Öffentliche Bekanntmachung nachstehender Satzung des Rhein-Kreises Neuss vom 26.07.2021 zur Förderung der Kindertageseinrichtungen
Familie |
Aufgrund des § 5 in Verbindung mit § 26 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) und aufgrund des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) vom 03. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894) sowie der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz – DVO KiBiz) vom 05. März 2020 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420) hat der Kreistag am 30.06.2021 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung wird der Betrieb der Kindertageseinrichtungen im Gebiet der Stadt Korschenbroich, der Stadt Jüchen und der Gemeinde Rommerskirchen gefördert.
§ 2 Antragsverfahren
(1) Der Träger der Kindertageseinrichtung (Träger) beantragt bis zum 20.02. eines Jahres beim Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss (Jugendamt) für das zum 01.08. desselben Jahres beginnende Kindergartenjahr den Zuschuss gemäß § 36 Absatz 1 und Absatz 3 KiBiz
- zu den Kindpauschalen gemäß § 33 KiBiz,
- zur Miete gemäß § 34 KiBiz,
- für eingruppige Einrichtungen gemäß § 35 Absatz 1 KiBiz und
- für Waldkindergartengruppen gemäß § 35 Absatz 2 KiBiz.
Der Antrag erfolgt nach vorgegebenem Muster über die webbasierte Anwendung KiBiz.web. Dabei sind auch Angaben zu machen
- zum Status als zertifiziertes Familienzentrum gemäß § 42 KiBiz,
- zum Status als plusKITA-Einrichtung gemäß § 44 KiBiz und
- zu der Anzahl der Qualifizierungsangebote gemäß § 46 KiBiz.
(2) Der Träger beachtet in seinem Antrag das Ergebnis der örtlichen Jugendhilfeplanung. Insbesondere beachtet er auch, dass in seiner Einrichtung der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zum § 33 KiBiz mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, den Anteil, den der Träger in seinem Antrag des Vorjahres angemeldet hat, nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigt. Darüber hinausgehende Überschreitungen kann das Jugendamt nur in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Obersten Landesjugendbehörde zulassen.
(3) In Ergänzung des Antrages benennt der Träger dem Jugendamt ebenfalls bis zum 20.02. des Jahres nach vorgegebenem Muster die in seiner Kindertageseinrichtung ab dem 01.08. des Jahres voraussichtlich betreuten Kinder.
(4) Zum Nachweis der Antragstellung erhält das Jugendamt bis zum 05.03. des Jahres vom Träger einen Ausdruck des Antrages mit rechtsverbindlicher Unterschrift des bzw. der Vertretungsberechtigten des Trägers.
(5) Auf der Grundlage der Anträge der Träger beantragt das Jugendamt Landesmittel gemäß § 1 Durchführungsverordnung KiBiz.
(6) Der Träger informiert das Jugendamt über die Aufnahme von Kindern mit Behinderung oder von Kindern, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde und die im Antrag nach Absatz 1 nicht berücksichtigt sind, bis zum 20. Januar und bis zum 20. Juli eines Kindergartenjahres. In der Information zum 20. Juli sind auch die Kinder zu berücksichtigen, für die ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung gestellt wurde, der noch nicht von einem Träger der Eingliederungshilfe beschieden worden ist.
(7) Der Träger informiert das Jugendamt bis zum 20. Januar und bis zum 20. Juli eines Kindergartenjahres über weitere Qualifizierungsangebote gemäß § 46 KiBiz, die im Antrag nach Absatz 1 nicht berücksichtigt sind.
§ 3 Bewilligung und Zahlung
(1) Nach Bewilligung der Landesmittel durch das Landesjugendamt bewilligt das Jugendamt dem Träger die beantragten Mittel nach § 2 durch vorläufigen Bescheid. Im Falle der Planungsgarantie richtet sich die Höhe der bewilligten Mittel nach § 41 KiBiz.
(2) Das Jugendamt leitet die bewilligten Landesmittel nach
1. § 43 Absatz 1 KiBiz (Familienzentrum)
2. § 45 KiBiz (plusKITA-Einrichtung)
3. § 46 KiBiz (Qualifizierung) und
4. § 47 Absatz 3 KiBiz (Fachberatung)
ebenfalls durch vorläufigen Bescheid an den Träger weiter.
