbandsausschusses zur Übernahme dieser Aufgabe – im Verhältnis der sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Katasterflächen der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke im Außenbereich, auf die Mitglieder.
(4) Der Verband erhebt für nachteilige Einwirkungen, die von Anlagen oder sonstigen auf Grundstücken vorhandenen Hindernissen auf die Gewässerunterhaltung ausgehen und damit den Unterhaltungsaufwand erhöhen, besondere Verbandsbeiträge (Erschwernisbeiträge). Die jeweilige Erschwernisbeitragshöhe richtet sich nach dem Umfang des Erschwernisses.
(5) Die Konkretisierung des Umlageverfahrens, der Maßstäbe zur Ermittlung der Verbandsbeiträge sowie die Höhe der jeweiligen Bemessungssätze folgen im Übrigen aus den Veranlagungsregeln.
§ 36
Erhebung der Veranlagungsdaten
(zu §§ 26, 30 WVG)
(1) Der Verband erhebt die für die Ermittlung der Verbandsbeiträge erforderlichen Daten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung der Mitglieder erforderlichen Angaben, vollständig, wahrheitsgemäß, kostenfrei und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen kostenfrei zu unterstützen. Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an verpflichtet, die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung zu berücksichtigen. Mitglieder, die nach ihrem Eigentum zu Beiträgen veranlagt werden, bleiben bei Veräußerung ihres Eigentums für das laufende Kalenderjahr in vollem Umfang beitragspflichtig.
(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag eines Mitgliedes mit verhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln.
§ 37
Erhebung und Vollstreckung der Verbandsbeiträge
(zu §§ 31, 32 WVG)
(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge aufgrund der Satzung durch Beitragsbescheid. Die Veranlagungsregeln sind Bestandteil der Satzung.
(2) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung erforderlich ist, erhebt der Verband von seinen Mitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach den Maßstäben des Vorjahres.
(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat weitere Beiträge in Form von Säumniszuschlägen, Mahn-, Verwaltungs-, Zwangsvollstreckungs- sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers und der Vollstreckungsbehörden zu tragen. Näheres bestimmen die Veranlagungsregeln.
(4) Die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Forderungen oder Anordnungen des Verbandes können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW) vom 19.02.2003 in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt werden.
(5) Soweit die Vollstreckung von Bescheiden nicht über den Gerichtsvollzieher erfolgt, ist Vollstreckungsbehörde die Kommune, in dessen Gemeindebezirk der Beitragsschuldner seinen Wohnsitz hat.
§ 38
Ordnungsgewalt
(zu § 68 WVG)
Der Geschäftsführer kann auf Gesetz oder Satzung beruhende Anordnungen, insbesondere zum Schutz des Verbandsunternehmens, erlassen.
§ 39
Rechtsbehelfe
(1) Die Verwaltungsakte sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Die Rechtsbehelfe gegen den Beitragsbescheid, Ordnungsmaßnahmen, Zwang und andere Verwaltungsakte des Verbandes und seiner Organe richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 40
Bekanntmachungen
(zu § 67 WVG)
(1) Bekanntmachungen des Verbandes werden im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf veröffentlicht.
(2) Für Bekanntmachungen umfangreicherer Unterlagen des Verbandes genügt die Bekanntgabe des Ortes, wo Einblick genommen werden kann.
(3) Je nach Grund und Zweck der Veröffentlichung kann der Verband zusätzliche Veröffentlichungsmedien nutzen.
§ 41
Rechtsaufsicht
(zu §§ 72, 73 WVG)
(1) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
(3) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
(4) Untere Aufsichtsbehörde ist der Landrat Viersen.
(5) Soweit gem. § 3 der Verordnung über zuständige Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 14.07.1992 in ihrer jeweils gültigen Fassung nichts anderes bestimmt ist, werden die Aufgaben der Aufsichtsbehörde von der Unteren Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
§ 42
Zustimmung zu Geschäften
(zu § 75 WVG, § 7 Abs. 1 NRW AGWVG)
(1) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen, zum Zwecke der Zustimmung, der schriftlichen Anzeige bei der Aufsichtsbehörde:
a) unentgeltliche Veräußerungen von Vermögensgegenständen;
b) Aufnahmen von Darlehen, die im Einzelnen den Betrag von 250.000,- € übersteigen;
c) Rechtsgeschäfte mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen;
d) Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten;
e) Aufnahme von Kassenkrediten nach § 7 Abs. 1 NRW AGWVG;
f) Rechtsgeschäfte, die einem der in Buchstabe a) bis e) angegebenen Geschäfte gleichkommen.
(2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird.
§ 43
Gleichstellung
Alle Bezeichnungen der Satzung sind geschlechtsneutral angewendet.
§ 44
Übergangsregelungen
(1) Die erste Wahl des Verbandsausschusses nach § 11 findet im Oktober 2020 statt. Für die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung amtierenden Verbandsausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter gilt § 12 Abs. 1 Satz 2.
(2) Die erste Wahl des Vorstandes bzw. des Vorstandsvorsitzenden und Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden nach §§ 17, 18 findet im Dezember 2022 statt. Für die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung amtierenden Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter gilt § 20 Abs. 1 Satz 2.
(3) Für die Nachbesetzung von ausscheidenden Mitgliedern des Verbandsausschusses und des Vorstandes sowie deren jeweiliger Stellvertreter, gelten bis zur Wahl nach Abs. 1 und 2 die Regelungen der Verbandssatzung vom 11. Oktober 1995.
