Entwurf der HAUSHALTSSATZUNG des Rhein-Kreises Neuss für das Haushaltsjahr 2025
Aufgrund der §§ 53 ff. der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung wurde folgender Entwurf der Haushaltssatzung aufgestellt.
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Rhein-Kreises Neuss voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
| 2025 | |
im Ergebnisplan mit |
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dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 733.863.192 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 750.363.192 EUR | |
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im Finanzplan mit |
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dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
720.330.790 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
723.463.283 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf |
7.124.891 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf |
37.396.235 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf |
15.000.000 EUR | |
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf |
999.100 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt auf | 2025
15.000.000 EUR |
§ 3
2025 | |
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf |
82.754.301 EUR |
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird festgesetzt auf | 2025
16.500.000 EUR |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf | 2025
75.000.000 EUR |
§ 6
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| 2025 |
1. | Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen wird von den Gemeinden gemäß § 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird festgesetzt auf der für die Gemeinden jeweils geltenden Umlagegrundlagen. Soweit sich die kreisangehörigen Gemeinden durch Satzungsregelung an den Nettoaufwendungen im Bereich des SGB II beteiligen, werden das sind der Umlagegrundlagen nicht erhoben. 50 % der Nettoaufwendungen werden nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften abgerechnet.
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35,93 v.H.
16.837.400 EUR 1,87 v.H. |
2. | Zur Deckung der dem Rhein-Kreis Neuss durch den Betrieb der Musikschule Rhein-Kreis Neuss entstehenden nicht gedeckten Aufwendungen wird von den Entsendegemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung der für die Entsendegemeinden geltenden Umlagegrundlagen wird festgesetzt auf:
Stadt Grevenbroich Stadt Kaarst Stadt Korschenbroich Stadt Jüchen Gemeinde Rommerskirchen |
0,381 v.H. 0,375 v.H. 0,584 v.H. 0,398 v.H. 0,585 v.H. |
3. | Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss wird von den vom Kreis versorgten Gemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung wird auf der für die vom Kreis versorgten Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. |
26,635 v.H.
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Die Kreisumlage und die Mehrbelastungen sind mit je einem Viertel zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden für die ausstehenden Beträge gemäß der §§ 247, 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz erhoben.
§ 7
Unter Bezugnahme auf den Stellenplan ist im Einzelfall die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle möglich. Eine Rückwirkung ist für maximal drei Monate zulässig.
Neuss/Grevenbroich, 11. Dezember 2024
aufgestellt:
gez.
Dr. jur. Martin Stiller
Kreiskämmerer
Neuss/Grevenbroich, 11. Dezember 2024
bestätigt:
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat