Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen (Lesefassung)
Aufgrund von § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514), § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Gesetz vom 19.02.2007 (BGBl. I, S. 122), § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 462), geändert durch Gesetz vom 25.7.2011 (GV.NRW.2011 S. 385) und § 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV. NRW. 2008, S. 8) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 21.09.2011 die folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit
- Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Korschenbroich und den Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen werden durch den Rhein-Kreis Neuss gemäß § 23 KiBiz öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten erhoben.
- Die Beitragshöhe ist sozial gestaffelt und ergibt sich aus der Beitragstabelle gemäß der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammen lebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Vollzeitpflegeeltern nach § 33 SGB VIII, denen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt wird, sind beitragspflichtig.
§ 3 Ermittlung der Beitragshöhe
Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen. Eine Ermittlung des Elternbeitrags entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss zur Zahlung des höchsten Beitrags der gewählten Betreuungsform verpflichten.
Empfänger von Arbeitslosengeld II und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden für die Dauer des Bezugs dieser Leistungen ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe in die erste Einkommensstufe eingruppiert.
§ 4 Einkommen
- Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechende Vorschriften sind nicht hinzuzurechnen.
- Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslange Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.
- Maßgebend für die Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen in dem Jahr, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Grundsätzlich wird für die Beitragsbemessung zunächst das Jahreseinkommen herangezogen, das in dem der Angabe der Beitragspflichtigen vorangegangenen Kalenderjahr erzielt wurde. Abweichend hiervon wird dann, wenn das Einkommen voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres, das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen, so wird der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat der Änderung neu festgesetzt.
§ 5 Einkommensstufen, Beitragshöhe, Beitragszeitraum
- Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Beitragstabelle als Anlage zu dieser Satzung. Die Faktoren zur Bestimmung des Beitrags sind das Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen, das Alter des Kindes und die mit dem Träger der Tageseinrichtung vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit.
- Besucht ein Kind, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Tageseinrichtung für Kinder, so ist unabhängig von der in Anspruch genommenen Gruppenart der Beitrag für Kinder unter 2 Jahren bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind das 2. Lebensjahr vollendet.
- Ebenso ist für Zweijährige der entsprechende Beitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Hiervon ausgenommen sind Kinder, die zum Beginn des Kindergartenjahres aufgenommen werden und vor dem 01.11. des gleichen Jahres das 3. Lebensjahr vollenden.
- In Abstimmung mit dem Jugendamt bietet der Träger eine oder mehrere Betreuungsvarianten an, unter denen die Eltern im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kontingente ihre gewünschte wöchentliche Betreuungszeit auswählen und mit dem Träger vertraglich vereinbaren.
- Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Beitrag für die Betreuungsform erhoben, für die das Kind angemeldet ist. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Tageseinrichtung nicht berührt.
- Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt; das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Eine Kündigung vor Ablauf des Kindergartenjahres ist im Rahmen des Betreuungsvertrags mit dem Träger des Kindergartens möglich; 3 Monate vor Ende des Kindergartenjahres jedoch nur, wenn die Kündigung aufgrund eines Umzugs geboten ist oder die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung bestehen.
§ 6 Beitragsbefreiung und -ermäßigung
- Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höhere Beitrag zu zahlen.
- Die Inanspruchnahme von Angeboten durch Kinder, die am 01. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Die Beitragsbefreiung gilt auch für vorzeitig einzuschulende Kinder nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetzes.
- Besuchen gleichzeitig Geschwister des Kindes eine Einrichtung, dessen Besuch nach Absatz 2 beitragsfrei ist, ist für das zweite Kind der Differenzbetrag zwischen dem höheren Beitrag und dem freizustellenden Beitrag zu zahlen, wenn der Beitrag für das jüngere Kind höher ist.
- Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Betrag.
- Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
- Beiträge für behinderte Kinder in integrativen Gruppen, denen Eingliederungshilfe gewährt wird, werden vom Landessozialamt übernommen. Die Beitragspflichtigen sind jedoch zum Nachweis des Einkommens gegenüber dem Jugendamt verpflichtet.
§ 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten
- Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Kindertageseinrichtung dem Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Betreuungszeiten und Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu den Beitragspflichtigen mit.
- Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen dem Jugendamt schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe ihren Beiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Erklärungsvordrucks Auskunft über ihr Einkommen und die sonstigen für die Beitragsermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben.
- Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich anzugeben und nachzuweisen.
- Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der Beitrag nach der höchsten Einkommensstufe festgesetzt.
§ 8 Festsetzung des Elternbeitrags, Fälligkeit
- Die Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt durch Bescheid des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss. Der Elternbeitrag wird als voller Monatsbeitrag erhoben und ist jeweils am 01. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.
- Ist zu Betreuungsbeginn eine abschließende Beitragsfestsetzung nicht möglich, etwa weil erforderliche Unterlagen vom Beitragspflichtigen noch nicht vorgelegt wurden, so kann das Jugendamt aufgrund einer Vorausschätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag verlangen. Die Abschlagszahlungen sind jeweils am 01. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.
Die endgültige Festsetzung erfolgt rückwirkend und unverzüglich nach Wegfall der Festsetzungshindernisse. Soweit der Beitragspflichtige eine Nachzahlung zu leisten hat, ist diese einen Monat nach Zugang des entsprechenden Festsetzungsbescheides fällig.
Erhält das Jugendamt im Nachhinein nach Ablauf des Jahres Kenntnis davon, dass das tatsächliche Jahreseinkommen in dem Jahr, für das der Elternbeitrag gezahlt werden musste, niedriger oder höher ist als das bei der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Einkommen, und rechtfertigt das tatsächliche Jahreseinkommen die Einordnung in eine andere Einkommensstufe, dann wird der Elternbeitrag für das vergangene Jahr rückwirkend neu festgesetzt. Soweit der Beitragspflichtige eine Nachzahlung zu leisten hat, ist diese einen Monat nach Zugang des entsprechenden Festsetzungsbescheides fällig.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2011 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die am 10.12.2008 vom Kreistag beschlossene Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen außer Kraft.
Grevenbroich, den 23.9.2011
Petrauschke
Elternbeiträge
Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr
Jahreseinkommen | 25 Stunden wöchentliche Betreuung | 35 Stunden wöchentliche Betreuung | 45 Stunden wöchentliche Betreuung |
bis 15.000 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
bis 25.000 Euro | 22,00 Euro | 26,00 Euro | 42,00 Euro |
bis 37.000 Euro | 39,00 Euro | 45,00 Euro | 71,00 Euro |
bis 50.000 Euro | 63,00 Euro | 74,00 Euro | 116,00 Euro |
bis 62.000 Euro | 99,00 Euro | 116,00 Euro | 179,00 Euro |
bis 72.000 Euro | 130,00 Euro | 152,00 Euro | 239,00 Euro |
über 72.000 Euro | 156,00 Euro | 182,00 Euro | 287,00 Euro |
Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
Jahreseinkommen | 25 Stunden wöchentliche Betreuung | 35 Stunden wöchentliche Betreuung | 45 Stunden wöchentliche Betreuung |
bis 15.000 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
bis 25.000 Euro | 45,00 Euro | 62,00 Euro | 78,00 Euro |
bis 37.000 Euro | 78,00 Euro | 107,00 Euro | 135,00 Euro |
bis 50.000 Euro | 129,00 Euro | 175,00 Euro | 222,00 Euro |
bis 62.000 Euro | 202,00 Euro | 275,00 Euro | 348,00 Euro |
bis 72.000 Euro | 264,00 Euro | 360,00 Euro | 456,00 Euro |
über 72.000 Euro | 317,00 Euro | 432,00 Euro | 547,00 Euro |
Kinder ab vollendeten 2. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
Jahreseinkommen | 25 Stunden wöchentliche Betreuung | 35 Stunden wöchentliche Betreuung | 45 Stunden wöchentliche Betreuung |
bis 15.000 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
bis 25.000 Euro | 30,00 Euro | 35,00 Euro | 54,00 Euro |
bis 37.000 Euro | 52,00 Euro | 61,00 Euro | 94,00 Euro |
bis 50.000 Euro | 86,00 Euro | 100,00 Euro | 154,00 Euro |
bis 62.000 Euro | 134,00 Euro | 156,00 Euro | 242,00 Euro |
bis 72.000 Euro | 176,00 Euro | 205,00 Euro | 317,00 Euro |
über 72.000 Euro | 211,00 Euro | 246,00 Euro | 380,00 Euro |