Rechnungsprüfungsordnung für den Rhein-Kreis Neuss vom 18.12.2019
Präambel
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat am 18.12.2019 zur Durchführung der §§ 59 Abs. 3 und 4 sowie der Vorschriften des 8. bis 12. Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO), beide in der jeweils gültigen Fassung, folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
- Der Rhein-Kreis Neuss unterhält eine örtliche Rechnungsprüfung.
- Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung des Rhein-Kreises Neuss.
- Für die Durchführung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung erlässt der/die Landrat/Landrätin eine Dienstanweisung.
§ 2 Rechnungsprüfungsausschuss
- Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen sich nach den §§ 59 Abs. 3 und 4, 96 Abs. 1 und 116 Abs. 9 GO NRW und nach dieser Rechnungsprüfungsordnung. Er bedient sich zur Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 102 Abs. 1 GO NRW und zur Prüfung des Gesamtabschlusses gemäß § 116 Abs. 9 i. V. m. § 102 Abs. 11 GO NRW einschließlich des Lageberichts und des Gesamtlageberichts der örtlichen Rechnungsprüfung. Im Rahmen einer überörtlichen Prüfung unterrichtet der Rechnungsprüfungsausschuss zusätzlich den Kreistag des Rhein-Kreises Neuss über das Ergebnis seiner Beratungen nach § 105 Abs. 6 Satz 3 GO NRW.
- Der Rechnungsprüfungsausschuss kann sich nach § 59 Abs. 3 Satz 2 GO NRW hinsichtlich der Prüfung des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und/oder der jeweiligen Lageberichte auch eines Dritten gemäß § 102 Abs. 2 GO NRW bedienen.
- An den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses nehmen der/die Landrat/Landrätin, der/die Kämmerer/Kämmerin, die Dezernenten/Dezernentinnen, die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung oder deren Vertreter/innen sowie die beteiligten Prüfer/innen teil. Auf Anordnung des/der Landrats/Landrätin oder auf Verlangen des Rechnungsprüfungsausschusses können auch andere Bedienstete hinzugezogen werden.
- Die für die Prüfung des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und/oder der jeweiligen Lageberichte verantwortlichen Prüferinnen und Prüfer haben an der Beratung über diese Vorlagen im Rechnungsprüfungsausschuss teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten.
- Der Rechnungsprüfungsausschuss entscheidet über die weitere Behandlung der Berichte bzw. einzelner Prüfungsbemerkungen. Hierzu kann er insbesondere auch Aufträge an die Verwaltung erteilen. Darüber hinaus kann er empfehlende Beschlüsse an andere Ausschüsse und die Verwaltung fassen.
- Vorlagen der örtlichen Rechnungsprüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss, Kreisausschuss und Kreistag, soweit sie die Beschlussfassung über den Jahresabschluss/Gesamtabschluss und die Erteilung der Entlastung betreffen, werden von der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung unterzeichnet; alle Vorlagen sind dem/der Landrat/Landrätin zur Abzeichnung vorzulegen.
- Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt zusammen, wenn die Geschäfte es erfordern. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung des Kreistages des Rhein-Kreises Neuss entsprechend.
- Die Sitzungsniederschrift wird vom/von der Ausschussvorsitzenden und dem/der Schriftführer/Schriftführerin unterzeichnet.
§ 3 Stellung der örtlichen Rechnungsprüfung
- Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Kreistag unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.
- In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist die örtliche Rechnungsprüfung an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
- Der/Die Landrat/Landrätin ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte (§ 3 Abs. 4 LBG NRW) der Dienstkräfte der örtlichen Rechnungsprüfung, die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung ist Vorgesetzter/Vorgesetzte (§ 3 Abs. 5 LBG NRW) der Dienstkräfte der örtlichen Rechnungsprüfung.
- Die Verpflichtung der Leitungen der Organisationseinheiten zur eigenständigen Prüfung und Kontrolle in ihrem Dienstbereich wird durch die Rechnungsprüfungsordnung nicht berührt.
§ 4 Organisation und Geschäftsführung
- Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, den bestellten Prüferinnen und Prüfern und sonstigen Beschäftigten.
- Die Leitung und die Prüfer/innen der örtlichen Rechnungsprüfung werden vom Kreistag bestellt und abberufen.
- Bei der Auswahl der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss zu hören.
- Die Leitung sowie die Prüfer/innen müssen fachlich und persönlich für die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse verfügen.
