Hauptsatzung vom 29.09.2023 in der Lesefassung vom 20.06.2024
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV NRW, S. 490) in seiner Sitzung am 27.09.2023 folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreis führt den Namen "Rhein-Kreis Neuss".
(2) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Neuss.
(3) Der Rhein-Kreis Neuss hat folgende Postanschriften:
a) Oberstraße 91, 41460 Neuss
b) Lindenstraße 2 – 16, 41515 Grevenbroich
§ 2 Gebiet
Das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss besteht aus den Städten Neuss, Grevenbroich, Dormagen, Meerbusch, Kaarst, Korschenbroich sowie Jüchen und der Gemeinde Rommerskirchen.
§ 3 Wappen, Dienstsiegel und Flagge
(1) Der Kreis führt folgendes Wappen:
Im gespaltenen Schild vorne ein schwarzes Kreuz in Silber, hinten ein schwarzer, rotgezungter Löwe in Gold. (Verleihungsurkunde des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2.Mai 1952).
(2) Der Kreis führt Dienstsiegel mit dem Kreiswappen.
(3) Der Kreis führt folgende Flagge:
Das Kreiswappen auf weißem Grund, dessen beide Längsseiten durch schmale schwarze Streifen begrenzt werden. Die Farben des Kreises sind schwarz-weiß (Verleihungsurkunde des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 1952).
§ 4 Verfahren des Kreistages und der Ausschüsse
(1) Das Verfahren des Kreistages und seiner Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung für den Kreistag zu regeln, die von ihm zu beschließen ist.
(2) Die Geschäftsordnung des Kreistages gilt auch für den Kreisausschuss, soweit er sich nicht eine eigene Geschäftsordnung gibt.
(3) Die Funktionsbezeichnungen dieser Geschäftsordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 4a Bildaufnahmen / Film- und Tonaufnahmen in Sitzungen des Kreistages
(1) In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Dieses Recht umfasst nicht die Anfertigung von Bildaufnahmen von Zuhörerinnen/Zuhörern oder Verwaltungsbediensteten mit Ausnahme des Landrats, des allgemeinen Vertreters und sonstigen Bediensteten in Führungspositionen (i.S.d. § 49 Abs. 1 Satz 7 KrO NRW).
Eine Gefährdung der Ordnung der Sitzung liegt insbesondere vor, wenn durch die Anfertigung von Bildaufnahmen
- Mitglieder des Kreistages, Zuhörerinnen/Zuhörer oder Verwaltungsbedienstete nicht nur unwesentlich gestört werden (z.B. Geräusche, Blitzlichteinsatz),
- die Würde des Plenums bei besonderen Anlässen beeinträchtigt wird (z.B. bei Gedenkminuten) oder
- die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen in erheblicher Weise betroffen werden (z.B. verdeckte Bildaufnahmen, Bildaufnahmen in besonders emotionalisierten Situationen).
Über das Vorliegen einer Gefährdung der Ordnung der Sitzung entscheidet der Landrat oder sein Vertreter bei der Sitzungsleitung.
(2) Film- und Tonaufnahmen von den Kreistagsmitgliedern mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlicher Sitzung zum Zwecke der Direktübertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen dürfen ohne Zustimmung des Landrats nicht anderweitig verwendet werden. Der Landrat bestimmt die Internetadresse auf der Internetseite des Kreises www.rhein-kreis-neuss.de, unter der die Aufnahme abgerufen werden kann.
Dieses Recht umfasst nicht die Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen von Zuhörerinnen/Zuhörern oder Verwaltungsbediensteten mit Ausnahme des Landrats, des allgemeinen Vertreters und sonstigen Bediensteten in Führungspositionen (i.S.d. § 49 Abs. 1 Satz 7 KrO NRW). Der Landrat bestimmt, wer die Film- und Tonaufnahmen durchführt. Im Fall der Gefährdung der Ordnung der Sitzung kann der Landrat die Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen unterbrechen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4a Abs. 1 Sätze 3 - 4 entsprechend.
Aufnahmen von Kreistagssitzungen sind sechs Monate nach Beendigung der betreffenden Wahlperiode zu löschen.
(3) Die Absätze 1 – 2 finden auf Sitzungen der Ausschüsse einschließlich Sitzungen des Kreisausschusses entsprechende Anwendung (§ 41 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW).
§ 4b Digitale und hybride Durchführung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen
(1) In besonderen Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen Lage oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen kann die Durchführung von Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und der übrigen Ausschüsse in digitaler Form erfolgen (digitale Sitzung), sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 32a KrO NRW, § 47a Abs. 1 GO NRW).
