Förderung der Kindertageseinrichtungen
Aufgrund des § 5 in Verbindung mit § 26 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und aufgrund des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) vom 30.10.2007 (GV. NRW. 2007 S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336) sowie der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (Durchführungsverordnung KiBiz - DVO KiBiz) vom 18.12.2007 (GV. NRW. S. 739), zuletzt geändert durch die 7. Änderungsverordnung vom 10. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 893) hat der Kreistag am 23.06.2015 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung wird der Betrieb der Kindertageseinrichtungen im Gebiet der Stadt Korschenbroich, der Gemeinde Jüchen und der Gemeinde Rommerskirchen gefördert.
§ 2 Antragsverfahren
(1) Der Träger der Kindertageseinrichtung (Träger) beantragt bis zum 20.02. eines Jahres beim Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss (Jugendamt) für das zum 01.08. desselben Jahres beginnende Kindergartenjahr die Mittel für
- Kindpauschalen gemäß § 20 Absatz 1 KiBiz
- Mietzuschuss gemäß § 20 Absatz 2 KiBiz und
- Zuschuss für eingruppige Einrichtungen oder Waldkindergartengruppen gemäß § 20 Absatz 3 KiBiz
Der Antrag erfolgt nach vorgegebenem Muster über die webbasierte Anwendung KiBiz.web. Dabei sind auch Angaben zu machen zum
- Status als zertifiziertes Familienzentrum,
- Status für plusKITA-Einrichtungen nach § 21a KiBiz und
- Status für zusätzlichen Sprachförderbedarf nach § 21b KiBiz.
(2) Der Träger beachtet in seinem Antrag das Ergebnis der örtlichen Jugendhilfeplanung. Insbesondere beachtet er auch, dass in seiner Einrichtung der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 19 KiBiz mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, den Anteil, den der Träger in seinem Antrag des Vorjahres angemeldet hat, um nicht mehr als vier Prozentpunkte übersteigt. Darüber hinausgehende Überschreitungen kann das Jugendamt nur in besonders begründeten Einzelfällen zulassen.
(3) In Ergänzung des Antrages benennt der Träger dem Jugendamt ebenfalls bis zum 20.02. des Jahres nach vorgegebenem Muster die in seiner Kindertageseinrichtung ab dem 01.08. des Jahres voraussichtlich betreuten Kinder.
(4) Zum Nachweis der Antragstellung erhält das Jugendamt bis zum 05.03. des Jahres vom Träger einen Ausdruck des Antrages mit rechtsverbindlicher Unterschrift des bzw. der Vertretungsberechtigten des Trägers.
(5) Auf der Grundlage der Anträge der Träger beantragt das Jugendamt Landesmittel gemäß § 1 Durchführungsverordnung KiBiz.
(6) Der Träger informiert das Jugendamt bis zum 20. Oktober des Kindergartenjahres über jedes unterdreijährige Kind in seiner Einrichtung, das zum 01. März des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben wird. Er kann bis zum 20. Januar und bis zum 20. Juli des Kindergartenjahres ergänzende Angaben vorlegen.
(7) Der Träger informiert das Jugendamt über die Aufnahme von Kindern mit Behinderung oder von Kindern, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde und die im Antrag nach Absatz 1 nicht berücksichtigt sind, bis zum 20. Oktober, bis zum 20. Januar und bis zum 20. Juli eines Kindergartenjahres. In der Information zum 20. Juli sind auch die Kinder zu berücksichtigen, für die ein Antrag auf Feststellung einer Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung gestellt wurde, der noch nicht von einem Träger der Eingliederungshilfe beschieden worden ist.
§ 3 Bewilligung und Zahlung
(1) Nach Bewilligung der Landesmittel durch das Landesjugendamt bewilligt das Jugendamt dem Träger die beantragten Mittel nach § 2 durch vorläufigen Bescheid. Im Falle der Planungsgarantie richtet sich die Höhe der bewilligten Mittel nach § 21e KiBiz.
(2) Das Jugendamt leitet die bewilligten Landesmittel nach
- § 21 Absatz 3 KiBiz (Verfügungspauschale)
- § 21 Absatz 4 KiBiz (zusätzliche U3-Pauschale)
- § 21 Absatz 5, 6 und 7 KiBiz (Familienzentrum)
- § 21a KiBiz (Zuschuss für plusKITA-Einrichtungen) und nach
- § 21b KiBiz (Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf)
ebenfalls durch vorläufigen Bescheid an den Träger weiter.
(3) Das Jugendamt zahlt die Mittel nach Absatz 1 und Absatz 2 im Voraus zu Beginn eines Monats in der Höhe aus, die sich aus dem vorläufigen Bescheid ergeben.
§ 4 Grundlage der Finanzierung
(1) Grundlage der finanziellen Förderung der Kindertageseinrichtung sind die zwischen Träger und Eltern abgeschlossenen Betreuungsverträge. Ein Betreuungsvertrag wird anlässlich der Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung abgeschlossen. Der Träger achtet darauf, dass der Betreuungsvertrag
- den Namen des Kindes
- das Geburtsdatum
- die Betreuungszeit
- das Datum der Aufnahme des Kindes und
- die Unterschrift beider Vertragsparteien
enthält. Er achtet auch darauf, dass Änderungen des Betreuungsvertrages schriftlich vereinbart werden.
(2) Der Träger erfasst auf der Grundlage der Betreuungsverträge monatlich nach vorgegebenem Muster über die Anwendung KiBiz.web die Kinder, die in seiner Kindertageseinrichtung betreut werden. Sind die Daten eines Monats nicht bis spätestens zum Ende des übernächsten Monats erfasst, kann das Jugendamt die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten.
§ 5 Rücklagen
(1) Zur Bildung und Berechnung der Rücklagen wird auf § 20a KiBiz verwiesen.
(2) Ergibt sich anhand der Angaben im Verwendungsnachweis zur Höhe der Rücklage ein Anspruch des Jugendamtes auf Erstattung eines Teiles der Rücklage gemäß § 20a KiBiz, erlässt das Jugendamt hierzu einen gesonderten Rückforderungsbescheid.
§ 6 Abrechnung
(1) Nach Ende des Kindergartenjahres bewilligt das Jugendamt die Mittel nach § 20 KiBiz durch endgültigen Bescheid. Dabei berücksichtigt das Jugendamt die Abweichungen zwischen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme, die es anhand der Daten nach § 4 Absatz 2 festgestellt hat.
(2) Nach- oder Überzahlungen, die sich aus Absatz 1 ergeben, werden nach Bestandskraft des endgültigen Bescheides mit den Zahlungen für das dann laufende Kindergartenjahr verrechnet.
(3) Die Mittel nach § 3 Absatz 2 bewilligt das Jugendamt ebenfalls durch endgültigen Bescheid nach Ende des Kindergartenjahres.
§ 7 Verwendungsnachweis
(1) Der Träger führt den gemäß § 20 Absatz 4 KiBiz geforderten Verwendungsnachweis nach vorgegebenem Muster über die Anwendung KiBiz.web. Zum Nachweis erhält das Jugendamt bis zum 28.02. des auf das Kindergartenjahr folgenden Kalenderjahres vom Träger einen Ausdruck des Verwendungsnachweises mit rechtsverbindlicher Unterschrift des bzw. der Vertretungsberechtigten des Trägers.
(2) Eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nach § 2 Absatz 1 setzt den Einsatz pädagogischen Personals im Umfang des ersten Wertes der Anlage zu § 19 Absatz 1 KiBiz und die Einhaltung des § 5 der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Absatz 3 Nr.3 KiBiz (Leitungsfreistellung) voraus.
(3) Eine nicht ordnungsgemäße Verwendung der Mittel berechtigt das Jugendamt zur Rückforderung der Zuschüsse. Der Betrag wird nach Bestandskraft des Rückforderungsbescheides mit den Zahlungen für das dann laufende Kindergartenjahr verrechnet.
§ 8 Sprachförderung nach § 21 Absatz 2 KiBiz
(1) Der Träger der Tageseinrichtung teilt bis zum 15.06. des Jahres dem Jugendamt nach vorgegebenem Muster mit, für welche Kinder zum Beginn des zum 01.08. desselben Jahres beginnenden Kindergartenjahres Mittel zur Sprachförderung bereitgestellt werden müssen. Kinder, für die ein Sprachförderbedarf später festgestellt wird, sind unverzüglich dem Jugendamt zu melden.
(2) Der Träger kann durch schriftliche Erklärung dem Sprachförderpool des Jugendamtes beitreten. Das Jugendamt setzt Logopäden zur Unterstützung der Erzieher in den Kindertageseinrichtungen ein, insbesondere wenn aufgrund der geringen Zahl der förderbedürftigen Kinder eine Gruppenförderung in der Tageseinrichtung nicht möglich ist oder in Ergänzung zu einer solchen Gruppenförderung. Ein Ausscheiden aus dem Sprachförderpool zum Ende eines Kindergartenjahres bedarf der schriftlichen Kündigung.
(3) Der Träger erhält vom Jugendamt zur Sprachförderung einen gesonderten vorläufigen Bewilligungsbescheid.
(4) Über finanzielle Zuwendungen zur Sprachförderung muss der Träger bis zum 10.08. des Folgejahres dem Jugendamt einen Verwendungsnachweis vorlegen. Dieser Verwendungsnachweis umfasst nicht den Nachweis zum Einsatz der vom Jugendamt eingesetzten Logopäden. Der Verwendungsnachweis erfolgt nach einem vom Jugendamt vorgegebenen Muster.
(5) Nach Vorlage des Verwendungsnachweises erlässt das Jugendamt einen endgültigen Leistungsbescheid.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Rhein-Kreises Neuss vom 14.01.2011 über die Förderung der Kindertageseinrichtungen außer Kraft.
Grevenbroich, den 20.07.2015
gez.
Petrauschke
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung des Rhein-Kreises Neuss vom 20.07.2015 zur Förderung der Kindertageseinrichtungen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Grevenbroich, den 20.07.2015
gez.
Petrauschke
Landrat