Allgemeine Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss
Satzung vom 22.12.1999, zuletzt geändert am 14.07.2010
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 646/SGV. NRW. 2021), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), des Heimgesetzes vom 7. August 1974 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1873), des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 91), des § 36 a des Gesetzes zur Siche-rung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 568) sowie des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1120, 2521, 2544) hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 21.12.1999 folgende Gebührensatzung beschlossen, zuletzt geändert mit Beschluss vom 14.07.2010:
§ 1 Gegenstand der Gebühr
Soweit nicht andere Gebührenregelungen gelten, werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif erhoben für besondere Verwaltungsleistungen, Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten, Erlaubnisse, Genehmigungen, Durchführung von Straßenbaumaßnahmen einschließlich Grunderwerb sowie straßenrechtliche Sondernutzungen.
§ 2 Gebührenbemessung
- Die Höhe der Gebühr ist nach den Rahmengebühren des anliegenden Gebührentarifes zu bemessen. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
- Bei der Festsetzung der Gebühren sind der mit der Erbringung der Verwaltungsleistung verbundene Aufwand und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der beantragten Leistung für den/die Antragsteller/in zu berücksichtigen.
- Bei der Festsetzung der Gebühren für die Sondernutzung an Kreisstraßen ist die Art und das Ausmaß der Einwirkung der Sondernutzung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Sondernutzung für den/die Nutzer/in zu berücksichtigen.
- Bei der Festsetzung der Gebühren für den Straßenbau einschließlich Grunderwerb werden die Gebühren nach den Bau- bzw. Grunderwerbskosten der einzelnen Straßenbaumaßnahmen berechnet.
§ 3 Gebührenschuldner/in
Gebührenschuldner/in ist der/die Antragsteller/in und derjenige/diejenige, den/die die Verwaltungsleistung unmittelbar begünstigt. Bei der Sondernutzung an Kreisstraßen ist der/die Nutzer/in Gebührenschuldner/in. Mehrere Gebührenschuldner/innen sind Gesamtschuldner/innen.
§ 4 Gebührenfreiheit
- Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der geltenden Fassung.
- Folgende Verwaltungsleistungen sind gebührenfrei:
- Handlungen in Bezug auf bestehende oder frühere Dienstverhältnisse
- Handlungen im Rahmen der Amtshilfe
- mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, Ratschläge, Anregungen
- Handlungen auf dem Gebiet der Sozial- und Jugendhilfe
- Handlungen, die Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Forderungen betreffen
- Niederschriften über die Erhebung von Widersprüchen.
- Von der Gebührenerhebung kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
§ 5 Auslagen
Entstehen im Zusammenhang mit der Verwaltungsleistung Auslagen, sind diese neben der Gebühr zu erstatten. Erstattungspflichtige Auslagen sind insbesondere:
- Zustellkosten (Porto),
- besonders hohe Telegrafen-, Fernschreib- und Fernsprechgebühren,
- Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
- Kosten für Zeugen und Sachverständige,
- die dem beteiligten Verwaltungspersonal zustehenden Reisekostenvergütungen,
- Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
§ 6 Fälligkeit und Erhebung der Gebühren
- Die Gebühr wird fällig mit Beendigung der Verwaltungsleistung, bei straßenrechtlicher Sondernutzung bei Erteilung der Erlaubnis, bei unbefugter Sondernutzung ab dem Zeitpunkt der Nutzung.
- Aus Praktikabilitätsgründen kann die Gebühr vor Erbringung der Verwaltungsleistung gefordert werden oder ein späterer Fälligkeitstermin bestimmt werden.
- Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren ist die Fälligkeit zum 31.03. des jeweiligen Jahres festzusetzen.
- Die Gebühr wird entweder per Verwaltungsakt erhoben oder ohne förmlichen Bescheid, sofern der/die Gebührenschuldner/in vor Ort bei einer Geldannahmestelle Zug um Zug die Gebühr eingezahlt und die Leistung erhalten hat. In diesem Fall ist eine Quittung auszustellen. Werden Kopien, Karten o.ä. versandt, kann die Gebühr wahlweise durch Nachnahme erhoben werden oder der Versand erfolgt erst nach Geldeingang bei der Kasse.
§ 7 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
- Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10% bis 75% der Gebühr festzusetzen, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr festzusetzen.
- Für Widerspruchsbescheide ist nur dann eine Gebühr zu erheben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.