(2) Der Kreistag stellt das Vorliegen eines Ausnahmefalles nach § 32a KrO NRW, § 47a Abs. 1 GO NRW mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder fest und entscheidet zugleich darüber, ob infolge dessen digitale oder hybride Sitzungen durchgeführt werden. In dem Beschluss ist festzulegen, für welchen Zeitraum Sitzungen in digitaler oder hybrider Form durchgeführt werden (längstens für einen Zeitraum von zwei Monaten) und ob die Durchführung in digitaler oder hybrider Form für den Kreistag, den Kreisausschuss und/oder für die übrigen Ausschüsse gelten soll. Die Beschlussfassung kann in einer Sitzung des Kreistages, durch Stimmabgabe im Umlaufverfahren oder in geeigneter elektronischer Form, die die Textform wahrt, erfolgen. Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW gewahrt werden kann. Die Verlängerung ist bei einem weiteren Andauern des besonderen Ausnahmefalles möglich. Für den Beschluss über eine Verlängerung gelten die vorgenannten Sätze entsprechend.
§ 4c Hybride Durchführung von Ausschusssitzungen
(1) Ausschüsse des Kreistages dürfen auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle nach § 32a KrO NRW, § 47a GO NRW hybride Sitzungen durchführen. Dies gilt nicht für den Kreisausschuss, den Finanzausschuss und den Rechnungsprüfungsausschuss.
(2) Den jeweiligen Ausschüssen bleibt die Entscheidung über eine Durchführung hybrider Sitzungen vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Frist des § 32 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW gewahrt werden kann. Der Beschluss kann frühestens mit Wirkung für die jeweils nächste Ausschusssitzung erfolgen. Jeder Ausschuss im Sinne des Absatzes 1 soll einen Vorratsbeschluss darüber treffen, ob die weiteren Sitzungen des Ausschusses in der jeweiligen Wahlperiode als hybride Sitzungen durchgeführt werden. Der Ausschuss kann einen nach Satz 5 getroffenen Vorratsbeschluss mit einfacher Mehrheit für einzelne Ausschusssitzungen oder insgesamt mit Wirkung frühestens für die nächste Ausschusssitzung wieder aufheben.
§ 5 Mitglieder des Kreistages
(1) Der Kreistag besteht aus den Kreistagsmitgliedern, die von den Bürgerinnen und Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden gewählt werden (Kreistagsmitglieder) und dem Landrat (Mitglied kraft Gesetzes).
(2) Der Landrat wird von dem Altersvorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Kreistagsmitglieder werden von dem Landrat eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
§ 6 Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder sowie der Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder
(1) Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW haben die Kreistagsmitglieder sowie die Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder die Vorschriften der Kreisordnung und der Gemeindeordnung über die Verschwiegenheitspflicht, die Treuepflicht und über die Mitwirkungsverbote zu beachten. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.
(2) Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW müssen die Kreistagsmitglieder sowie die Mitglieder des Kreisausschusses und der Ausschüsse dem Landrat schriftlich Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. Die Auskunft erstreckt sich auf:
1. den gegenwärtig ausgeübten Beruf und Beraterverträge, und zwar:
a) bei unselbstständiger Tätigkeit unter Angabe des Arbeitgebers und der Branche, der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,
b) bei selbstständiger Tätigkeit unter Angabe der Art des Gewerbes bzw. des Berufszweiges,
c) bei Beraterverträgen auf die Art der Beratung bzw. die Bezeichnung des Berufszweiges,
2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
5. die Funktion in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Änderungen sind dem Landrat unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Die Auskünfte über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind vertraulich zu behandeln. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten ausgeschiedener Mitglieder über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu löschen.
§ 7 Landrat und Stellvertreter
(1) Der Kreistag wählt einen ersten, zweiten und dritten Stellvertreter des Landrats. Er kann weitere Stellvertreter wählen.
(2) Diese vertreten den Landrat im Falle der Verhinderung bei der Leitung der Kreistagssitzungen und bei der Repräsentation.
§ 8 Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte
(1) Der Kreistag bildet neben den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen Fachausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses.
(2) Die Ausschüsse, die Anzahl ihrer Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie der Anteil der sachkundigen Bürgerinnen/Bürger und sachkundigen Einwohnerinnen/Einwohner werden zu Beginn einer jeden Wahlperiode durch Kreistagsbeschluss festgesetzt; Änderungen bedürfen eines Kreistagsbeschlusses.
