Wahl zum Kreistag des Rhein-Kreises Neuss und zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss am 13.09.2020 sowie einer gegebenenfalls erforderlichen Stichwahl zur Wahl des Landrates des Rhein-Kreises Neuss am 27.09.2020
Allgemeines
Gemäß § 24 Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08.1993 (SGV.NRW.1112) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in Wahlbezirken und aus Reservelisten sowie zur Wahl zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss auf.
Ich weise darauf hin, dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig eingereicht werden, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Gemäß § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz, KWahlG) vom 30.06.1998 (SGV.NRW. 1112) können beim Wahlleiter Wahlvorschläge bis zum 59.Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, eingereicht werden.
Wahlvorschläge sind somit bis spätestens 16.07.2020, 18.00 Uhr, (Ausschlussfrist), beim Kreisdirektor des Rhein-Kreises Neuss als Kreiswahlleiter, Oberstraße 91, 41460 Neuss oder beim Wahlamt des Rhein-Kreises Neuss, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich, Zimmer 2.32, einzureichen.
Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern; von diesen allerdings keine Reserveliste) eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Ist eine Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (24.09.2019; § 14 Absatz 1 KWahlG) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung des Kreises (Kreistag), im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes bis zum Tag der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.
Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 16 und 17 KwahlG.
Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit sowie bei Parteien oder Wählergruppen deren Namen oder Bezeichnung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, angeben. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten.
Ein Bewerber darf, unbeschadet seiner Bewerbung in einer Reserveliste, nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern und Ersatzbewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch den Bewerber ist zulässig.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen sind beim Wahlamt des Rhein-Kreises Neuss, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich, Telefon 02181/601-3200, erhältlich.
Wahl zum Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in einem Wahlbezirk
Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO eingereicht werden. Dem Wahlvorschlag ist die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12 a zur KWahlO beizufügen; die Erklärung kann auch auf dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages. Dem Wahlvorschlag ist ferner eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 a zur KWahlO beizufügen; die Bescheinigung kann auch auf dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO erteilt werden.
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet hat als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerbern, die nicht die Vorgaben des § 15 Absatz 2 Satz 2 KwahlG erfüllen, müssen von 20 Wahlberechtigten des Wahlbezirks persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen (Anlage 14 a zur KWahlO). Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 6 KWahlG bewerben, ist dem Wahlvorschlag eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis beizufügen.
Wählbar für den Kreistag des Rhein-Kreises Neuss ist gemäß § 12 KWahlG in Verbindung mit § 7 KWahlG jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag in Folge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Der Kreiswahlausschuss hat in seiner Sitzung am 25.03.2020 beschlossen, dass Kreisgebiet in folgende 33 Kreistagswahlbezirke einzuteilen:
Kreistagswahlbezirk 1 Neuss
Der Kreistagswahlbezirk 1 Neuss besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 11 (Dreikönigenviertel/Pomona), dem städtischen Wahlbezirk 17 (Obererft/Meertal) und dem städtischen Wahlbezirk 18 (Gnadental).
Kreistagswahlbezirk 2 Neuss
Der Kreistagswahlbezirk 2 Neuss besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 1 (Innenstadt/Hammfeld), dem städtischen Wahlbezirk 2 (Stadtmitte) und dem städtischen Wahlbezirk 9 (Hermannsplatz).
Kreistagswahlbezirk 3 Neuss
Der Kreistagswahlbezirk 3 Neuss besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 3 (Barbaraviertel, Bolssiedlung), dem städtischen Wahlbezirk 4 (Neusserfurth) und dem städtischen Wahlbezirk 6 (Kaarster Brücke).
Kreistagswahlbezirk 4 Neuss
Der Kreistagswahlbezirk 4 Neuss besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 7 (Weißenberg), dem städtischen Wahlbezirk 8 (Vogelsang) und dem städtischen Wahlbezirk 13 (Berliner Platz).
Kreistagswahlbezirk 5 Neuss/Kaarst
Der Kreistagswahlbezirk 5 Neuss/Kaarst besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 5 (Morgensternsheide), dem städtischen Wahlbezirk 10 (Stadionviertel) und dem städtischen Wahlbezirk 17 (Bruchweg/Platanenstraße) der Stadt Kaarst.
Kreistagswahlbezirk 6 Neuss/Korschenbroich
Der Kreistagswahlbezirk 6 Neuss/Korschenbroich besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 12 (Baldhof), dem städtischen Wahlbezirk 29 (Grefrath/Holzheim-Nord) und dem städtischen Wahlbezirk 540 der Stadt Korschenbroich.
Kreistagswahlbezirk 7 Neuss
Der Kreistagswahlbezirk 7 Neuss besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 14 (Selikum/Reuschenberg), dem städtischen Wahlbezirk 15 (Weckhoven) und dem städtischen Wahlbezirk 27 (Hoisten).
Kreistagswahlbezirk 8 Neuss/Grevenbroich
Der Kreistagswahlbezirk 8 Neuss/Grevenbroich besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 16 (Reuschenberg/Weckhoven), dem städtischen Wahlbezirk 28 (Holzheim) und dem städtischen Wahlbezirk 17 (Neukirchen/Hülchrath/Neubrück) der Stadt Grevenbroich.
Kreistagswahlbezirk 9 Neuss/Dormagen
Der Kreistagswahlbezirk 9 Neuss/Dormagen besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 19 (Grimlinghausen), dem städtischen Wahlbezirk 21 (Uedesheim) und dem städtischen Wahlbezirk 19 (Delrath) der Stadt Dormagen.
Kreistagswahlbezirk 10 Neuss
Der Kreistagswahlbezirk 10 Neuss besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 20 (Rosellen), dem städtischen Wahlbezirk 25 (Rosellerheide-Neuenbaum) und dem städtischen Wahlbezirk 26 (Allerheiligen).
Kreistagswahlbezirk 11 Neuss
Der Kreistagswahlbezirk 11 Neuss besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 22 (Erfttal), dem städtischen Wahlbezirk 23 (Norf) und dem städtischen Wahlbezirk 24 (Derikum).
Kreistagwahlbezirk 12 Meerbusch
Der Kreistagswahlbezirk 12 Meerbusch besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 2 (Niederdonk), dem städtischen Wahlbezirk 3 (Lötterfeld), dem städtischen Wahlbezirk 4 (Böhlersiedlung), dem städtischen Wahlbezirk 5 (Hoxdelle), dem städtischen Wahlbezirk 6 (Hoxhöfe) und dem städtischen Wahlbezirk 7 (Necklenbroich).
Kreistagswahlbezirk 13 Meerbusch
Der Kreistagswahlbezirk 13 Meerbusch besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 1 (Meererbusch), dem städtischen Wahlbezirk 8 (Büderich-Mitte), dem städtischen Wahlbezirk 9 (Büderich-Mitte-Nord), dem städtischen Wahlbezirk 16 (Strümp-Nord), dem städtischen Wahlbezirk 17 (Strümp-Mitte) und dem städtischen Wahlbezirk 18 (Strümp-Ost/Ilverich).
Kreistagswahlbezirk 14 Meerbusch
Der Kreistagswahlbezirk 14 Meerbusch besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 10 (Bovert), dem städtischen Wahlbezirk 11 (Osterath-Mitte/Süd/Ost), dem städtischen Wahlbezirk 12 (Giesenend), dem städtischen Wahlbezirk 13 (Schweinheim), dem städtischen Wahlbezirk 14 (Osterath-Mitte), dem städtischen Wahlbezirk 15 (Görgesheide/Hoterheide) und dem städtischen Wahlbezirk 19 (Ossum-Bösinghoven).
