Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der offenen Ganztagsschule an Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss
Lesefassung unter Berücksichtigung der 1. Änderung vom 23.12.2015
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 01.07.2014 gemäß §5 der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW 2021), §6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. 610) und §9 Abs. 3 des Schulgesetzes NRW vom 15.02.2005 (GV. NRW S. 102) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Offene Ganztagsschule
- Der Rhein-Kreis Neuss ist Träger der Michael-Ende-Schule in Neuss (Förderschule, Förderschwerpunkt Sprache), der Martinusschule in Kaarst (Förderschule, Förderschwerpunkte Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung) und ab dem 01.08.2014 der Schule am Chorbusch in Dormagen (Förderschule, Förderschwerpunkt Lernen).
- Schülerinnen und Schüler der Primarstufe haben die Möglichkeit, während der Unterrichtstage an betreuten Nachmittagsangeboten teilzunehmen. Die Nachmittagsbetreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule gilt als schulische Veranstaltung.
- Diese Satzung gilt auch für Förderschulen, die nach Inkrafttreten der Satzung in die Trägerschaft des Rhein-Kreises Neuss übergehen.
§ 2 - Aufnahme
- Schülerinnen und Schüler werden nur aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung nach schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
- Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme ihres Kindes an der Nachmittagsbetreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule ist für die Dauer eines Schuljahres an allen Schultagen verbindlich. Über die Teilnahme eines Kindes an der Nachmittagsbetreuung wird zwischen Eltern und Schulträger ein schriftlicher Vertrag geschlossen.
- Aufnahmen während des laufenden Schuljahres sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge, unvorhersehbarer Förder- bzw. Betreuungsbedarf) jeweils zum 1. eines Monats möglich.
§ 3 - Abmeldung, Ausschluss
- Eine vorzeitige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten während des laufenden Schuljahres ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei
- Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind
- Wechsel der Schule
- längerfristiger Erkrankung des Kindes (mindestens vier Wochen).
- Ein Kind kann durch die Schulleitung von der Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
- 1. das Verhalten des Kindes eine weitere Teilnahme nicht zulässt,
- 2. das Kind nicht regelmäßig teilnimmt,
- 3. die Erziehungsberechtigten die Elternbeiträge nach § 4 dieser Satzung nicht oder nicht regelmäßig zahlen,
- 4. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
§ 4 - Elternbeiträge, Ermäßigungen
- Für die Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung im Rahmen der offenen Ganztagsschule wird je Kind ein monatlicher Elternbeitrag erhoben. Zahlungspflichtig sind die Erziehungsberechtigten der Kinder. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
- Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Betriebskosten der Nachmittagsbetreuung zu entrichten. Über die Höhe der zu zahlenden Beiträge erhalten die Beitragspflichtigen einen Bescheid.
- Die Höhe der Beitragssätze ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
- Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen gemäß Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Hierzu gehört auch der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Der 300 € übersteigende Teil des Elterngeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetzes wird als Einkommen angerechnet. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften wird nicht zum Einkommen hinzugerechnet. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10% der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewäh-renden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
- Maßgebend für die Ermittlung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 sind die voraussichtlichen Einkünfte eines Jahres zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die neue Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt.
- Besucht mehr als ein Kind einer Familie die Nachmittagsbetreuung an einer Förderschule des Rhein-Kreises Neuss, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
- Mit dem Beitrag für die Teilnahme an der Nachmittagsbetreuung sind die Kosten der Verpflegung nicht abgegolten. Diese werden den Erziehungsberechtigten gesondert in Rechnung gestellt.
§ 5 - Zahlungspflicht, Fälligkeit
- Die Zahlungspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Nachmittagsbetreuung; sie besteht grundsätzlich für jeweils ein Schuljahr. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die offene Ganztagsschule, ist der Elternbeitrag anteilig zu bezahlen.
- Der Beitrag ist monatlich fällig und zu dem im Zahlungsbescheid genannten Fälligkeitstermin zu entrichten. Ist im Beitragsbescheid kein anderer Fälligkeitstermin genannt, wird der Beitrag 14 Kalendertage nach Erhalt des Bescheides fällig.
§ 6 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. August 2014 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die vom Kreistag am 18. Juni 2013 beschlossene Satzung außer Kraft.
Grevenbroich, 17.07.2014
In Vertretung
Jürgen Steinmetz
Einkommen | monatlicher Beitrag |
---|---|
bis 25.000 € | 0,00 € |
bis 30.000 € | 22,00 € |
bis 35.000 € | 31,00 € |
bis 45.000 € | 52,00 € |
bis 55.000 € | 68,00 € |
bis 65.000 € | 87,00 € |
bis 75.000 € | 118,00 € |
bis 85.000 € | 140,00 € |
bis 95.000 € | 150,00 € |
bis 105.000 € | 160,00 € |
über 105.000 € | 170,00 € |