(3) Soweit der Kreistag nicht persönliche Stellvertreter für Ausschussmitglieder bestellt, erfolgt die Stellvertretung gemäß Regelung in der Geschäftsordnung.
(4) Ausschussmitglieder, die nicht gewählte Kreistagsmitglieder sind, werden vom Ausschussvorsitzenden verpflichtet.
(5) Für besondere Aufgaben können Ausschüsse aus ihren Mitgliedern und deren Stellvertretern Kommissionen bilden. Jede im Fachausschuss vertretene Fraktion ist berechtigt, mindestens ein Mitglied zu entsenden. Die Tätigkeit der Kommissionen ist sachlich zu begrenzen. Ihre Bildung bedarf der Genehmigung des Kreisausschusses.
(6) Im Übrigen finden auf die Ausschüsse, Kommissionen, Beiräte und deren Mitglieder die für den Kreistag und die Kreistagsmitglieder geltenden Bestimmungen dieser Hauptsatzung und der Geschäftsordnung entsprechende Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 9 Kreisausschuss
(1) Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat und 16 Kreistagsmitgliedern. Für jedes Kreistagsmitglied im Kreisausschuss ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Sofern der Kreistag nichts Gegenteiliges beschließt, vertreten sich die stellvertretenden Kreisausschussmitglieder einer Fraktion oder Gruppe fraktions- bzw. gruppenweise in der Reihenfolge der Liste, aus der sie gewählt wurden.
(2) Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Kreisausschusses haben als Ehrenbeamte den Diensteid nach Art. 80 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen zu leisten. Sie werden von der Aufsichtsbehörde oder von dem von ihr bestimmten Vertreter vereidigt.
(3) Den Vorsitz im Kreisausschuss führt der Landrat. Er hat neben den Mitgliedern Stimmrecht im Kreisausschuss. Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden.
(4) Der Kreisausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 10 Ersatz des Verdienstausfalls für Kreistagsmitglieder sowie Mitglieder des Kreisausschusses und der Ausschüsse
(1) Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder haben gem. §§ 29, 30 KrO NRW i.V.m §§ 45, 133 Abs. 5 GO NRW Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Entgangener Gewinn aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt beim Ersatz des Verdienstausfalls außer Betracht.
(2) Der durch die Wahrnehmung des kommunalpolitischen Ehrenamtes entgangene Arbeitsverdienst aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit ist mindestens in Höhe eines Regelstundensatzes zu ersetzen. Der Regelstundensatz entspricht gemäß § 6 Abs. 1. Entschädigungsverordnung NRW (EntschVO NRW) der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz vom 11.08.2024 in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Abhängig Erwerbstätigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Die Verdienstausfall-entschädigung darf den Höchstbetrag nach § 6 Abs.1 EntschVO NRW nicht überschreiten. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.
(4) Selbstständige erhalten auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Landrat ist zum Nachweis der Höhe des Verdienstausfalles i.S.d. Satzes 1 berechtigt, von der/dem selbständigen Mandatsträgerin/Mandatsträger eine Bescheinigung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters oder einer vergleichbar steuerberatenden Person über die gegenwärtigen tatsächlichen Einkommensverhältnisse, hilfsweise die Vorlage des Steuer-bescheides für den betreffenden Zeitraum – und, wenn dieser noch nicht vorliegt, eines entsprechend voran-gehenden Zeitraumes –, zu verlangen. Die Verdienstausfallentschädigung darf den Höchstbetrag nach § 6 Abs.1 EntschVO NRW nicht überschreiten.
(5) Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder, die einen Haushalt i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 2 GO NRW führen, erhalten gemäß § 6 Abs. 5 EntschVO NRW auf Antrag eine Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes. Der Stundenpauschalsatz entspricht der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz vom 11.08.2024 in der jeweils gültigen Fassung. Die Voraussetzungen ergeben sich aus der vom Innenministerium erlassenen Entschädigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Pro Stunde der Kinderbetreuung werden höchstens 20,00 EUR erstattet.
(6) Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 1 ist, dass die Mandatsausübung während der Arbeitszeit erforderlich ist und dies im Rahmen der jeweiligen Antragstellung glaubhaft gemacht wird. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu begründen. In der Regel ist sie auf Werktage im Zeitraum jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt und beinhaltet nicht den Sonntag. In dem im Satz 3 genannten Zeitraum genügt in der Regel eine entsprechende Eigenerklärung des Mandatsträgers, aus der die regelmäßige Arbeitszeit hervorgeht; der Landrat kann bei Zweifeln weitere Nachweise und insbesondere eine Bestätigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn des Mandatsträgers anfordern. Die Erforderlichkeit der Mandatsausübung außerhalb des in Satz 3 genannten Zeitraums bedarf einer gesonderten Glaubhaftmachung; der Landrat kann entsprechende Nachweise und insbesondere eine Bestätigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn des Mandatsträgers anfordern. Die Regelungen der Sätze 1 bis 5 gelten für die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 5 entsprechend.
(7) Vorstehende Regelung gilt für die Teilnahme an Kreistags-, Kreis-ausschuss- und Ausschusssitzungen, für Sitzungen der Kommissionen und Beiräte sowie für sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben (vgl. § 29 KrO NRW). Sie findet auf Beiratsmitglieder, die nicht Kreistags- oder Ausschussmitglieder sind, für die Teilnahme an Beiratssitzungen entsprechende Anwendung.
§ 11 Entschädigungen für Kreistagsmitglieder sowie Mitglieder des Kreisaus-schusses und der Ausschüsse
(1) Die Kreistagsmitglieder erhalten gemäß § 30 KrO NRW i.V.m. §§ 45, 133 Abs. 5 GO NRW eine monatliche Aufwandsentschädigung sowie für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses, der Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte sowie der Kreistagsfraktionen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der vom Innenministerium erlassenen Entschädigungsverordnung.
(2) Nach Maßgabe der vom Innenministerium erlassenen Entschädigungsverordnung erhalten sachkundige Bürgerinnen/Bürger und sachkundige Einwohnerinnen/Einwohner, die zu Mitgliedern von Ausschüssen bestellt worden sind, für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, Kommissionen und Beiräte sowie der Kreistagsfraktionen ein Sitzungsgeld. Entsprechendes gilt für sonstige Beiratsmitglieder für die Teilnahme an Beiratssitzungen; jedoch nicht für Beamte und Angestellte des Rhein-Kreises Neuss.
(3) Sitzungsgeld wird nicht gewährt, wenn ein Kreistagsmitglied, eine sachkundige Bürgerin/ein sachkundiger Bürger, eine sachkundige Einwohnerin/ein sachkundiger Einwohner oder ein Beiratsmitglied an einer Sitzung nicht als Mitglied, sondern als Zuhörerin/Zuhörer teilnimmt; dies gilt nicht für Sitzungen, zu denen ein Kreistagsmitglied als Berichterstatter ausdrücklich eingeladen wurde bzw. in denen es einen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 6 KrO NRW gestellten Antrag mitberaten darf.
(4) Für eine Sitzung, die nicht am selben Tage beendet wird, wird ein weiteres Sitzungsgeld gewährt, wenn die Sitzung insgesamt mindestens sechs Stunden gedauert hat.
(5) Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf 50 Sitzungen pro Jahr begrenzt. Als Fraktionssitzungen in diesem Sinne gelten auch Sitzungen von Fraktionen, die mittels Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden, soweit dabei die formellen und materiellen Anforderungen an eine Fraktionssitzung im Übrigen erfüllt sind.
(6) Dienstreisen der Kreistagsmitglieder, sachkundigen Bürgerinnen/Bürger und sachkundigen Einwohnerinnen/Einwohner werden vom Kreisausschuss genehmigt, sofern nicht ein entsprechender Kreistagsbeschluss vorliegt. Für alle mit der Wahrnehmung ihrer üblichen Dienstgeschäfte erforderlichen Dienstreisen von Stellvertretern des Landrates gilt die Genehmigung generell als erteilt, soweit die sich auf das Gebiet des Landes NRW beschränken.
(7) Für die Erstattung von Fahrkosten von Personen, die Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, ist das Landesreisekostengesetz vom 1. Dezember 2021 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Ermittlung ist höchstens auf die Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück abzustellen. Satz 1 gilt entsprechend für genehmigte Dienstreisen.
(8) Übt die Empfängerin/der Empfänger der Aufwandsentschädigung das kommunale Ehrenamt ununterbrochen länger als drei Monate nicht aus, wird für die über drei Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt. Eine ununterbrochene Nichtausübung im Sinne des Satzes 1 ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Empfängerin/der Empfänger während eines Zeitraums von mehr als drei Monaten nicht an Sitzungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Entschädigungsverordnung (i.V.m. § 45 Abs. 3 GO NRW) teilgenommen hat; dieser Zeitraum wird ab der ersten selbst zu vertretenen Nichtteilnahme (Satz 3) berechnet.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Empfängerin/der Empfänger den Grund für die Nichtausübung nicht selbst zu vertreten hat. Soweit die Empfängerin/der Empfänger geltend macht, den Grund für die Nichtausübung i.S.d. Satzes 3 nicht selbst zu vertreten zu haben, kann der Landrat einen Nachweis über den Grund der Nichtausübung verlangen.
§ 12 Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter des Landrates, die Fraktionsvorsitzenden und die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
Die Stellvertreter des Landrates und die Fraktionsvorsitzenden sowie nach näherer Bestimmung des § 31 KrO NRW auch die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden erhalten neben den Entschädigungen, die ihnen nach §§ 10 und 11 dieser Hauptsatzung gewährt werden, eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Beträge. Die Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, wenn das Kreistagsmitglied hauptberuflich tätige Mitarbeiterin/tätiger Mitarbeiter einer Fraktion ist. Vorsitzende von Ausschüssen des Kreistages mit Ausnahme des Wahl-prüfungsausschusses erhalten abweichend von § 31 Abs. 2 Satz 1 KrO NRW eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld nach Maßgabe der in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Beträge.
§ 13 Kreistagsfraktionen
(1) Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Kreistagsmitgliedern.
(2) Die Bildung einer Fraktion sowie die Änderung ihrer Zusammensetzung oder ihres Vorsitzes sind dem Landrat unter namentlicher Benennung der Mitglieder, des Fraktionsvorsitzenden und stellv. Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Fraktionen können Kreistagsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Sie haben dies dem Landrat schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Kreistagsfraktionen erhalten gemäß § 40 Abs. 3 der Kreisordnung NRW aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Höhe der Zuwendungen ergibt sich jeweils aus dem Haushaltsplan des Kreises. Über die Verwendung der Mittel ist ein vereinfachter Nachweis zu erbringen.
§ 14 Verträge
(1) Verträge des Kreises mit Kreistagsmitgliedern, Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Verwaltung (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe r KrO NRW) bedürfen der Genehmigung des Kreistages. Ausgenommen sind:
a) Verträge aufgrund feststehender Tarife, Abgaben und Gebühren;
b) Verträge über Vermietung von Wohnungen;
c) Vergabe von Aufträgen aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung, wenn die Gegenleistung im Einzelfall 5.500,00 EUR und im Haushaltsjahr 25.500,00 EUR nicht überschreitet.
d) Verträge, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung den Betrag von 5.500,00 EUR nicht übersteigt.
(2) Leitende Dienstkräfte im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe r KrO NRW sind der Landrat und der Kreisdirektor.
§ 15 Geschäfte, die dem Kreisausschuss übertragen sind
(1) Dem Kreisausschuss sind folgende Geschäfte übertragen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
a) Vergaben
b) Grundstücksgeschäfte bis zu einem Wert von 500.000,00 EUR
c) sonstige Vermögenswerte bis zu einem Wert von 500.000,00 EUR
d) Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen
(2) Die Befugnisse nach § 75 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz werden auf den Kreisausschuss übertragen.
§ 16 Allgemeiner Vertreter des Landrats
Der Kreistag bestellt widerruflich aus den leitenden hauptamtlichen Beamten des Kreises einen allgemeinen Vertreter des Landrats. Abweichend davon kann der Kreistag einen allgemeinen Vertreter des Landrats für die Dauer von acht Jahren wählen. Er führt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor.
§ 17 Personalangelegenheiten
(1) Für die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich der Bediensteten des Kreises ist der Landrat zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies schließt die Zuständigkeit des Landrates für die Entscheidungen über Widersprüche der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und Hinterbliebenen gegen Verwaltungsakte, die das Beamtenverhältnis betreffen, mit ein.
(2) Dienstrechtliche Entscheidungen, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung durch die oberste Dienstbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW) zu treffen sind, werden auf den Landrat übertragen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(3) Entscheidungen, die für Bedienstete in Führungsfunktionen deren beamtenrechtliches Grundverhältnis oder deren Arbeitsverhältnis zum Kreis verändern, trifft der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat, soweit gesetzlichen nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, kann der Kreistag diese Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder treffen.