§ 45
Inkrafttreten
(zu § 58 WVG)
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 11. Oktober 1995, zuletzt geändert durch Beschluss des Verbandsausschusses vom 15. Dezember 2010, außer Kraft.
(3) Spätere Änderungen treten, soweit in der Änderungssatzung nichts anderes bestimmt ist, mit Veröffentlichung in Kraft.
(4) § 20 Abs. 4 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.08.2022 tritt mit Abschluss der Wahlen gem. § 44 Abs. 2 der Satzung in Kraft.
Veranlagungsregeln des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers
Aufgrund § 58 Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405) hat der Verbandsausschuss des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers am 28.10.2016 die folgenden Veranlagungsregeln als Bestandteil der Satzung als Art. 7b der Änderungssatzung zur am 28.02.1983 mit Geltung vom 01.01.1984 beschlossenen Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes der Mittleren Niers in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 02.12.1988 beschlossen:
Geändert durch Änderungssatzung vom Datum 26.08.2022 (Abschnitte IV und V der Veranlagungsregeln)
Gliederung
I. Anlagen- und grundstücksbezogene Erschwernisbeiträge
1. Erschwernisbeitrag gem. § 35 Abs. 4 Verbandssatzung für erhöhten Unterhaltungsaufwand durch Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben.
2. Erschwernisbeitrag gem. § 35 Abs. 4 Verbandssatzung für erhöhten Unterhaltungsaufwand durch Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben, die eine luftseitige Schließung des Gewässerabschnittes bewirken.
II. Grundstücksflächenbezogene Beiträge
1. Grundstücksflächenbeitrag gem. § 35 Abs. 2 Verbandssatzung für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) bis d), § 3 Abs. 2 Buchstabe a) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) Verbandssatzung.
2. Grundstücksflächenbeitrag gem. § 35 Abs. 3 Verbandssatzung für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) Verbandssatzung.
III. Mindestbeitrag
IV. Veranlagungsjahr, Fälligkeit, Zuschläge und Verfahrenskosten
V. Inkrafttreten
I. Anlagen und grundstücksbezogene Erschwernisbeiträge
1. Erschwernisbeitrag gem. § 35 Abs. 4 Verbandssatzung für erhöhten Unterhaltungsaufwand durch Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben:
(1) Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben, innerhalb des Abstandes nach § 7 Abs. 3 Verbandssatzung, erzeugen einen erhöhten Unterhaltungsaufwand, weil der Verband dort nicht oder nur eingeschränkt die Möglichkeit hat, mit seinen für oberirdische Gewässer und Entwässerungsgräben eingesetzten Maschinen und Großgeräten die Unterhaltung in einem Zuge durchzuführen oder dort spezielles Gerät für Engstellen einsetzen muss. Unter diese Anlagen und Hindernisse fallen insbesondere:
- Mauern, Zäune und Hecken,
- ackerbauliche und gartenbauliche Nutzungen,
- Gebäude, Gebäudebestandteile,
- Masten, Pfähle und Schilder,
- Bäume, Baumkronen, Baumstubben, Sträucher,
- Stege, Gerüste, Tränken,
- Einleitstellen, Einleitbauwerke,
- Abgrabungen, Aufschüttungen.
(2) Der hierdurch hervorgerufene Erschwernisaufwand ist vom gesamten Unterhaltungsaufwand vorweg abzusetzen und vom jeweiligen Erschwerer in Form eines Erschwernisbeitrags gem. § 35 Abs. 4 Verbandssatzung zu tragen. Erschwerer sind die jeweiligen rechtlichen Eigentümer der Grundstücke und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren. Soweit auf einem Grundstück ein Erbbaurecht lastet, tritt an die Stelle des rechtlichen Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Der Erschwernisbeitrag zu 1. beträgt E1.
E1 entspricht dem Ergebnis folgender näherungsweiser Abschätzung:
E1 = LE1 * e1 + VK [€]
LE1= die bei Bescheiderstellung aus Luftbildaufnahmen des Geoinformationssystems abgegriffene, erkennbare längste Ausdehnung der Anlage oder des Hindernisses parallel zur Gewässerachse [m]
e1 = Beitragssatz, ermittelt nach der Formel:
e1 = BM + HS - MK - MA [€/m]
Für ackerbauliche und gartenbauliche Nutzungen reduziert sich die Berechnung von e1 auf die Summe der in den Parametern MK und MA für das jeweilige Veranlagungsjahr enthaltenen geschätzten Kostensätze für die An- und Abfahrt, da diese Erschwernisse regelmäßig nicht über den gesamten, für die jeweils erforderliche Unterhaltungsmaßnahme zur Verfügung stehenden Zeitraum vorhanden sind.
BM = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Böschungs-/Randstreifenmahd über Balken/Seitenmäher [€/m]
HS = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Sohlmahd über Handsense [€/m]
MK = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Sohlmahd über Mähkorb [€/m]
MA = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Böschungsmahd über Schlepper mit Mähausleger [€/m]
VK = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für die erschwernisbezogenen Verwaltungskosten [€ pro Bescheid]
2. Erschwernisbeitrag gem. § 35 Abs. 4 Verbandssatzung für erhöhten Unterhaltungsaufwand durch Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben, die eine luftseitige Schließung des Gewässerabschnittes bewirken:
(1) Anlagen oder sonstige auf Grundstücken vorhandene Hindernisse in, an oder über oberirdischen Gewässern oder Entwässerungsgräben, innerhalb des Abstandes nach § 7 Abs. 3 Verbandssatzung, die eine luftseitige Schließung des Gewässerabschnittes nach oben bewirken, erzeugen einen erhöhten Unterhaltungsaufwand, weil der Verband dort nicht die Möglichkeit hat, mit seinen für oberirdische Gewässer und Entwässerungsgräben eingesetzten Maschinen und Großgeräten die Unterhaltung in einem Zuge durchzuführen und dort spezielles Gerät für Durchlassreinigungen einsetzen muss. Unter diese Anlagen und Hindernisse fallen insbesondere:
- Brücken,
- Durchlässe,
- Rohrleitungen,
- Verrohrungen.
(2) Der hierdurch hervorgerufene Erschwernisaufwand ist vom gesamten Unterhaltungsaufwand vorweg abzusetzen und vom jeweiligen Erschwerer in Form eines Erschwernisbeitrags gem. § 35 Abs. 4 Verbandssatzung zu tragen. Erschwerer sind die jeweiligen rechtlichen Eigentümer der Grundstücke und Anlagen, die die Unterhaltung über die bloße Beteiligung am natürlichen Abflussvorgang hinaus erschweren. Soweit auf einem Grundstück ein Erbbaurecht lastet, tritt an die Stelle des rechtlichen Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Der Erschwernisbeitrag zu 2. beträgt E2.
E2 entspricht dem Ergebnis folgender näherungsweiser Abschätzung:
E2 = LE2 * e2 + VK [€]
LE2= die bei Bescheiderstellung aus Luftbildaufnahmen des Geoinformationssystems abgegriffene erkennbare längste Ausdehnung der Anlage oder des Hindernisses parallel zur Gewässerachse [m]
e2 = Beitragssatz ermittelt nach der Formel:
e2 = SK - MK - MA [€/m]
SK = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Durchlassreinigungen [€/m]
MK = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Sohlmahd über Mähkorb [€/m]
MA = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für Böschungsmahd über Schlepper mit Mähausleger [€/m]
VK = geschätzter Kostensatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für die erschwernisbezogenen Verwaltungskosten [€ pro Bescheid].
II. Grundstücksflächenbezogene Beiträge
1. Grundstücksflächenbeitrag gem. § 35 Abs. 2 Verbandssatzung für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) bis d), § 3 Abs. 2 Buchstabe a) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) Verbandssatzung:
(1) Die Ausgaben, die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) bis d) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) Verbandssatzung im Haushaltsplan des jeweiligen Veranlagungsjahres entstehen, werden nach Abzug der hindernisbezogenen Erschwernisbeiträge und sonstigen Einnahmen in diesen Verbandsaufgabenbereichen, auf Grundlage des in § 35 Abs. 2 Verbandssatzung genannten Beitragsmaßstabs, auf die Stadt oder Gemeinde umgelegt, auf deren Gebiet die jeweiligen Grundstücke liegen. Sofern eine Übertragung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a) Verbandssatzung erfolgt, sind auch die insoweit entstandenen Kosten nach dem vorgenannten Beitragsmaßstab umzulegen.
(2) Grundlage der Veranlagung sind die Katasterflächen der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke; bei der Umlage erfolgt wegen der unterschiedlichen Abflussverhältnisse eine Differenzierung nach Nutzungsarten auf Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskataster Informationssystems NRW (nachfolgend ALKIS). Die Gewichtung der jeweiligen Katasterflächen folgt aus der Anlage 1.
(3) Der Grundstücksflächenbeitrag zu 1. beträgt G1.
G1 entspricht dem Ergebnis folgender näherungsweiser Abschätzung:
G1 = FG1 * g1 [€]
FG1 = gewichtete Katasterfläche der Grundstücksfläche im Verbandsgebiet bei Bescheiderstellung [m²]
g1 = Beitragssatz, ermittelt nach der Formel:
g1 = (GA1 - GE1 - GS1) / FG1ges [€/m²]
GA1 = Gesamtausgaben für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) bis d), § 3 Abs. 2 Buchstabe a) und deren zugehörige Anteile von Abs. 1 Buchstabe e), im Haushaltsplan des jeweiligen Veranlagungsjahres [€]
GE1 = Gesamtbetrag der anlagen- und grundstücksbezogenen Erschwernisbeitragseinnahmen nach Abschnitt I Veranlagungsregeln, im Haushaltsplan des jeweiligen Veranlagungsjahres [€]
GS1 = Gesamtbetrag der sonstigen Einnahmen für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) bis d), § 3 Abs. 2 Buchstabe a) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e), im Haushaltsplan des jeweiligen Veranlagungsjahres [€]
FG1ges = Summe der gewichteten Katasterflächen aller Grundstücke im Verbandsgebiet bei Bescheiderstellung [m²]
Die gewichtete Katasterfläche des Grundstücks ermittelt sich nach der Formel:
FG1 = F * gf [m²]
F = die bei Bescheiderstellung aus ALKIS ausgelesene Katasterfläche des Grundstückes im Verbandsgebiet [m²]
gf = Gewichtungsfaktor gem. Anlage 1
2. Grundstücksflächenbeitrag gem. § 35 Abs. 3 Verbandssatzung für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) Verbandssatzung:
(1) Der Verband hat nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) Verbandssatzung den Bau, Ausbau und die Unterhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Wege einschließlich der zugehörigen Brückenbauwerke vorzunehmen, sofern zuvor eine Übertragung dieser Aufgabe auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Verbandssatzung auf den Verband erfolgt ist. Die Ausgaben, die in diesem Fall zur Erfüllung dieser Verbandsaufgaben und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e) Verbandssatzung im Haushaltsplan des jeweiligen Veranlagungsjahres entstehen, werden nach Abzug der sonstigen Einnahmen in diesen Verbandsaufgabenbereichen, auf Grundlage des in § 37 Abs. 3 Verbandssatzung genannten Beitragsmaßstabs, auf die Stadt oder Gemeinde umgelegt, auf deren Gebiet die jeweiligen Grundstücke liegen.
(2) Grundlage der Veranlagung sind die Katasterflächen der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke im Außenbereich der Städte und Gemeinden, die die Aufgaben gem. § 3 Abs. 2 Verbandssatzung übertragen haben. Unter Außenbereich fallen die Grundstücke, die ganz oder teilweise nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und die auch nicht zu einem in Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören.
(3) Der Grundstücksflächenbeitrag zu 2. beträgt G2.
G2 entspricht dem Ergebnis folgender näherungsweiser Abschätzung:
G2 = FG2 * g2 [€]
FG2 = die bei Bescheiderstellung aus ALKIS ausgelesene Katasterfläche des Grundstückes im Verbandsgebiet [m²]
g2 = Beitragssatz, ermittelt nach der Formel:
g2 = (GA2 - GS2) / FG2ges [€/m²]
GA2 = Gesamtausgaben für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e), im Haushaltsplan des jeweiligen Veranlagungsjahres [€]
GS2 = Gesamtbetrag der sonstigen Einnahmen für die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b) und deren zugehörige Anteile von § 3 Abs. 1 Buchstabe e), im Haushaltsplan des jeweiligen Veranlagungsjahres [€]
FG2ges = Summe der Katasterflächen der im Außenbereich liegenden Grundstücke im Verbandsgebiet bei Bescheiderstellung [m²]
III. Mindestbeitrag
(1) Der Verband erhebt entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 3 für die Aufgabenwahrnehmung nach § 35 Abs. 2 oder 3 Verbandssatzung jeweils einen jährlichen Mindestbeitrag. Maßstab für die Berechnung der Höhe des Mindestbeitrags ist der geschätzte Kostenansatz des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für die Erstellung eines Beitragsbescheids [€ pro Bescheid]. Der Mindestbeitrag wird nur dann erhoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis nach § 35 Abs. 2 oder 3 Verbandssatzung, im Veranlagungsjahr, auf das jeweilige Verbandsmitglied jeweils ein Verbandsbeitrag unterhalb des sich nach Abschnitt III Abs. 1 Satz 1 ergebenden Betrages entfiele.
(2) Die Erhebung eines Mindestbeitrags nach § 35 Abs. 3 Verbandssatzung steht unter dem Vorbehalt, dass zuvor eine Übertragung dieser Aufgabe auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Buchstabe b) Verbandssatzung, auf den Verband erfolgt ist.
IV. Veranlagungsjahr, Fälligkeit, Zuschläge und Verfahrenskosten
(1) Verbandsbeiträge werden für jedes Veranlagungsjahr erhoben. Veranlagungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Fälligkeit der Verbandsbeiträge wird im Bescheid festgelegt. Wird bis zum Fälligkeitstag kein neuer Beitragsbescheid zugestellt, so sind dem Verband Verbandsbeiträge in Höhe des letzten rechtskräftigen Bescheides (Vorauszahlungsbescheid) zu leisten. Entsprechende Hinweise sind in die Beitragsbescheide aufzunehmen.
(2) Werden Verbandsbeiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist vom betreffenden Beitragsschuldner für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag nach § 240 Abgabenordnung (AO) zu entrichten.
(3) Zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht eingegangene Beitragszahlungen sollen ab dem darauf folgenden Arbeitstag gegenüber dem Beitragsschuldner gemahnt werden. Soweit keine vollständige Zahlung eingeht, soll ab dem 14. bzw. ab dem 28. Tag nach Fälligkeit der Beitragszahlung eine 2. bzw. 3. Mahnung der ausstehenden Beträge erfolgen.
(4) Für jede ausgehende schriftliche Mahnung sind vom betreffenden Beitragsschuldner Mahnkosten in Höhe des geschätzten Kostenansatzes des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für die mahnbezogenen Verwaltungskosten [€ pro Bescheid] zu entrichten.
(5) Soweit keine vollständige Zahlung eingeht, erfolgt frühestens ab dem 42. Tag nach Fälligkeit der Beitragszahlung gegenüber dem Beitragsschuldner die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens über die ausstehenden Beträge. In der 3. Mahnung ist darauf hinzuweisen. Auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung kann verzichtet werden, wenn die Vollstreckung im Vorjahr erfolglos war und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Vermögenslage gebessert hat, der Beitragsschuldner nachweist, dass die Vollstreckung ergebnislos verlaufen würde, oder der Beitragsschuldner Insolvenz angemeldet hat. Der Grund für den Verzicht auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung ist zu dokumentieren.
(6) Für jede Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind vom betreffenden Beitragsschuldner – neben den bis zum Zahlungseingang anfallenden Kosten des Gerichtsvollziehers oder Vollstreckungsbehörde – Zwangsvollstreckungskosten in Höhe des geschätzten Kostenansatzes des Verbandes für das jeweilige Veranlagungsjahr für die zwangsvollstreckungsbezogenen Verwaltungskosten [€ pro Bescheid] zu entrichten.
(7) Säumniszuschläge, Mahn-, Zwangsvollstreckungs- und Gerichtsvollzieherkosten bzw. Kosten der Vollstreckungsbehörde sind Beiträge und sind unverzüglich nach Festsetzung zu entrichten.