§ 5 Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
- Die örtliche Rechnungsprüfung hat die gesetzlichen Aufgaben nach der GO NRW und die sonstigen nach anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
- Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung sind nach § 104 Abs. 1 GO NRW insbesondere:
- die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
- die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,
- bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,
- die Prüfung von Vergaben und
- die Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems.
- Die örtliche Rechnungsprüfung kann gemäß § 104 Abs. 2 GO NRW zusätzlich folgende Aufgaben wahrnehmen:
- die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,
- die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen des Rhein-Kreises Neuss nach § 107 Abs. 2 GO NRW,
- die Prüfung der Betätigung des Rhein-Kreises Neuss als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114a GO NRW sowie die Buch- und Betriebsprüfung, die sich der Rhein-Kreis Neuss bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.
- Der örtlichen Rechnungsprüfung werden aufgrund des § 104 Abs. 3 GO NRW folgende weitere Aufgaben übertragen:
- die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,
- die Prüfung der Buchungsbelege vor ihrer Zuleitung an die Geschäftsbuchhaltung (Visakontrolle) in dem von der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung festzusetzenden Umfang,
- die Prüfung der Verwaltung, der Betriebe und Sondervermögen sowie der sonstigen Einrichtungen des Rhein-Kreises Neuss auf Ordnungsmäßigkeit (Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit),
- die Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen sowie von Schlussrechnungen für erbrachte Lieferungen und Leistungen,
- die technisch-wirtschaftliche Prüfung von Plänen und Kostenberechnungen gemäß § 13 KomHVO NRW,
- die Prüfung der Kassen-, Buch- und Betriebsführung von Unternehmen, Einrichtungen, Anstalten, Verbänden, Vereinen, Stiftungen und dergleichen, an denen der Rhein-Kreis Neuss beteiligt oder wegen ihrer Aufgabenerfüllung interessiert ist und die die Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung des Rhein-Kreises Neuss beantragen,
- die gutachterliche Stellungnahme zu Verfahrensregelungen im Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesen, zu wesentlichen Änderungen organisatorischer, finanz- und betriebswirtschaftlicher Art und zum wirtschaftlichen Einsatz der Einrichtungen zur technikunterstützten Informationsverarbeitung,
- die Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen des Rhein-Kreises Neuss, soweit sie den Betrag von 50 € übersteigen,
- die Prüfung der Gebührenbedarfsberechnungen und Kostenrechnungen,
- die Aufgaben einer zentralen Antikorruptionsstelle (Korruptionsbekämpfung und Korruptionsprävention),
- die Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gegen Kostenerstattung für die kreisangehörigen Kommunen auf der Grundlage besonderer öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 101 Abs. 1 GO NRW),
- die Prüfung des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss auf Ordnungsmäßigkeit (Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit),
- die Prüfung von Datenverarbeitungsverfahren außerhalb der Haushaltswirtschaft sowie der Einrichtungen zur technikunterstützten Informationsverarbeitung, sofern die örtliche Rechnungsprüfung diese für prüfungspflichtig erklärt,
- die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel bei Zuschussempfängern des Rhein-Kreises Neuss auf Basis der in den jeweiligen Bewilligungsrichtlinien und -bescheiden verankerten Rechte und Pflichten,
- die Prüfung von Verwendungsnachweisen, soweit der Zuwendungsgeber eine Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung als Bedingung für die Zuwendung ausdrücklich gefordert hat; die Verwaltung ist in diesen Fällen verpflichtet, die örtliche Rechnungsprüfung bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Zuwendungsmittel über die Prüfverpflichtung zu unterrichten, spätestens jedoch nach Bekanntwerden im Bewilligungsbescheid.
- Die örtliche Rechnungsprüfung kann gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 GO NRW von der Betriebsleitung eines Eigenbetriebs des Rhein-Kreises Neuss nach vorheriger Beschlussfassung durch den Betriebsausschuss mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung beauftragt werden, wenn die Buchführung des Eigenbetriebs nach den für den Rhein-Kreis Neuss geltenden Vorschriften geführt wird.
- Die Durchführung der gesetzlich übertragenen Pflichtaufgaben darf durch alle anderen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
- Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung ist berechtigt, vorübergehend Beschränkungen im Prüfungsumfang anzuordnen oder einzelne Gebiete von der Prüfung auszunehmen, wenn dies zur Erfüllung der Prüfungsaufgaben erforderlich ist und gesetzliche Bestimmungen und Vereinbarungen nicht entgegenstehen.
