Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen
Lesefassung der Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Kreis Neuss
Aufgrund des § 51 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) hat der Kreistag des Kreises Neuss am 22.06.1977 folgende Rechtsverordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Kreis Neuss beschlossen (zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 19.12.2018):
§ 1 Geltungsbereich
- Der nachstehende Tarif gilt bei der Beförderung von Personen mit den im Kreis Neuss zugelassenen Taxen im Pflichtfahrgebiet.
- Die für das Pflichtfahrgebiet geltenden Beförderungstarife stellen Festpreise dar und dürfen weder über- noch unterschritten werden.
- Bei Fahrten nach außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann das Beförderungsentgelt vor Fahrantritt frei vereinbart werden. Wird eine derartige Vereinbarung nicht getroffen, gelten die Bestimmungen dieses Tarifes.
§ 2 Sondervereinbarung
- Abweichungen von dieser Verordnung hinsichtlich des Beförderungsentgeltes sind nur durch Sondervereinbarungen im Rahmen des § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetes zulässig.
- Sondervereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Kreisordnungsbehörde. Die Genehmigung ist schriftlich unter Vorlage einer Ausfertigung des Vertrages bei der Kreisordnungsbehörde zu beantragen.
§ 3 Pflichtfahrgebiet
- Pflichtfahrgebiet ist der Bezirk, innerhalb dessen zugelassene Taxiunternehmen Personenbeförderungsaufträge ausführen müssen.
- Das Pflichtfahrgebiet erstreckt sich über das Gebiet des Kreises Neuss und der Stadt Düsseldorf.
§ 4 Berechnung des Fahrpreises
- Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
a.) 3,00 € Grundentgelt einschließlich 50,00 m Wegstrecke in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
3,30 € Grundentgelt einschließlich 45,45 m Wegstrecke in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
b.) 0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 50,00 m in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr
0,10 € Wegstreckenentgelt für jede weiteren 45,45 m in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
c.) 0,10 € Warteentgelt je 17,14 Sekunden von der ersten bis zur fünften Minute
d.) 0,10 € Warteentgelt je 8,18Sekunden ab der sechsten Minute
e.) 6,70 € Zuschlag für die Beförderung von mehr als vier Fahrgästen mit einem Großraumtaxi oder für die konkrete Anforderungen eines Großraumtaxis.
f.) Der Tarif für die Wartezeiten findet als Mindesttarif auch bei langsamer Fahrt Anwendung - Die Fahrt zu dem Ort, an dem die Beförderung beginnen soll, ist innerhalb des Pflichtfahrgebietes frei. Der Fahrgast hat nach Beendigung der Hinfahrt ein Anrecht auf 30 Minuten kostenpflichtige Wartezeit.
- Kommt es aus einem vom Besteller zu vertretenden Grunde nach Auftragserteilung und Abfahrt des Taxis zum Bestellort nicht zur Ausführung der Fahrt, so hat der Besteller die doppelte Grundgebühr zu zahlen.
§ 5 Fahrpreisanzeiger
- In jedem Taxi muß ein Fahrpreisanzeiger angebracht werden, der den gesamten Fahrpreis anzeigt.
- Der Fahrpreisanzeiger darf erst eingestellt werden, wenn die Beförderung beginnt oder das Taxi, ohne das eine bestimmte Zeit für den Beginn der Beförderung vereinbart wurde, an dem Ort bereitsteht, an dem die Beförderung beginnen soll.
- Versagt der Fahrpreisanzeiger, so beträgt der Fahrpreis je angefangenen Besetztkilometer
- in der Zeit von 6.00-22.00 Uhr 2,00 €
- in der Zeit von 22.00-6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 2,20 €
§ 6 Fahrpreisquittung
Auf Verlangen hat der Taxifahrer dem Fahrgast eine Fahrpreisquittung zu erteilen. Auf der Quittung müssen das Datum der Fahrt, der Gesamtbetrag des Fahrpreises, die Fahrtstrecke und das amtliche Kennzeichen der Taxe angegeben sein.
§ 7 Mitführen der Rechtsverordnung
Ein Exemplar der Rechtsverordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlagen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit nicht eine Strafe verwirkt ist.
§ 9 Übergangsvorschriften
Sondervereinbarungen, die zum Zeitpunkt der Änderung dieser Rechtsverordnung bereits bestehen, gelten für die Dauer des vereinbarten Zeitraumes weiter. Diese Sondervereinbarung sind der Kreisordnungsbehörde unter Vorlage einer Ausfertigung des Vertrages schriftlich anzuzeigen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.02.2019 in Kraft.