(4) Entscheidungen des Kreistages nach Abs. 1 und 2 über Personal des Kreises und seiner Betriebe sowie Stellenplanangelegenheiten sollen durch den Personalausschuss vorberaten werden. Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(5) Die Entscheidungen nach § 66 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Satz 2 Nr. 2 LPVG NRW sowie nach § 69 LPVG NRW werden auf den Kreisausschuss delegiert.
(6) Die Zuständigkeit gem. § 61 Abs. 2 und 4 Schulgesetz NRW liegt beim Kreisausschuss.
§ 18 Anregungen und Beschwerden
(1) Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner des Kreises, die oder der seit mindestens drei Monaten in dem Kreis wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten des Kreises an den Kreistag zu wenden. Ist eine Anregung oder Beschwerde von mehr als zehn Personen unterzeichnet, so muss sie eine Person benennen, die berechtigt ist, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(2) Anregungen und Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich des Rhein-Kreises Neuss fällt. Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich des Rhein-Kreises Neuss fallen, sind von dem Landrat an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
(3) Eingaben von Bürgerinnen/Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung durch den Kreistag oder Kreisausschuss vom Landrat zurückzugeben bzw. an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Kreisausschuss zuständig, es sei denn, sie betreffen Angelegenheiten, für die der Kreistag ausschließlich gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW zuständig ist, oder Angelegenheiten, für die nach den Bestimmungen der Kreisordnung NRW oder dieser Hauptsatzung der Kreistag oder der Landrat zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Ist der Kreisausschuss zuständig, so bleiben die mit beratenden Zuständigkeiten der Fachausschüsse gegenüber dem Kreisausschuss unberührt.
(5) Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, die Anregung oder die Beschwerde in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
(6) Von der Prüfung einer Anregung oder Beschwerde soll abgesehen werden, wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt oder wenn sie gegenüber einer bereits geprüften Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthält. Von einer Prüfung der Anregung oder Beschwerde kann abgesehen werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist.
(7) Der Landrat unterrichtet den Antragsteller über die Entscheidung über die Anregung oder Beschwerde.
§ 19 Gleichstellungsbeauftragte
(1) Nach § 3 Abs. 1 der Kreisordnung NRW ist die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch eine Aufgabe der Kreise. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird beim Rhein-Kreis Neuss eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Rhein-Kreises Neuss mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben und die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Verbesserung der beruflichen Situation der in der Kreisverwaltung beschäftigten Frauen betreffen. Zu ihrer Aufgabe gehört auch die Beratung und Unterstützung von Frauen in Einzelfällen bei beruflicher Förderung und Beseitigung von Benachteiligungen. Eine Rechtsberatung ist nicht zulässig.
(3) Der Landrat als Dienstvorgesetzter der Gleichstellungsbeauftragten trägt dafür Sorge, dass die Gleichstellungsbeauftragte die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und ihre Auffassung zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 bei der Meinungsbildung berücksichtigt wird. Weitere Regelungen erfolgen im Rahmen einer Dienstanweisung.
§ 20 Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Kreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Bereitstellung im Internet vollzogen. Die Bereitstellung erfolgt unter folgender Internetadresse: www.rhein-kreis-neuss.de
Auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse ist in der
a) Neuss-Grevenbroicher Zeitung und der
b) Westdeutschen Zeitung -Neuss und Grevenbroich- hinzuweisen.
Dies gilt nicht für die Zustellung von Bescheiden durch öffentliche Bekanntmachung. In diesen Fällen gilt Abs. 3 entsprechend.
(2) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so werden die Bekanntmachungen durch Aushang an der Anschlagtafel in der Eingangshalle des Kreisverwaltungsgebäudes in Neuss, Oberstraße 91, 41460 Neuss, vollzogen. Darüber hinaus sollen die Bekanntmachungen nachrichtlich durch Aushang an den Anschlagtafeln im Kreishaus, Auf der Schanze 4, 41515 Grevenbroich, und in den Rathäusern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden erfolgen.
(3) Soweit in Rechtsvorschriften der Aushang vorgeschrieben ist, erfolgt dieser an der Anschlagtafel in der Eingangshalle des Kreisverwaltungsgebäudes in Neuss, Oberstraße 91, 41460 Neuss. Ist in einer speziellen Bestimmung keine andere Frist vorgeschrieben, erfolgt der Aushang für die Dauer von 14 Tagen.
(4) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse wird in öffentlicher Sitzung oder durch die Presse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt oder beschlossen ist.
§ 21 Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Kreises Neuss vom 30.03.2023 in der am 29.03.2023 beschlossenen Neufassung außer Kraft.