- Die örtliche Rechnungsprüfung berät die Verwaltung in rechtlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Hierbei darf keine Kollision mit dem gesetzlichen Prüfungsauftrag sowie der Unabhängigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung entstehen. In die Durchführung von Verwaltungsaufgaben, Dienstgeschäften und in die Entscheidungsverantwortung darf sie nicht eingebunden werden.
§ 6 Sonderprüfungen
- Der Kreistag kann der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufgaben übertragen.
- Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung Prüfaufträge erteilen.
- Der/Die Landrat/Landrätin kann innerhalb seines/ihres Amtsbereiches unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung Aufträge zur Prüfung erteilen.
- Bei besonderer Dringlichkeit der Sonderprüfung ist die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung ermächtigt, die laufenden Prüfungsaufgaben vorübergehend einzuschränken.
§ 7 Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung
- Die örtliche Rechnungsprüfung ist im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, von den ihrer Prüfung unterliegenden Stellen jede für die Prüfung notwendige Auskunft, das Öffnen von Schränken, Behältnissen und dergleichen sowie die Vorlage und Aushändigung von Akten, Schriftstücken und sonstigen Unterlagen sowie den Zugriff auf Datenträger, wenn auf diesen zu prüfende Informationen gespeichert sind, zu verlangen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Auf Verlangen sind alle von den geprüften Stellen geführten Dateien zu chronologisieren.
- Die Prüfer/innen sind befugt, Ortsbesichtigungen vorzunehmen und die zu prüfenden Veranstaltungen und Einrichtungen zu besuchen. Sie haben Zutritt zu allen Diensträumen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, und weisen sich durch einen Dienstausweis aus.
- In Erfüllung ihrer Aufgaben ist die örtliche Rechnungsprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Datenschutzgesetz NRW i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der europäischen Datenschutzgrundverordnung berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Die örtliche Rechnungsprüfung darf insbesondere zur Aufdeckung von Straftaten oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch Mitarbeiter/innen, insbesondere zur Aufdeckung von Korruptionsdelikten, einen automatisierten Abgleich von Beschäftigtendaten in pseudonymisierter Form durchführen. Ergibt sich ein Verdachtsfall, dürfen die Daten personalisiert werden. Die örtliche Rechnungsprüfung hat die näheren Umstände, die sie zu einem Abgleich nach Satz 1 veranlasst, zu dokumentieren. Die betroffenen Mitarbeiter/innen sind über Inhalt, Umfang und Zweck des automatisierten Abgleichs zu unterrichten, sobald der Zweck durch die Unterrichtung nicht mehr gefährdet wird.
- Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen.
- Alle Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe haben die Prüfer/innen im notwendigen Umfang zu unterstützen.
- Die örtliche Rechnungsprüfung ist nicht berechtigt, in die Geschäftsführung einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu geben.
- Die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und seiner Fachausschüsse teilzunehmen. Sie entscheidet über die Teilnahme von Prüferinnen und Prüfern an Sitzungen der Fachausschüsse.
§ 8 Unterrichtung/Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung
- Die örtliche Rechnungsprüfung ist unter Darlegung des Sachverhalts unaufgefordert und unverzüglich zu unterrichten von:
- allen vermuteten oder festgestellten Unregelmäßigkeiten,
- staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter/innen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,
- Verlusten durch Diebstahl, Beraubung und Veruntreuung,
- Verlusten durch Feuer oder sonstigen Ursachen,
- Kassenfehlbeträgen, soweit sie den Betrag von 50 € übersteigen,
- Gerätestörungen mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Betriebsbereitschaft von Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnik oder in der Abwicklung von Datenverarbeitungsaufgaben im Bereich der Haushaltswirtschaft,
- vermuteten oder erkannten Manipulationen bzw. Virenvorkommnissen an Rechnersystemen bzw. Datenträgern.
- Die örtliche Rechnungsprüfung ist von allen beabsichtigten wichtigen organisatorischen Änderungen und wesentlichen Neueinrichtungen in der Verwaltung, insbesondere auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens und der technikunterstützten Informationsverarbeitung, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass sie sich vor der Entscheidung gutachterlich äußern kann. Außerdem ist die örtliche Rechnungsprüfung über alle grundlegenden Maßnahmen zu unterrichten, die die Sicherheit der Informationsverarbeitung berühren.
