Entwurf der HAUSHALTSSATZUNG des Rhein-Kreises Neuss für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund des § 53 ff. der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung wurde folgender Entwurf der Haushaltssatzung aufgestellt.
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Rhein-Kreises Neuss voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird | |
2023 | |
im Ergebnisplan mit | |
dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 605.527.421 EUR |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 605.527.421 EUR |
im Finanzplan mit | |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 594.949.604 EUR |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 579.188.717 EUR |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 11.797.589 EUR |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 32.499.751 EUR |
festgesetzt.
§ 2
2023 | |
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt | 0 EUR |
§ 3
2023 | |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. | 0 EUR |
§ 4
2023 | |
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen. | 0 EUR |
§ 5
2023 | |
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf | 75.000.000 EUR |
§ 6
2023 | ||
1. | Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen wird von den Gemeinden gemäß § 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird festgesetzt auf der für die Gemeinden jeweils geltenden Umlagegrundlagen. Soweit sich die kreisangehörigen Gemeinden durch Satzungsregelung an den Nettoaufwendungen im Bereich des SGB II beteiligen, werden das sind der Umlagegrundlagen nicht erhoben. |
32,00 v.H.
12.738.800 EUR 1,50 v.H. |
2. | Zur Deckung der dem Rhein-Kreis Neuss durch den Betrieb der Musikschule Rhein-Kreis Neuss entstehenden nicht gedeckten Aufwendungen wird von den Entsendegemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung der für die Entsendegemeinden geltenden Umlagegrundlagen wird festgesetzt auf:
Stadt Grevenbroich Stadt Kaarst Stadt Korschenbroich Stadt Jüchen Gemeinde Rommerskirchen |
0,330 v.H. 0,288 v.H. 0,540 v.H. 0,307 v.H. 0,508 v.H. |
3. | Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss wird von den vom Kreis versorgten Gemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung wird auf |
25,052 v.H. |
Die Kreisumlage und die Mehrbelastungen sind mit je einem Viertel zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden für die ausstehenden Beträge gemäß der §§ 247, 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz erhoben.
§ 7
Unter Bezugnahme auf den Stellenplan ist im Einzelfall die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle möglich. Eine Rückwirkung ist für maximal drei Monate zulässig.
Neuss/Grevenbroich, 14. Dezember 2022
Gez.
Martin Stiller
Kreiskämmerer
Neuss/Grevenbroich, 14. Dezember 2022
bestätigt:
Gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat