Förderrichtlinie für die Durchführung von Fahrten zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft, insbesondere der nationalsozialistischen, im Inland und im europäischen Ausland
§1: Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der Rhein-Kreis Neuss gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Fahrten zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft, insbesondere der nationalsozialistischen, im Inland und im europäischen Ausland.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
§2: Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Durchführung von Fahrten, die durch Verbände, Vereine und Einrichtungen aus dem Rhein-Kreis Neuss zu Gedenkstätten und Erinnerungsorten im Inland und im europäischen Ausland veranstaltet werden.
§3: Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Verbände, Vereine und Einrichtungen aus dem Rhein-Kreis Neuss sein.
§4: Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
a) Gemeinschaftliche An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (einschließlich gemieteter Reisebusse, nicht jedoch mit Pkw).
b) Nachweis der pädagogischen Vor- und Nachbereitung der Fahrt.
c) Der ausschließliche Besuch von Museen, Archiven o.ä. ist nicht förderfähig.
§5: Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Entsprechende Fahrten werden vom Rhein-Kreis Neuss anteilig in Form eines Zuschusses von 50 Prozent der Kosten für mindestens 10 Teilnehmende bis zu einem Betrag von maximal 500 € gefördert.
5.2 Förderfähig sind dabei die Ausgaben für
- eine gemeinschaftliche An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Bussen,
- Fahrten am Ort der Gedenkstättenfahrt,
- die Unterkunft und Verpflegung in Jugendherbergen oder Bildungsstätten (Hotelübernachtungen nur in zu begründenden Ausnahmefällen),
- am Ort der Gedenkstättenfahrt anfallende Eintrittsgelder,
- Honorare für örtliche Fachkräfte (bspw. Führungen in der Gedenkstätte o.ä.),
- Veranstaltungen im Rahmen der Fahrtvorbereitung (bspw. die Einladung von Zeitzeuginnen oder Zeitzeugen o.ä.).
5.3 Eine zeitgleiche Doppelförderung durch Dritte ist ausgeschlossen.
§6: Verfahren
6.1 Antragsverfahren:
Die Anträge sind vom Zuwendungsempfänger (Ziffer 3) nach dem Muster der Anlage 1 beim Medienzentrum des Rhein-Kreises Neuss spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt einzureichen. Dem Antrag sind ein Programmablauf und ein vorläufiger Finanzplan beizufügen.
Die Fördersumme darf die förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
6.2 Bewilligungsbehörde:
Bewilligungsbehörde ist der Rhein-Kreis Neuss.
6.3 Verwendungsnachweisverfahren:
Durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, dass die bewilligten Fördermittel für tatsächliche Ausgaben eingesetzt worden sind, die für die Sicherstellung der Maßnahme notwendig waren. Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. Nicht verausgabte Fördermittel sind an den Rhein-Kreis Neuss unaufgefordert binnen acht Wochen nach Beendigung der jeweiligen Gedenkstättenfahrt zurückzuzahlen.
§ 7: Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2025 in Kraft.