Kreistagswahlbezirk 15 Meerbusch
Der Kreistagswahlbezirk 15 Meerbusch besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 20 (Lank-Süd), dem städtischen Wahlbezirk 21 (Latum), dem städtischen Wahlbezirk 22 (Lank-Ost), dem städtischen Wahlbezirk 23 (Lank-Mitte) und dem städtischen Wahlbezirk 24 (Lank-Kierst/Nierst).
Kreistagswahlbezirk 16 Kaarst
Der Kreistagswahlbezirk 16 Kaarst besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 1 (Flachsbleiche/Sperberstraße), dem städtischen Wahlbezirk 2 (Karlsforster Straße/Jahnstraße), dem städtischen Wahlbezirk 3 (Altes Dorf), dem städtischen Wahlbezirk 4 (Broicherseite/Am Hoverkamp), dem städtischen Wahlbezirk 5 (Broicherdorf), dem städtischen Wahlbezirk 6 (Eichendorffstraße/Am Bisgeshof) und dem städtischen Wahlbezirk 7 (Windvogt/Martinusstraße).
Kreistagswahlbezirk 17 Kaarst
Der Kreistagswahlbezirk 17 Kaarst besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 8 (Grünstraße/Maubisstraße), dem städtischen Wahlbezirk 9 (Kampstraße/Lange Hecke), dem städtischen Wahlbezirk 10 (Robert-Koch-Straße/Hinterfeld), dem städtischen Wahlbezirk 11 (Girmes-Kreuz-Straße/Erftstraße), dem städtischen Wahlbezirk 12 (Badenia/Danziger Straße), dem städtischen Wahlbezirk 16 (Schwarzer Weg/Nordkanalallee) und dem städtischen Wahlbezirk 18 (Hasselstraße/Königstraße).
Kreistagswahlbezirk 18 Kaarst
Der Kreistagswahlbezirk 18 Kaarst besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 13 (Schiefbahner Straße/Kleinenbroicher Straße), dem städtischen Wahlbezirk 14 (Linnig/Alt Vorst), dem städtischen Wahlbezirk 15 (Rottes/Heide), dem städtischen Wahlbezirk 19 (Driesch/Hubertusstraße), dem städtischen Wahlbezirk 20 (Vom-Stein-Straße/Römerstraße), dem städtischen Wahlbezirk 21 (Birkhofstraße/Lichtenvoorderstraße) und dem städtischen Wahlbezirk 22 (Jan-van-Werth-Straße/Glehner Straße).
Kreistagswahlbezirk 19 Korschenbroich
Der Kreistagswahlbezirk 19 Korschenbroich besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 110 (Korschenbroich-Zentrum I), dem städtischen Wahlbezirk 120 (Korschenbroich-West/Neersbroich), dem städtischen Wahlbezirk 130 (Korschenbroich-Süd/Trietenbroich), dem städtischen Wahlbezirk 140 (Korschenbroich-Zentrum II), dem städtischen Wahlbezirk 210 (Herrenshoff), dem städtischen Wahlbezirk 220 (Herzbroich/Raderbroich), dem städtischen Wahlbezirk 310 (Pesch-Süd) mit und dem städtischen Wahlbezirk 320 (Pesch-Nord).
Kreistagswahlbezirk 20 Korschenbroich
Der Kreistagswahlbezirk 20 Korschenbroich besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 410 (Kleinenbroich-Südost), dem städtischen Wahlbezirk 420 (Kleinenbroich-Süd), dem städtischen Wahlbezirk 430 (Kleinenbroich-West), dem städtischen Wahlbezirk 440 (Kleinenbroich-Mitte), dem städtischen Wahlbezirk 450 (Kleinenbroich-Nordost), dem städtischen Wahlbezirk 460 (Kleinenbroich-Nord), dem städtischen Wahlbezirk 510 (Glehn-Nord/Zentrum) und dem städtischen Wahlbezirk 520 (Glehn-West/Schlich).
