Fleischhygienesatzung
Aufgrund
- Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004)
- Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001)
- § 2 Abs.1, 2 und 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (SGV NRW 2011)
- § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes vom 03.02.2015 (GV NRW 293)
- §§ 5, 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2021)
- Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004)
- Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 05. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03. Juli 2001 (GV NRW S.262)
in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss am 29.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner
(1) Für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen), für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien genannten Untersuchungen auf BSE, für amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten in Zusammenhang mit Hausschlachtungen, für Trichinenuntersuchungen bei Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen, für Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern und für sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene gemäß den Tarifstellen des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) werden Gebühren nach der AVerwGebO NRW in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(2) Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 des GebG NRW in der jeweils geltenden Fassung werden von folgenden Tarifstellen des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung abweichende Gebührensätze nach dieser Satzung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anhang VI und Artikel 27 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 882/2004, soweit die Verordnung VO (EG) NR. 882/2004 Anwendung findet, und des § 3 GebG NRW erlassen:
23.8.4.1.1 Rindfleisch
23.8.4.1.2 Einhufer-Equidenfleisch
23.8.4.1.3 Schweinefleisch
23.8.4.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch
23.8.4.1.5 Geflügelfleisch
23.8.4.9 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen
23.8.4.10 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten (Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung, Beurteilung)
23.8.4.11 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 2075/2005 vom 05.12.2005 in der jeweils geltenden Fassung
23.8.4.12 Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei Wildwiederkäuern nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II D der VO (EG) Nr. 854/2004 vom 29.04.2004 in der jeweils geltenden Fassung
(3) Gebührenpflichtig sind die natürlichen oder juristischen Personen, die die nach dieser Satzung gebühren- oder kostenpflichtigen Amtshandlungen veranlassen bzw. deren Tätigkeiten der Überwachung nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht unterliegen.
§ 2 Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(1) Die Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der Hygieneüberwachung beträgt je Tier für
- Einhufer 38,33 €
- ausgewachsene Rinder 30,45 €
- Jungrinder 22,15 €
- Schweine < 25 kg 12,85 €
- Schweine =/> 25 kg 14,79 €
- Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer < 12 kg 5,44 €
- Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer =/> 12 kg 5,87 €
- Enten und Gänse 0,26 €
- Haushuhn und Perlhuhn 0,17 €
(2) Werden bei begründetem Verdacht auf Rückstände Untersuchungen erforderlich, so hat der Verfügungsberechtigte die durch die zusätzlichen Untersuchungen entstehenden Kosten zu tragen.
§ 3 Gebühr für die Entnahme und Untersuchung von Proben auf BSE
Für die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf das Vorliegen einer bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE), den Probenversand, die Untersuchung und die Beurteilung der Probe wird neben der Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den §§ 2, 6 oder 7 eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr setzt sich der Höhe nach zusammen aus einem Grundbetrag in Höhe von 16,65 € und der Gebühr gemäß der Tarifstelle 23.9.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW in der zum Zeitpunkt der Untersuchung geltenden Höhe.
§ 4 Gebühr für Amtshandlungen in sonstigen Betrieben
Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch werden Gebühren gemäß der Tarifstelle 23.8.4.6 in Verbindung mit den Tarifstellen 23.8.9.1 bis 23.8.9.4 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW erhoben.
Sonstige Betriebe sind:
- Verarbeitungsbetriebe für Fleisch- u. Geflügelfleischerzeugnisse
- Herstellungsbetriebe für Hackfleisch oder Fleisch- und Geflügelfleischzubereitungen
- Umpackbetriebe für frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse und frisches Geflügelfleisch oder Geflügelfleischerzeugnisse
- Groß- und zwischenhandelsbetriebe für Fleisch, Geflügelfleisch, Wild sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse
- Landwirtschaftliche Betriebe mit geringer Produktion von Geflügel
- Kühl und Gefrierhäuser
- sonstige zugelassene Betriebe, die Fleisch, Geflügelfleisch, Wild sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse herstellen, verarbeiten und/oder in den Verkehr bringen.
§ 5 Gebühr bei Nichtausführung eines Teils der Untersuchung oder der gesamten Untersuchung
(1) Die Gebühr nach den §§ 2, 6 und 7 ist in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur ein Teil der Untersuchung ausgeführt worden ist.
(2) Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Für die Berechnung sind die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) zugrunde zu legen. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.
§ 6 Gebühr für Untersuchungen zu besonderen Zeiten
Wird die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der Hygieneüberwachung auf Verlangen zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt, werden je Tier die nachfolgenden Gebühren erhoben:
- Einhufer 39,37 €
- ausgewachsene Rinder 31,76 €
- Jungrinder 23,10 €
- Schweine < 25 kg 13,40 €
- Schweine =/> 25 kg 15,42 €
- Schafe, Ziegen < 12 kg 5,67 €
- Schafe, Ziegen =/> 12 kg 6,12 €
- Enten und Gänse 0,27 €
- Haushuhn und Perlhuhn 0,18 €
§ 7 Gebühr für Hausschlachtungen
Die Gebühr für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt je Tier für
- Einhufer 48,33 €
- ausgewachsene Rinder 40,45 €
- Jungrinder 32,15 €
- Schweine < 25 kg 22,85 €
- Schweine =/> 25 kg 24,79 €
- Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer < 12 kg 15,44 €
- Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer =/> 12 kg 15,87 €
§ 8 Gebühr der Trichinenuntersuchung sonstiger Tiere, die nicht der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen
Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen, Bären, Sumpfbibern, Dachsen oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können, beträgt je Tier bei der Probeentnahme durch
a) amtliches Personal 20,00 €
b) berechtigte Jägerinnen/Jäger 7,50 €.
§ 9 Fälligkeit
Die Gebühren und Kosten/Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht vom 11.12.2008 außer Kraft.
Neuss/Grevenbroich, den 24.10.2016
Petrauschke
Landrat