(3) Das Jugendamt bewilligt die Mittel, die nach § 2 Absatz 6 (Nachmeldungen von Kindern mit Behinderung oder von Kindern, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind) beantragt werden, durch Änderung des vorläufigen Bescheides nach Absatz 1.
(4) Das Jugendamt leitet die bewilligten Landesmittel, die nach § 2 Absatz 7 (Nachmeldungen von Qualifizierungsangeboten) beantragt werden, durch Änderung des vorläufigen Bescheides nach Absatz 2 an den Träger weiter.
(5) Das Jugendamt zahlt die Mittel nach Absatz 1 bis Absatz 4 im Voraus zu Beginn eines Monats in der Höhe aus, die sich aus dem vorläufigen Bescheid ergibt.
§ 4 Grundlage der Finanzierung
(1) Grundlage der finanziellen Förderung der Kindertageseinrichtung sind die zwischen Träger und Eltern abgeschlossenen Betreuungsverträge. Ein Betreuungsvertrag wird anlässlich der Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung abgeschlossen. Der Träger achtet darauf, dass der Betreuungsvertrag
- den Namen des Kindes
- das Geburtsdatum
- die Betreuungszeit
- das Datum der Aufnahme des Kindes und
- die Unterschrift beider Vertragsparteien
enthält. Er achtet auch darauf, dass Änderungen des Betreuungsvertrages schriftlich vereinbart werden.
(2) Der Träger erfasst auf der Grundlage der Betreuungsverträge monatlich nach vorgegebenem Muster über die Anwendung KiBiz.web die Kinder, die in seiner Kindertageseinrichtung betreut werden. Sind die Daten eines Monats nicht bis spätestens zum Ende des übernächsten Monats erfasst, kann das Jugendamt die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten.
§ 5 Abrechnung
(1) Nach Ende des Kindergartenjahres ermittelt das Jugendamt eventuelle Abweichungen zwischen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme anhand der Daten nach § 4 Absatz 2.
Es setzt die endgültige Höhe der Zuschüsse durch endgültigen Bewilligungsbescheid fest.
(2) Nach- oder Überzahlungen, die sich aus Absatz 1 ergeben, werden nach Bestandskraft des endgültigen Bescheides mit den Zahlungen für das dann laufende Kindergartenjahr verrechnet.
§ 6 Verwendungsnachweis
(1) Der Träger führt den gemäß § 39 KiBiz geforderten Verwendungsnachweis nach vorgegebenem Muster über die Anwendung KiBiz.web. Zum Nachweis erhält das Jugendamt bis zum 31.03. des auf das Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres vom Träger einen Ausdruck des Verwendungsnachweises mit rechtsverbindlicher Unterschrift des bzw. der Vertretungsberechtigten des Trägers.
(2) Eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Punkt 1 setzt den Einsatz des pädagogischen Personals im Umfang der Mindestanzahl Fachkraftstunden und der Leitungsstunden der Anlage zu § 33 KiBiz voraus.
(3) Eine nicht ordnungsgemäße Verwendung der Mittel berechtigt das Jugendamt zur Rückforderung der Zuschüsse. Der Betrag wird nach Bestandskraft des Rückforderungsbescheides mit den Zahlungen für das dann laufende Kindergartenjahr verrechnet.
§ 7 Rücklagen
(1) Zur Bildung und Berechnung der Rücklagen wird auf § 40 KiBiz verwiesen.
(2) Ergibt sich anhand der Angaben im Verwendungsnachweis zur Höhe der Rücklagen ein Anspruch des Jugendamtes auf Erstattung eines die zulässigen Höchstbeträge überschießenden Betrages, erlässt das Jugendamt hierzu einen gesonderten Rückforderungsbescheid.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Rhein-Kreises Neuss vom 20.07.2015 zur Förderung der Kindertageseinrichtungen außer Kraft.
Grevenbroich, den 26.07.2021
gez.
Petrauschke
Landrat
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung des Rhein-Kreises Neuss zur Förderung der Kindertageseinrichtungen vom 26.07.2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 5 Abs. 6) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Grevenbroich, 26.07.2021
gez.
Petrauschke
andrat
Veröffentlicht am: 26.07.2021 15:12 Uhr