Kreistagswahlbezirk 21 Jüchen/Korschenbroich
Der Kreistagswahlbezirk 21 Jüchen/Korschenbroich besteht aus dem Städtischen Wahlbezirk Korschenbroich 530 (Glehn-Südwest/Steinforth-Rubbelrath/Liedberg); dem städtischen Wahlbezirk Korschenbroich 610 (Steinhausen/Drölsholz); dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 1 (Jüchen-Ost); dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 2 (Jüchen-Zentrum); dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 4 (Jüchen-West, Schaan); dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 14 (Gierath-Nord); dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 15 (Gierath-Süd/Gubberath) und dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 19 (Wallrath/Rath/ Schlich/Neuenhoven).
Kreistagswahlbezirk 22 Jüchen
Der Kreistagswahlbezirk 22 Jüchen besteht aus dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 3 (Jüchen-Nordost); dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 5 (Garzweiler); dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 6 (nördliche Ortschaften); dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 7 (Hochneukirch-Südost); dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 8 (Hochneukirch/Hackhausen/Spenrath); dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 9 (Hochneukirch/Holz); dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 10 (Hochneukirch-West); dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 11 (Hochneukirch-Süd); dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 12 (Otzenrath) und dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 13 (Jüchen/Priesterath/Stolzenberg).
Kreistagswahlbezirk 23 Grevenbroich/Jüchen
Der Kreistagswahlbezirk 23 Grevenbroich/Jüchen besteht aus dem städtischen Wahlbezirk Grevenbroich 13 (Hemmerden/Busch); dem städtischen Wahlbezirk Grevenbroich 15 (Kapellen); dem städtischen Wahlbezirk Grevenbroich 18 (Kapellen/ Tüschenbroich); dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 16 (Bedburdyck-Süd); dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 17 (Bedburdyck-Nord) und dem städtischen Wahlbezirk Jüchen 18 (Aldenhoven/Damm).
Kreistagswahlbezirk 24 Grevenbroich
Der Kreistagswahlbezirk 24 Grevenbroich besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 12 (Allrath/Barrenstein/Industriegebiet Ost), dem städtischen Wahlbezirk 14 (Wevelinghoven-Nord/Kapellen-Süd), dem städtischen Wahlbezirk 20 (Wevelinghoven-Mitte) und dem städtischen Wahlbezirk 21 (Wevelinghoven-Süd).
Kreistagswahlbezirk 25 Grevenbroich
Der Kreistagswahlbezirk 25 Grevenbroich besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 1 (Noithausen/Orken-Nord), dem städtischen Wahlbezirk 2 (Orken), dem städtischen Wahlbezirk 3 (Elsen), dem städtischen Wahlbezirk 4 (Elsen/Fürth/Neu-Elfgen) und dem städtischen Wahlbezirk 5 (Laach/Neu-Elfgen).
Kreistagswahlbezirk 26 Grevenbroich
Der Kreistagswahlbezirk 26 Grevenbroich besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 6 (Stadtmitte-West), dem städtischen Wahlbezirk 7 (Stadtmitte-Zentrum), dem städtischen Wahlbezirk 8 (Stadtmitte-Ost), dem städtischen Wahlbezirk 9 (Südstadt) und dem städtischen Wahlbezirk 10 (Südstadt/Neuenhausen-Nord).
Kreistagswahlbezirk 27 Grevenbroich
Der Kreistagswahlbezirk 27 Grevenbroich besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 11 (Neuenhausen), dem städtischen Wahlbezirk 19 (Gindorf), dem städtischen Wahlbezirk 22 (Frimmersdorf), dem städtischen Wahlbezirk 23 (Neurath), dem städtischen Wahlbezirk 24 (Gustorf-Nord) und dem städtischen Wahlbezirk 25 (Gustorf-Mitte).
Kreistagswahlbezirk 28 Rommerskirchen/Grevenbroich
Der Kreistagswahlbezirk 28 Rommerskirchen/Grevenbroich besteht aus den gemeindlichen Wahlbezirken Rommerskirchen 1 bis 10 und 13 bis 16 sowie dem städtischen Wahlbezirk Grevenbroich 16 (Neukirchen).
Kreistagswahlbezirk 29 Dormagen
Der Kreistagswahlbezirk 29 Dormagen besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 2 (Rheinfeld II, Mitte I), dem städtischen Wahlbezirk 3 (Mitte II), dem städtischen Wahlbezirk 4 (Mitte III) und dem städtischen Wahlbezirk 5 (Mitte IV).
Kreistagswahlbezirk 30 Dormagen/Rommerskirchen
Der Kreistagswahlbezirk 30 Dormagen/Rommerskirchen besteht aus dem städtischen Wahlbezirk Dormagen 6 (Horrem I); dem städtischen Wahlbezirk Dormagen 7 (Horrem II); dem städtischen Wahlbezirk Dormagen 8 (Horrem III); dem städtischen Wahlbezirk Dormagen 14 (Straberg); dem gemeindlichen Wahlbezirk Rommerskirchen 11 (Frixheim) und dem gemeindlichen Wahlbezirk Rommerskirchen 12 (Anstel).
Kreistagswahlbezirk 31 Dormagen
Der Kreistagswahlbezirk 31 Dormagen besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 9 (Delhoven I), dem städtischen Wahlbezirk 10 (Delhoven II/Hackenbroich I), dem städtischen Wahlbezirk 11 (Hackenbroich II) und dem städtischen Wahlbezirk 13 (Hackenbroich III).
Kreistagswahlbezirk 32 Dormagen
Der Kreistagswahlbezirk 32 Dormagen besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 15 (Gohr), dem städtischen Wahlbezirk 16 (Nievenheim I), dem städtischen Wahlbezirk 17 (Nievenheim II) und dem städtischen Wahlbezirk 18 (Nievenheim III).
Kreistagswahlbezirk 33 Dormagen
Der Kreistagswahlbezirk 33 Dormagen besteht aus dem städtischen Wahlbezirk 1 (Rheinfeld I), dem städtischen Wahlbezirk 20 (Stürzelberg I/Sankt Peter), dem städtischen Wahlbezirk 21 (Stürzelberg II), dem städtischen Wahlbezirk 22 (Zons I) und dem städtischen Wahlbezirk 23 (Zons II).
Wahl zum Kreistag des Rhein-Kreises Neuss aus Reservelisten
Die Ausführungen unter „Allgemeines“ und zur „Wahl zum Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in Wahlbezirken“ gelten analog. Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11 b zur KWahlO eingereicht werden. Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein soll.
Reservelisten der Parteien oder Wählergruppen im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 2 KWahlG müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des Kreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anlage 14 b zur KWahlO). Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.
Wahl zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss
Die Ausführungen unter „Allgemeines“ und zur „Wahl zum Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in Wahlbezirken“ gelten analog. Wahlvorschläge für das Amt des Landrates können auch von Parteien oder Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlages dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber zur Wahl vorschlagen. Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 d zur KWahlO eingereicht werden.
Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Wer für das Amt des Landrates wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen. Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zum Bürgermeister oder zum Landrat in mehreren Gemeinden und Kreisen kandidieren.
Wahlvorschläge der in § 46 b KWahlG in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 2 KWahlG genannten Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber müssen außerdem von mindestens 330 Wahlberechtigten des Kreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Anlage 14 c zur KWahlO). Die Zustimmungserklärung des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 12 c zur KWahlO abzugeben. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist sowie die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist sind Voraussetzungen für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.
Dem Wahlvorschlag sind ferner die Wählbarkeitsbescheinigung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 b zur KWahlO und eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers (Anlage 9 c zur KWahlO) und den Versicherungen an Eides statt (Anlage 10 c zur KWahlO) beizufügen. Die ordnungsgemäße Einreichung der genannten Unterlagen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.
Neuss/Grevenbroich, den 25.03.2020
Gez.
Dirk Brügge
Kreisdirektor und Kreiswahlleiter
Veröffentlicht am: 27.03.2020 00:00 Uhr