Haushaltssatzung des Rhein-Kreises Neuss für die Haushaltsjahre 2016 und 2017
Aufgrund des § 53 ff. der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 19.Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) hat der Kreistag mit Beschluss vom 14. März 2016 folgende Haushaltssatzung erlassen.
Haushaltssatzung
§1
1. Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2016 und 2017, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält wird
im Ergebnisplan mit | 2016 | 2017 |
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Gesamtbetrag der Erträge auf | 456.828.047 EUR | 463.336.393 EUR |
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 456.828.047 EUR | 463.336.393 EUR |
im Finanzplan mit | 2016 | 2017 |
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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 448.799.496 EUR | 455.316.256 EUR |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 436.382.445 EUR | 442.095.019 EUR |
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 4.046.269 EUR | 44.768.259 EUR |
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 19.511.594 EUR | 59.663.267 EUR |
festgesetzt.
2. Der Wirtschaftsplan des Kreiskrankenhauses Grevenbroich für das Wirtschaftsjahr 2016 wird
im Erfolgsplan mit | |
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den Erträgen auf | 55.196.792 EUR |
den Aufwendungen auf | 55.597.340 EUR |
im Vermögensplan mit | |
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den Einzahlungen auf | 9.061.109 EUR |
den Auszahlungen auf | 9.061.109 EUR |
festgesetzt.
3. Der Wirtschaftsplan des Kreiskrankenhauses Dormagen für das Wirtschaftsjahr 2016 wird
im Erfolgsplan mit | |
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den Erträgen auf | 68.835.191 EUR |
den Aufwendungen auf | 68.403.747 EUR |
im Vermögensplan mit | |
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den Einzahlungen auf | 22.525.914 EUR |
den Auszahlungen auf | 22.525.914 EUR |
festgesetzt.
4. Der Wirtschaftsplan des Seniorenhauses Korschenbroich des Rhein-Kreises Neuss für das Wirtschaftsjahr 2016 wird
im Erfolgsplan mit | |
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den Erträgen auf | 4.844.833 EUR |
den Aufwendungen auf | 4.996.230 EUR |
im Vermögensplan mit | |
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den Einzahlungen auf | 3.250.000 EUR |
den Auszahlungen auf | 3.275.000 EUR |
festgesetzt.
§2
1.
2016 | 2017 | |
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Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt auf | 0 EUR | 40.000.000 EUR |
2. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen im Vermögensplan des Kreiskrankenhauses Grevenbroich erforderlich ist, wird für 2016 auf 6.270.000 EUR und für 2017 auf 6.000.000 EUR festgesetzt.
3. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen im Vermögensplan des Kreiskrankenhauses Dormagen erforderlich ist, wird für 2016 auf 16.030.000 EUR und für 2017 auf 9.700.000 EUR festgesetzt.
4. Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen im Vermögensplan des Seniorenhauses Korschenbroich erforderlich ist, wird auf 3.200.000 EUR festgesetzt
§3
2016 | 2017 | |
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Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf | 355.000 EUR | 0 EUR |
§4
2016 | 2017 | |
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Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 0 EUR und | 0 EUR | 0 EUR |
die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 0 EUR | 0 EUR | 0 EUR |
festgesetzt.
§5
1.
2016 | 2017 | |
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Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf | 50.000.000 EUR | 50.000.000 EUR |
2. Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung des Wirtschaftsplanes des Kreiskrankenhauses Grevenbroich in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 EUR festgesetzt.
3. Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung des Wirtschaftsplanes des Kreiskrankenhauses Dormagen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 EUR festgesetzt.
4. Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung des Wirtschaftsplanes der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§6
1.
2016 | 2017 | |
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Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen wird von den Gemeinden gemäß § 56 Abs. 1 und 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz wird festgesetzt auf | 40,75 v.H. | 40,75 v.H. |
der für die Gemeinden jeweils geltenden Umlagegrundlagen. | ||
Soweit sich die kreisangehörigen Gemeinden durch Satzungsregelung an den Nettoaufwendungen im Bereich des SGB II beteiligen, werden | 23.898.157 EUR | 24.473.010 EUR |
das sind | 3,69 v.H. | 3,79 v.H. |
der Umlagegrundlagen nicht erhoben. | ||
50 % der Nettoaufwendungen werden nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften abgerechnet. |
2.
Zur Deckung der dem Rhein-Kreis Neuss durch den Betrieb der Musikschule Rhein-Kreis Neuss entstehenden nicht gedeckten Aufwendungen wird von den Entsendegemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung der für die Entsendegemeinden geltenden Umlagegrundlagen wird festgesetzt auf:
2016 | 2017 | |
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Stadt Grevenbroich | 0,286 v.H. | 0,285 v.H. |
Stadt Kaarst | 0,375 v.H. | 0,374 v.H. |
Stadt Korschenbroich | 0,628 v.H. | 0,627 v.H. |
Gemeinde Jüchen | 0,318 v.H. | 0,318 v.H. |
Gemeinde Rommerskirchen | 0,455 v.H. | 0,454 v.H. |
3.
2016 | 2017 | |
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Zur Deckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten entstehenden Aufwendungen des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss wird von den vom Kreis versorgten Gemeinden eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Der Umlagesatz für die Mehrbelastung wird auf der für die vom Kreis versorgten Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen festgesetzt. | 18,516 v.H. | 19,442 v.H. |
§7
Die Kreisumlage und die Mehrbelastungen sind mit je einem Viertel zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu zahlen. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden für die ausstehenden Beträge gemäß der §§ 247, 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz erhoben.
Neuss/Grevenbroich, 14. März 2016
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke