Erhebung von Gebühren für die Mittagsverpflegung an den Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 23.06.2010 gemäß § 5 der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2021) und des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. 610) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Mittagsverpflegung an Förderschulen
- Der Rhein-Kreis Neuss ist Träger folgender Förderschulen:
- Mosaik-Schule, Winzerather Straße 21, 41516 Grevenbroich
- Sebastianus-Schule, Bruchweg 21-23, 41564 Kaarst
- Schule am Nordpark, Frankenstraße 70, 41462 Neuss
- Michael-Ende-Schule, Aurinstraße 63, 41466 Neuss
- Joseph-Beuys-Schule, Jean-Pullen-Weg 1, 41464 Neuss.
- Schülerinnen und Schüler dieser Schulen haben die Möglichkeit, an der Mittagsverpflegung teilzunehmen. Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung erhebt der Rhein-Kreis Neuss Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Teilnahme an der Mittagsverpflegung
- Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist ein vorheriger schriftlicher Antrag der / des Erziehungsberechtigten erforderlich. Andere Personen (z. B. Lehrkräfte, Zivildienstleistende) können mit Zustimmung der Schulleitung am Mittagessen teilnehmen.
- Der Antrag kann jederzeit schriftlich mit Wirkung ab der jeweils folgenden Unterrichtswoche widerrufen werden.
- Eine Schülerin/ein Schüler kann durch die Schulleitung von der Teilnahme an der Mittagsverpflegung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
- das Verhalten der Schülerin/des Schülers eine weitere Teilnahme nicht zulässt,
- die Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht trotz Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht nachkommen.
§ 3 Gebühren, Ermäßigungen
- Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird eine Gebühr in Höhe von 2,50 € je Schüler und Verpflegungstag erhoben. Diese Gebühr gilt auch für alle anderen Personen, die an der Mittagsverpflegung teilnehmen.
- Gebührenschuldner ist der bzw. sind die Erziehungsberechtigten, die den Schüler / die Schülerin zu der Mittagsverpflegung angemeldet haben, sowie jede andere Person, die an der Mittagsverpflegung teilnimmt.
- Wenn die Erziehungsberechtigten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen, gilt für sie auf Antrag bei entsprechendem Nachweis eine ermäßigte Gebühr von 1,00 € je Verpflegungstag.
- Auf Antrag kann das Amt für Schulen und Kultur des Rhein-Kreises Neuss die ermäßigte Gebühr festsetzen, wenn die Zahlung der Gebühr von 2,50 € den Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der sozialen Lage nicht zuzumuten ist.
§ 4 Gebührenpflicht, Fälligkeit
- Die Gebührenpflicht entsteht, wenn eine Schülerin/ein Schüler bzw. eine andere Person an der Mittagsverpflegung teilgenommen hat oder nicht mindestens zwei Schultage vor dem Verpflegungstag von der Mittagsverpflegung an diesem Tag abgemeldet wurde.
- Die Gebühr wird monatlich für den vorangegangenen Monat durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist 14 Kalendertage nach Erlass des Gebührenbescheides fällig.
- Abweichend hiervon kann die Gebühr nach Abstimmung mit der Schulleitung quartalsweise für das vorangegangene Quartal durch Gebührenbescheid erhoben werden. Die Gebühr ist 14 Kalendertage nach Erlass des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Kreistagsbeschluss vom 20. November 2006 über die Festsetzung von Elternbeiträgen zur Mittagsverpflegung als privatrechtliches Entgelt außer Kraft.
Neuss/Grevenbroich, den 27.07.2010
In Vertretung
Jürgen Steinmetz, Allgemeiner Vertreter des Landrates