- Der örtlichen Rechnungsprüfung sind im Bereich der Finanzwirtschaft die Fertigstellung und Übernahme aller Programme sowie Programmänderungen der Informationsverarbeitung so rechtzeitig mitzuteilen, dass sie sie vor deren Anwendung prüfen kann.
- Der örtlichen Rechnungsprüfung sind alle Vorschriften, Verfügungen und Mitteilungen, durch die Bestimmungen des Haushalts- und Rechnungswesens erlassen, geändert, erläutert oder aufgehoben werden, sogleich bei ihrem Erscheinen zuzuleiten. Das Gleiche gilt für alle übrigen Vorschriften und Verfügungen, die die örtliche Rechnungsprüfung als Prüfungsunterlagen benötigt (z. B. Dienstanweisungen, Arbeitsordnungen, Dienstpläne, Lohntarife, Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen, Bewilligungsbescheide zu örtlichen Zuschüssen, ADV-Dokumentationen und dergleichen).
- Der örtlichen Rechnungsprüfung sind die Einladungen zu Kreistags- und Ausschusssitzungen (mit Tagesordnung und Beratungsunterlagen) sowie die Sitzungsniederschriften mit Anlagen vollständig und ungeschwärzt zur Kenntnisnahme in digitaler Form zuzuleiten.
- Der örtlichen Rechnungsprüfung sind die Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und Unterschriftsproben der verfügungs-, anweisungs-, anordnungs- und zeichnungsberechtigten Dienstkräfte sowie der Umfang der Berechtigung mitzuteilen. Die Mitteilungen nach Satz 1 erfolgen unaufgefordert durch das Amt für Finanzen. Für die zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen ermächtigten Dienstkräfte ist nach Satz 1 entsprechend zu verfahren.
- Der örtlichen Rechnungsprüfung sind die Prüfungsberichte anderer Prüfungsorgane (z. B. Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Bezirksregierung, Gemeindeprüfungsanstalt, Interne Revision der Bundesagentur für Arbeit zum Jobcenter Rhein-Kreis Neuss, Finanzbehörden, Wirtschaftsprüfer) zuzuleiten.
- Wirtschaftliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen des Rhein-Kreises Neuss haben ihre Zwischen- und Jahresabschlüsse einschließlich der Geschäftsberichte der örtlichen Rechnungsprüfung zuzuleiten. Abschlüsse und Berichte von Unternehmen, an denen der Rhein-Kreis Neuss beteiligt ist, sind der örtlichen Rechnungsprüfung unaufgefordert vorzulegen.
§ 9 Prüfungsablauf
- Bei wichtigen Prüfungen, insbesondere bei Sonderprüfaufträgen, sollen die Dezernenten/Dezernentinnen und die Leitungen der Dienststellen oder die sonst zuständige Stelle vor Beginn der Prüfung unterrichtet werden, soweit es der Prüfungszweck zulässt. Bei unvermuteten Prüfungen der Finanzbuchhaltung und der Zahlungsabwicklung ist die Benachrichtigung nach der Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen. Vor Abschluss solcher Prüfungen soll das Prüfungsergebnis zwischen den in Satz 1 genannten Personen besprochen werden.
- Werden bei Durchführung von Prüfungen Veruntreuungen, Unterschlagungen oder wesentliche Unkorrektheiten und Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüglich den/die Landrat/Landrätin zu unterrichten. Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist in seiner nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.
- Stößt die Prüfung auf Schwierigkeiten, so hat die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung den/die zuständige/n Dezernenten/Dezernentin, notfalls den/die Landrat/Landrätin, um die erforderlichen Maßnahmen zu bitten. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen.
§ 10 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
- Der Landrat/Die Landrätin leitet die vom/von der Kämmerer/Kämmerin aufgestellten und von ihm/ihr bestätigten Entwürfe des Jahresabschlusses und des Lageberichts unverzüglich nach seiner/ihrer Bestätigung, spätestens bis zum 15.04., der örtlichen Rechnungsprüfung zu.
- Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen, die eine Änderung der Entwürfe des Jahresabschlusses und des Lageberichts erforderlich machen, stellt die örtliche Rechnungsprüfung die wesentlichen Feststellungen in einer Veränderungsliste zusammen und stellt sie der Verwaltung zur Korrektur der Entwürfe zur Verfügung. Sowohl der korrigierte Jahresabschluss als auch der korrigierte Lagebericht werden vom/von der Kämmerer/Kämmerin und vom/von der Landrat/Landrätin unterschrieben und der weiteren Prüfung zugrunde gelegt.
- Das Ergebnis der Prüfung fasst die örtliche Rechnungsprüfung gemäß § 102 Abs. 8 GO NRW in einem schriftlichen Bericht zusammen und leitet diesen dem Rechnungsprüfungsausschuss mit einem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über seine Versagung zur Beratung zu. Der Bericht und der Vermerk sind von der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung und dem/der verantwortlichen Prüfer/in zu unterzeichnen.
- Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht unter Einbeziehung des Prüfungsberichtes der örtlichen Rechnungsprüfung und hat zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Kreistag Stellung zu nehmen. Am Schluss dieser Stellungnahme hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Landrat / von der Landrätin aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht billigt. Die Stellungnahme ist vom/von der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
- Werden der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, nachdem die örtliche Rechnungsprüfung ihren Prüfbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss vorgelegt hat, so sind diese Unterlagen, soweit die Änderung es erfordert, erneut zu prüfen. Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechend Anwendung.
- Soweit der/die Schlussbericht/Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mit der Auffassung der örtlichen Rechnungsprüfung übereinstimmt, ist die abweichende Auffassung der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.
- Soweit ein Gesamtabschluss und ein Gesamtlagebericht aufzustellen ist, finden die vorgenannten Absätze entsprechende Anwendung.
§ 11 Behandlung von sonstigen Prüfungsberichten
- Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe, denen Berichte oder Prüfungsbemerkungen der örtlichen Rechnungsprüfung zugehen, haben sich hierzu fristgerecht zu äußern.
- Berichte über unvermutete Prüfungen der Finanzbuchhaltung und der Zahlungsabwicklung sind dem/der Landrat/Landrätin und über den/die Kämmerer/Kämmerin der Leitung der Finanzbuchhaltung und Zahlungsabwicklung zuzuleiten.
- Die örtliche Rechnungsprüfung hat von allen Berichten eine Durchschrift zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses bereitzuhalten. Der Rechnungsprüfungsausschuss erhält jährlich ein Verzeichnis der aufliegenden Berichte zur Kenntnis.
- Die örtliche Rechnungsprüfung hat von Berichten über bedeutsame Prüfungen und über alle Prüfungen, die es in besonderem Auftrage des Kreistages, des Rechnungsprüfungsausschusses und des/der Landrats/Landrätin durchführt, eine Durchschrift dem/der Landrat/Landrätin vorzulegen.
- Bei Zweifeln darüber, was als „bedeutsame Prüfungen“ zu bewerten ist, entscheidet die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung.
§ 12 Zentrale Antikorruptionsstelle
- Der örtlichen Rechnungsprüfung als zentraler Antikorruptionsstelle des Rhein-Kreises Neuss und Prüfeinrichtung nach § 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG) NRW obliegt es im Rahmen der Korruptionsverhütung und -bekämpfung insbesondere, Hinweise auf Korruption entgegen zu nehmen und ihnen nachzugehen, Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen sowie Dienststellen und Mitarbeiter/innen für das Thema zu sensibilisieren und sie bei Maßnahmen beratend oder mitwirkend zu unterstützen.
- Alle Dienststellen und Mitarbeiter/innen sind verpflichtet, vorgesetzte Stellen oder die örtliche Rechnungsprüfung bei begründetem Verdacht auf Korruption rechtzeitig und umfassend zu informieren. Ist Informationsempfänger/in die vorgesetzte Stelle, unterrichtet diese umgehend die örtliche Rechnungsprüfung. Alle Mitarbeiter/innen sollen regelmäßig über Formen der Korruption sowie über Maßnahmen und Regelungen zur Korruptionsprävention unterrichtet werden.
- Der Unterrichtungspflicht nach Absatz 2 ist Rechnung getragen, wenn der/die Antikorruptionsbeauftragte des Rhein-Kreises Neuss über den konkreten Korruptionsverdacht informiert wird, der/die seinerseits/ihrerseits umgehend die örtliche Rechnungsprüfung unterrichtet. Der/die Landrat/Landrätin hat hierfür eine/n Antikorruptionsbeauftragte/n zu bestellen.
- Anhaltspunkte für Verfehlungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KorruptionsbG werden von der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 12 Abs. 1 KorruptionsbG dem Landeskriminalamt gemeldet.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 16.12.2014 außer Kraft.
Neuss/Grevenbroich, den 18.12.2019
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke, Landrat