(8) Auf die Erhebung von Beiträgen kann nach Prüfung im Einzelfall verzichtet werden, wenn diese aufgrund eines Gesetzes oder einer vertraglichen Regelung oder aufgrund Bestehens einer Aufrechnungslage sofort oder nach Erklärung der Aufrechnung zurückgefordert werden könnten. Der Grund für den Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen ist zu dokumentieren.
V. Inkrafttreten
(1) Die Veranlagungsregeln treten am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Veranlagungsregeln vom 01.01.2002 außer Kraft.
(2) Beschlossen durch den Verbandsausschuss in seiner Sitzung vom 27.11.2015, geändert durch Verbandsausschussbeschluss vom 26.08.2022.
Anlage 1: Gewichtungsfaktoren für leicht versiegelte Flächen (Buchstabe a), mitteldicht versiegelte Flächen (Buchstabe b), stärker versiegelte Flächen (Buchstabe c). |
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Für eine Fläche, die im Amtlichen Liegenschaftskataster Informationssystem NRW (ALKIS) mit einer der folgenden Bezeichnungen (Spalte 1) und der entsprechenden Kennung sowie der Attributart „Funktion", „ohne Funktion", „Vegetationsmerkmal" oder „Art der Festlegung" (Spalte 3) eingetragen ist, wird nach Maßgabe der in Spalte 2 enthaltenen Begriffsbestimmung anstatt eines Gewichtungsfaktors gf = 1, folgender Gewichtungsfaktor gf erhoben. Im Fall der Neubezeichnung der Nutzungsflächen in der Systematik des Amtlichen Liegenschaftskatasters Informationssystem NRW (ALKIS) werden die Flächen den neuen Bezeichnungen zugeordnet, soweit damit keine Veränderung des Beitragsmaßstabes verbunden ist.
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a) Leicht versiegelte Flächen: Gewichtungsfaktor gf = 2: |
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Bezeichnung | Begriffsbestimmung | Kennung |
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1 | 2 | 3 |
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Flächen besonderer funktionaler Prägung | Fläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind. | 41007 |
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Historische Anlage | Historische Anlage ist eine Fläche mit historischen Anlagen, z.B. historische Stadtmauern und -türme, Denkmäler und Ausgrabungsstätten. | Funktion 1300 |
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Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche | Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. | 41008 | |||
Sportanlage | Sportanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung von (Wettkampf-)Sport und für Zuschauer bestimmt ist. | Funktion 4100 | |||
Golfplatz | Golfplatz ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Ausübung des Golfsports genutzt wird. | Funktion 4110 | |||
Verkehrsübungsplatz | Verkehrsübungsplatz ist eine Fläche, die Übungs- und Erprobungszwecken dient. | Funktion 4270 | |||
Hundeübungsplatz | Hundeübungsplatz ist eine Fläche, auf der Übungen mit Hunden durchgeführt werden. | Funktion 4280 | |||
Modellflugplatz | Modellflugplatz ist eine Fläche, die zur Ausübung des Modellflugsports dient. | Funktion 4290 | |||
Schwimmbad, Freibad | Schwimmbad, Freibad ist eine Anlage mit Schwimmbecken oder Anlage an Ufern von Gewässern für den Badebetrieb und Schwimmsport. | Funktion 4320 | |||
Campingplatz | Campingplatz ist eine Fläche für den Aufbau einer größeren Zahl von Zelten oder zum Abstellen und Benutzen von Wohnwagen mit ortsfesten Anlagen und Einrichtungen. | Funktion 4330 | |||
Grünanlage | Grünanlage ist eine Anlage mit Bäumen, Sträuchern, Rasenflächen, Blumenrabatten und Wegen, die vor allem der Erholung und Verschönerung des Stadtbildes dient. | Funktion 4400 | |||
Grünfläche | Grünfläche ist eine unbebaute Wiese, Rasenfläche und Parkanlage in Städten und Siedlungen. | Funktion 4410 | |||
Park | Park ist eine landschaftsgärtnerisch gestaltete Grünanlage, die der Repräsentation und der Erholung dient. | Funktion 4420 | |||
Botanischer Garten | Botanischer Garten ist ein der Öffentlichkeit zugänglicher Garten zum Studium der Pflanzenwelt; systematisch geordnete Sammlung in Freiland und Gewächshäusern (Warmhäuser). | Funktion 4430 | |||
Kleingarten | Kleingarten (Schrebergarten) ist eine Anlage von Gartengrundstücken, die von Vereinen verwaltet und verpachtet werden. | Funktion 4440 | |||
Spielplatz, Bolzplatz | Spielplatz, Bolzplatz ist ein Platz, an dem körperliche oder geistige Tätigkeit aus eigenem Antrieb ohne Zweckbestimmung ausgeübt wird. | Funktion 4470 | |||
Friedhof | Friedhof ist eine Fläche, auf der Tote bestattet sind. | 41009 | |||
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| Ohne Funktion*) | |||
Friedhof (Park) | Friedhof (Park) ist der Friedhof, der als Park angelegt ist. | Funktion 9403 | |||
Historischer Friedhof | Historischer Friedhof ist ein Friedhof, der als historisch gilt. | Funktion 9404 | |||
Landwirtschaft | Landwirtschaft ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie eine Fläche, die beweidet und gemäht werden kann, einschließlich der mit besonderen Pflanzen angebauten Fläche. Die Brache, die für einen bestimmten Zeitraum (z.B. ein halbes oder ganzes Jahr) landwirtschaftlich unverbaut bleibt, ist als Landwirtschaft oder Ackerland zu erfassen. | 43001 | |||
Gartenland | Gartenland ist eine Fläche für den Anbau von Gemüse, Obst und Blumen sowie die Aufzucht von Kulturpflanzen, soweit sie von Saat-, Pflanz- oder Baumschulen genutzt wird. | Vegetationsmerkmal 1030 | |||
Baumschule | Baumschule ist eine Fläche, auf der Holzgewächse aus Samen, Ablegern oder Stecklingen unter mehrmaligem Umpflanzen (Verschulen) gezogen werden. | Vegetationsmerkmal 1031 | |||
Damm, Wall, Deich | Damm, Wall, Deich ist eine aus Erde oder anderen Baustoffen bestehende langgestreckte Aufschüttung, die Vegetation tragen kann. | 61003 | |||
Sonstiges Recht | Sonstiges Recht sind die auf den Grund und Boden bezogenen Beschränkungen, Belastungen oder anderen Eigenschaften einer Fläche. | 71011 | |||
Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz | Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz ist ein Gelände zur militärischen Ausbildung. | Art der Festlegung 4720 |
b) Mitteldicht versiegelte Flächen: Gewichtungsfaktor gf = 3,5 | ||
Bezeichnung | Begriffsbestimmung | Kennung |
1 | 2 | 3 |
Industrie- und Gewerbefläche | Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient. | 41002 |
Lagerplatz | Lagerplatz bezeichnet Flächen, auf denen inner- und außerhalb von Gebäuden wirtschaftliche Güter gelagert werden. | Funktion 1740 |
Betriebsfläche Versorgungsanlage | Betriebsfläche Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind. | Funktion 2502 |
Förderanlage | Förderanlage bezeichnet eine Fläche mit Einrichtungen zur Förderung von Erdöl, Erdgas, Sole, Kohlensäure oder Erdwärme aus dem Erdinneren. | Funktion 2510 |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser | Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von Trinkwasser. | Funktion 2522 |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität | Betriebsfläche Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie. | Funktion 2532 |
Umspannstation | Umspannstation bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, um Strom auf eine andere Spannungsebene zu transformieren. | Funktion 2540 |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Öl | Betriebsfläche Versorgungsanlage, Öl, ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl. | Funktion 2552 |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas | Betriebsfläche Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas. | Funktion 2562 |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme | Betriebsfläche Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmeenergie zu Heizzwecken. | Funktion 2572 |
Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk-und Fernmeldewesen | Betriebsfläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk- und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen. | Funktion 2582 |
Betriebsfläche Entsorgungsanlage | Betriebsfläche Entsorgungsanlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind. | Funktion 2602 |
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung | Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser. | Funktion 2612 |
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung | Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. | Funktion 2622 |
Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm | Betriebsfläche Entsorgungsanlage, Schlamm, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. | Funktion 2623 |
Deponie (oberirdisch) | Deponie (oberirdisch) bezeichnet eine Fläche, auf der oberirdisch Abfallstoffe gelagert werden. Es wird die durch eine Abgrenzung erkennbare Betriebsfläche erfasst. Sie muss nicht mit der Böschungskante übereinstimmen. | Funktion 2630 |
Deponie (untertägig) | Deponie (untertägig) bezeichnet eine oberirdische Betriebsfläche, unter der Abfallstoffe eingelagert werden (Untertagedeponie). Deponie (untertägig) grenzt bis an die Oberfläche. In der Regel wird nur die Fläche des Einfuhrschachts für Deponie (untertägig) erfasst. | Funktion 2640 |
Halde | Halde ist eine Fläche, auf der Material langfristig gelagert wird, und beschreibt die auch im Relief zu modellierende tatsächliche Aufschüttung. Aufgeforstete Abraumhalden werden als Objekte der Objektart Wald erfasst. | 41003 |
Tagebau, Grube, Steinbruch | Tagebau, Grube, Steinbruch ist eine Fläche, auf der oberirdisch Bodenmaterial abgebaut wird. Rekultivierte Tagebaue, Gruben, Steinbrüche werden als Objekte entsprechend der vorhandenen Nutzung erfasst. | 41005 |
Straßenverkehr | Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. | 42001 |
Ohne Funktion*) | ||
Verkehrsbegleitfläche Straße | Verkehrsbegleitfläche Straße bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einer Straße zugeordnet wird. Die Verkehrsbegleitfläche Straße ist nicht Bestandteil der Fahrbahn. | Funktion 2312 |
Fußgängerzone | Fußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann. | Funktion 5130 |
Weg | Weg umfasst alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zum Weg gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung. | 42006 |
Ohne Funktion*) | ||
Fußweg | Fußweg ist ein Weg, der auf Grund seines Ausbauzustandes nur von Fußgängern zu begehen ist. | Funktion. 5220 |
Radweg | Radweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung für den Fahrradverkehr bestimmt ist. | Funktion 5240 |
Rad- und Fußweg | Rad- und Fußweg ist ein Weg, der als besonders gekennzeichneter und abgegrenzter Teil einer Straße oder mit selbständiger Linienführung ausschließlich für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr bestimmt ist. | Funktion 5250 |
Platz | Platz ist eine Verkehrsfläche in Ortschaften oder eine ebene, befestigte oder unbefestigte Fläche, die bestimmten Zwecken dient (z.B. für Verkehr, Märkte, Festveranstaltungen). | 42009 |
Ohne Funktion*) | ||
Fußgängerzone | Fußgängerzone ist ein dem Fußgängerverkehr vorbehaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferverkehr oder Fahrradverkehr zulässig sein kann. | Funktion 5130 |
Parkplatz | Parkplatz ist eine zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen bestimmte Fläche. | Funktion 5310 |
Rastplatz | Rastplatz ist eine Anlage zum Halten, Parken oder Rasten der Verkehrsteilnehmer mit unmittelbarem Anschluss zur Straße ohne Versorgungseinrichtung, ggf. mit Toiletten. | Funktion 5320 |
Raststätte | Raststätte ist eine Anlage an Verkehrsstraßen mit Bauwerken und Einrichtungen zur Versorgung und Erholung von Reisenden. | Funktion 5330 |
Marktplatz | Marktplatz ist eine Fläche, auf dem Wochenmärkte abgehalten werden. | Funktion 5340 |