§ 8 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung des Kreises vom 07.12.1982 in der Fassung der 1. Änderungssatzung außer Kraft.
Gebührentarif mit Rahmengebühren zur Allgemeinen Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss
Tarifziffer | Leistung, Amtshandung oder Tätigkeit | Rahmengebühren |
---|---|---|
1 | Abschriften, Beglaubigungen, Bescheinigungen u.ä. | - |
1.1 | Abschriften und Auszüge von Hand gefertigt; je angefangene 5 Arbeitsminuten | von 3,00 EUR bis 10,00 EUR |
1.2 | Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen o.ä., soweit nicht bei 1.1 enthalten, jeweils | von 1,50 EUR bis 10,00 EUR |
1.3 | Beglaubigungen von Abschriften, Kopien o.ä., je Seite | von 3,00 EUR bis 10,00 EUR |
1.4 | Fertigung einer Kopie, DIN A 4 oder andere Größe, je Blatt | von 0,50 EUR bis 2,00 EUR |
1.5 | Herausgabe eines Landschaftsplanes, komplett als Druckfassung; je nach Umfang | von 15,00 EUR bis 21,00 EUR |
1.6 | Herausgabe eines Landschaftsplanes, aufgearbeitet als Teilvergrößerung, Planzusammenfassung oder ähnliches gemäß Auftragserteilung; je nach Umfang | von 3,00 EUR bis 30,00 EUR |
1.7 | Fertigung einer Ozalid - Pause | von 15,00 EUR bis 30,00 EUR |
1.8 | Erteilung von Löschungsbewilligungen, Vorrangeinräumungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch; für jede angefangene halbe Arbeitsstunde | von 20,00 EUR bis 40,00 EUR |
1.9 | Ausstellung einer Verzichtserklärung gemäß § 36 a Landschaftsgesetz NRW | 25,00 EUR |
1.10 | sonstige Bescheinigungen, Genehmigungen, Erlaubnisse; für jede angefangene halbe Arbeitsstunde | von 20,00 EUR bis 40,00 EUR |
2 | Prüfungen | - |
2.1 | Die Gebühr für Prüfungen der Kassen-, Buch- und Betriebsführung von Verbänden, Unternehmen, Einrichtungen, Anstalten, Vereinen, Stiftungen und dergleichen, an denen der Kreis beteiligt oder wegen ihrer Aufgabenerfüllung interessiert ist, wird nach Zeitaufwand berechnet. Je Prüfungstag je Prüfer/in wird wie folgt berechnet: | von 289,00 EUR bis 480,00 EUR |
Dauert die Prüfung nur einen Teil des Tages, so ist der entsprechende Anteil zu entrichten, mindestens jedoch die Hälfte der Tagesgebühr. Sofern im Prüfungsauftrag Gebührenfreiheit angeordnet ist, werden keine Gebühren erhoben. | - | |
3 | Sondernutzung an Kreisstraßen außerhalb der Ortschaften | - |
3.1 | Zufahrten und Zugänge | - |
3.11 | von bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwecke bestimmten Grundstücke, je Wohneinheit; jährlich | von 13,00 EUR bis 130,00 EUR |
3.12 | von gewerblich genutzten Grundstücken, z.B. Industriewerken, Einkaufs- und Gartenzentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gaststätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen, Gartenbau- und Baumschulbetrieben, soweit auf diesen der Verkauf der Produkte stattfindet; ferner die Nutzung von Grundstücken, die der Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten dienen, wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und vergleichbare weitere Tätigkeiten; jährlich | von 64,00 EUR bis 3.200,00 EUR |
3.13 | von sonstigen nicht gewerblich bzw. nicht unternehmerisch genutzten Grundstücken sowie Gärtnereien, Gartenbau- und Baumschulbetrieben; jährlich | von 13,00 EUR bis 320,00 EUR |
Zufahrten und Zugänge von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken | gebührenfrei | |
3.2 | Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann Leitungen aller Art mit Zubehör (über - oder unterirdisch) im überwiegend privaten Interesse, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen. | - |
3.21 a) | bis zu einem Jahr; einmalig | von 13,00 EUR bis 280,00 EUR |
3.21 b) | längerdauernd; jährlich | von 80,00 EUR bis 280,00 EUR |
3.3 | Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | - |
3.31 | Leitungen aller Art mit Zubehör (über - oder unterirdisch) im überwiegend privaten Interesse, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen. Je angefangenen Meter; jährlich | von 0,50 EUR bis 6,00 EUR |
3.4 | Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Schilder, Pfosten, Masten u.a.), soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann Wartehallen sowie Informationsstände ohne Verkaufsbetrieb | gebührenfrei |
3.41 | Kioske, Imbissstände, sonstige Verkaufsstände je qm in Anspruch genommener Verkaufsfläche | - |
3.41 a) | bis zu einem Jahr; einmalig | von 13,00 EUR bis 103,00 EUR |
3.41 b) | längerdauernd; jährlich | von 25,00 EUR bis 103,00 EUR |
3.42 | Automaten; jährlich | von 13,00 EUR bis 103,00 EUR |
3.43 | Verladestellen; jährlich | von 25,00 EUR bis 256,00 EUR |
3.44 | Vorübergehende Baustelleneinrichtungen, z.B. Gerüste, Bauzäune, Baracken, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze je qm in Anspruch genommener Verkehrsfläche | - |
wöchentlich | von 0,50 EUR bis 5,50 EUR | |
jedoch mindestens | 13,00 EUR | |
3.45 | Werbeanlagen, Schilder, Transparente, Fahnen, einschließlich Pfosten und Masten | - |
3.45 a) | gewerblich, bis zu einem Jahr, einmalig | von 13,00 EUR bis 256,00 EUR |
3.45 b) | gewerblich, längerdauernd; jährlich | von 25,00 EUR bis 256,00 EUR |
Für nicht - gewerbliche Zwecke gebührenfrei. | - | |
3.5 | Besondere Veranstaltungen (im Sinne der Straßenverkehrsordnung), wenn durch sie der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann | - |
3.51 | Gewerbliche sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten, Dreharbeiten (z.B. Film, Fernsehen); täglich | von 50,00 EUR bis 512,00 EUR |
3.52 | Werbeveranstaltungen u. ä.; täglich | von 13,00 EUR bis 103,00 EUR |
3.53 | Straßenhandel ohne bauliche Anlagen; täglich | von 13,00 EUR bis 103,00 EUR |
3.6 | Verwaltungsgebühren | - |
3.61 | Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird eine einmalige Verwaltungsgebühr erhoben | mindestens 25,00 EUR höchstens jedoch 256,00 EUR |
3.62 | Für sonstige Genehmigungen, Amtshandlungen und Leistungen der Straßenbaubehörde, z.B. | - |
gemäß § 25 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz NRW | von 25,00 EUR bis 256,00 EUR | |
und zwar bei baulichen Anlagen je angefangene 500,00 EUR Rohbausumme | 0,70 EUR mindestens jedoch 25,00 EUR | |
3.63 | Zustimmung gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG), z.B. nach § 50 Abs. 3 TKG | von 25,00 EUR bis 512,00 EUR |
4 | Straßenbau einschließlich Grunderwerb | - |
Die Gebühren werden nach den Bau- bzw. Grunderwerbskosten der einzelnen Straßenbaumaßnahmen berechnet, und zwar wie folgt: Bei einem Kostenvolumen: | - | |
4.1 | bis 50.000,00 EUR werden 6,0% als Gebühr erhoben | von 30,00 EUR bis 3.000,00 EUR |
4.2 | bis 200.000,00 EUR werden 4,5% als Gebühr erhoben | von 3.000,00 EUR bis 9.000,00 EUR |
4.3 | bis 500.000,00 EUR werden 3,5% als Gebühr erhoben | von 9.000,00 EUR bis 17.500,00 EUR |
4.4 | über 500.000,00 EUR werden 3,0% als Gebühr erhoben | von 17.500,00 EUR bis 75.000,00 EUR |
Von den vorstehenden Gebühren werden erhoben für: | - | |
a) Vorentwurf und Kostenschätzung | 10% | |
b) Entwurf (prüfungsfähig und baureif) | 30% | |
c) Ausarbeitung und Vergabeunterlagen | 10% | |
d) örtliche Bauleitung und Abrechnung | 50% | |
Die Gebühren der Tarifziffern 4.1 bis 4.4 werden bei Stufenwechsel solange nach der Höchstsumme der geringeren Stufe mit höherem Gebührensatz berechnet, bis die gleiche Höhe durch Anwendung der nächstfolgenden Stufe erreicht ist. | - | |
5 | Durchführung des Heimgesetzes | - |
5.1 | Erteilung von Auflagen nach § 12 Heimgesetz | von 50,00 EUR bis 550,00 EUR |