Festplatz | Festplatz ist eine Fläche, auf der zeitlich begrenzte Festveranstaltungen stattfinden. | Funktion 5350 |
Bahnverkehr | Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen. | 42010 |
Ohne Funktion*) | ||
Flächen von Bahnverkehr sind
| ||
Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr | Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr bezeichnet eine bebaute oder unbebaute, an den Bahnkörper angrenzende Fläche, die dem Schienenverkehr dient. | Funktion 2322 |
Flugverkehr | Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient. | 42015 |
Ohne Funktion*) | ||
Schiffsverkehr | Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient. | 42016 |
Ohne Funktion*) | ||
Hafenanlage (Landfläche) | Hafenanlage (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb des Hafens, die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb des Hafens dient. | Funktion 5610 |
Schleuse (Landfläche) | Schleuse (Landfläche) bezeichnet die Fläche innerhalb der Schleuse, die nicht von Wasser bedeckt ist und die ausschließlich zum Betrieb der Schleuse dient. | Funktion 5620 |
Anlegestelle (Landfläche) | Anlegestelle (Landfläche) umfasst mehr als den überlagernden landseitigen Anleger, der eine feste oder schwimmende Einrichtung zum Anlegen von Schiffen ist. | Funktion 5630 |
Fähranlage (Landfläche) | Fähranlage (Landfläche) ist eine besondere Landfläche, von der in der Regel nach festem Fahrplan über Flüsse, Seen, Kanäle, Meerengen oder Meeresarme ein Schiffsverkehr stattfindet. | Funktion 5640 |
Unland, Vegetationslose Fläche | Unland, Vegetationslose Fläche ist eine Fläche, die dauerhaft landwirtschaftlich nicht genutzt wird, wie z.B. nicht aus dem Geländerelief herausragende Felspartien, Sand- oder Eisflächen, Uferstreifen längs von Gewässern und Sukzessionsflächen. | 43007 |
Gewässerbegleitfläche | Gewässerbegleitfläche bezeichnet eine bebaute oder unbebaute Fläche, die einem Fließgewässer zugeordnet wird. Die Gewässerbegleitfläche ist nicht Bestandteil der Gewässerfläche. | Funktion 1100 |
| c) Stärker versiegelte Flächen: Gewichtungsfaktor gf = 5 |
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| Bezeichnung | Begriffsbestimmung | Kennung | |
| 1 | 2 | 3 | |
| Wohnbaufläche | Wohnbaufläche ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freiflächen (Vorgärten, Ziergärten, Zufahrten, Stellplätze und Hofraumflächen), die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient. | 41001 | |
| Industrie- und Gewerbefläche | Industrie- und Gewerbefläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient. | 41002 | |
| Handel und Dienstleistungen | Handel und Dienstleistung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen Handels- und/oder Dienstleistungsbetriebe ansässig sind. | Funktion 1400 | |
| Ausstellung, Messe | Ausstellung, Messe bezeichnet eine Fläche mit Ausstellungshallen und sonstigen Einrichtungen zur Präsentation von Warenmustern. | Funktion 1450 | |
| Gärtnerei | Gärtnerei bezeichnet eine Fläche mit Gebäuden, Gewächshäusern und sonstigen Einrichtungen zur Aufzucht von Blumen und Gemüsepflanzen. Baumschulen werden als Objekte der Objektart Landwirtschaft erfasst. | Funktion 1490 | |
| Industrie und Gewerbe | Industrie und Gewerbe bezeichnet Flächen, auf denen vorwiegend Industrie- und Gewerbebetriebe vorhanden sind. Darin sind Gebäude- und Freiflächen und die Betriebsfläche Lagerplatz enthalten. | Funktion 1700 | |
| Werft | Werft ist eine Betriebsfläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zum Bau oder zur Reparatur von Schiffen. | Funktion 1790 | |
| Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage | Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Wärme und Wasser vorhanden sind. | Funktion 2501 | |
| Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wasser | Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wasser, ist Teil von Wasserwerk. Wasserwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von (Trink-)Wasser. | Funktion 2521 | |
| Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Elektrizität | Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Elektrizität, ist Teil von Kraftwerk. Kraftwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektrischer Energie. | Funktion 2531 | |
| Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage Öl | Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Öl, ist Teil von Raffinerie. Raffinerie bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl. | Funktion 2551 | |
| Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Gas | Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Gas, ist Teil von Gaswerk. Gaswerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Gas. | Funktion 2561 | |
| Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wärme | Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Wärme, ist Teil von Heizwerk. Heizwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von Wärmeenergie zu Heizzwecken. | Funktion 2571 | |
| Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen | Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage, Funk- und Fernmeldewesen, ist Teil von Funk- und Fernmeldeanlage. Funk- und Fernmeldeanlage bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur elektronischen Informationsvermittlung stehen. | Funktion 2581 | |
| Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage | Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage ist Teil von Entsorgung. Entsorgung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen vorhanden sind. | Funktion 2601 | |
| Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung | Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abwasserbeseitigung, ist Teil von Kläranlage, Klärwerk. Kläranlage, Klärwerk bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser. | Funktion 2611 | |
| Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung | Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage, Abfallbeseitigung, ist Teil von Abfallbehandlungsanlage. Abfallbehandlungsanlage bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder thermischen Verfahren oder Kombinationen dieser Verfahren behandelt werden. | Funktion 2621 | |
| Fläche gemischter Nutzung | Fläche gemischter Nutzung ist eine bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht. Solche Flächen sind insbesondere ländlich-dörflich geprägte Flächen mit Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohngebäuden u.a. | 41006 | |
| Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft | Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft ist eine Fläche, die der Land- und Forstwirtschaft dient. | Funktion 2700 | |
| Flächen besonderer funktionaler Prägung | Fläche besonderer funktionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind. | 41007 | |
| Öffentliche Zwecke | Öffentliche Zwecke bezeichnet eine Fläche, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Allgemeinheit dient. | Funktion 1100 | |
| Verwaltung | Verwaltung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude der öffentlichen Verwaltung, z.B. Rathaus, Gericht, Kreisverwaltung stehen. | Funktion 1110 | |
| Bildung und Forschung | Bildung und Forschung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen geistige, kulturelle und soziale Fähigkeiten vermittelt werden und/oder wissenschaftliche Forschung betrieben wird (z.B. Schulen, Universitäten, Forschungsinstitute). | Funktion 1120 | |
| Kultur | Kultur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude für kulturelle Zwecke, z.B. Konzert- und Museumsgebäude, Bibliotheken, Theater, Schlösser und Burgen sowie Rundfunk- und Fernsehgebäude stehen. | Funktion 1130 | |
| Religiöse Einrichtung | Religiöse Einrichtung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend religiöse Gebäude stehen. | Funktion 1140 | |
| Gesundheit, Kur | Gesundheit, Kur bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Gesundheitswesens stehen, z.B. Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten. | Funktion 1150 | |
| Soziales | Soziales bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude des Sozialwesens stehen, z.B. Kindergärten, Jugend- und Senioreneinrichtungen, Freizeit-, Fremden- und Obdachlosenheime. | Funktion 1160 | |
| Sicherheit und Ordnung | Sicherheit und Ordnung bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr und der Justizvollzugsbehörden stehen. | Funktion 1170 | |
| Parken | Parken bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen stehen. | Funktion 1200 | |
| Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche | Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche ist eine bebaute oder unbebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. | 41008 | |
| Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit, Erholung | Gebäude- und Freifläche Sport, Freizeit, Erholung, ist eine bebaute Fläche, die dem Sport, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient. | Funktion 4001 | |
| Freizeitanlage | Freizeitanlage ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Freizeitgestaltung bestimmt ist. | Funktion 4200 | |
| Zoo | Zoo ist ein Gelände mit Tierschauhäusern und umzäunten Gehegen, auf dem Tiere gehalten und gezeigt werden. | Funktion 4210 | |
| Safaripark, Wildpark | Safaripark, Wildpark, ist ein Gelände mit umzäunten Gehegen, in denen Tiere im Freien gehalten und gezeigt werden. | Funktion 4220 | |
| Freizeitpark | Freizeitpark ist ein Gelände mit Karussells, Verkaufs- und Schaubuden und/oder Wildgattern, das der Freizeitgestaltung dient. | Funktion 4230 | |
| Freilichttheater | Freilichttheater ist eine Anlage mit Bühne und Zuschauerbänken für Theateraufführungen im Freien. | Funktion 4240 | |
| Freilichtmuseum | Freilichtmuseum ist eine volkskundliche Museumsanlage, in der Wohnformen oder historische Betriebsformen in ihrer natürlichen Umgebung im Freien dargestellt werden. | Funktion 4250 | |
| Autokino, Freilichtkino | Autokino, Freilichtkino ist ein Lichtspieltheater im Freien, in dem der Film im Allgemeinen vom Auto aus angesehen wird. | Funktion 4260 | |
| Erholungsfläche | Erholungsfläche ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrichtungen, die zur Erholung bestimmt ist. | Funktion 4300 | |
| Wochenend- und Ferienhausfläche | Wochenend- und Ferienhausfläche bezeichnet eine extra dafür ausgewiesene Fläche, auf der vorwiegend Wochenend- und Ferienhäuser stehen dürfen. | Funktion 4310 | |
| Straßenverkehr | Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. | 42001 | |
| Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße | Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Straße, ist eine Fläche, die der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche dient. | Funktion 2311 | |
| Bahnverkehr | Bahnverkehr umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen. | 42010 | |
| Flächen von Bahnverkehr sind
| |||
| Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Schiene | Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Schiene, dient der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche. | Funktion 2321 | |
| Flugverkehr | Flugverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient. | 42015 | |
| Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlage, Luftfahrt | Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Luftfahrt, ist eine besondere Flugverkehrsfläche. | Funktion 5501 | |
Schiffsverkehr | Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Schiffsverkehr dient. | 42016 | ||
Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt | Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt, ist eine Fläche, die dem Schiffsverkehr dient. | Funktion 2341 |
*) Diese Objektarten sind auch ohne Funktionsbelegung auszuwerten
Veröffentlicht am: 26.06.2023 11:41 Uhr