Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 21.12.2021
Aufgrund von § 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916), §§ 22, 23, 24, 43, 86 und 87a Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932) und §§ 3, 5, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24 und 37 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz NRW) vom 03.12.2019 (GV. NRW. S. 894) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 15.12.2021 die folgende Satzung beschlossen:
A. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
- Der Rhein-Kreis Neuss ist örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung und den Schutz von Kindern in Kindertagespflege im Gebiet der Städte Jüchen und Korschenbroich sowie der Gemeinde Rommerskirchen (Zuständigkeitsbereich des Rhein-Kreises Neuss).
- Diese Satzung gilt für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Kindertagespflege für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt (Wohnsitz) im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Kreises Neuss.
- Diese Satzung gilt außerdem für die Prüfung der Eignung, der Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII und deren Rücknahme und Widerruf sowie die fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen, die
a) im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Kreises Neuss ihre Tätigkeit in ihrem eigenen Haushalt, im Haushalt der Erziehungsberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen ausüben oder
b) im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Jugendhilfeträger tätig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Kreises Neuss haben.
- Für Kindertagespflegepersonen, deren gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Rhein-Kreises Neuss liegt und die außerhalb dieses Zuständigkeitsgebiets ein Kind betreuen, das seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Kreises Neuss hat, gilt diese Satzung mit Ausnahme der §§ 5, 7, 8 und 9.
- Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich im Übrigen aus §§ 86 und 87a SGB VIII.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Die Förderung in Kindertagespflege umfasst gemäß § 23 SGB VIII:
- die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird,
- die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Kindertagespflegeperson,
- die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson,
- die Beratung der Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen in allen Fragen der Kindertagespflege.
- Soweit in dieser Satzung vom Jugendamt die Rede ist, ist damit die Verwaltung des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss gemeint, die die Geschäfte der laufenden Verwaltung bei den Aufgaben des Rhein-Kreises Neuss als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Städte Jüchen und Korschenbroich und der Gemeinde Rommerskirchen wahrnimmt (§§ 69 Abs. 1 und Abs. 3, 70 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII i. V. m. §§ 1a Abs. 1 und Abs. 2, 3 Abs. 2 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG NRW) i. V. m. der Satzung für das Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss vom 01.04.2021).
B. Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege
§ 3 Anspruch auf Förderung
- Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach § 24 SGB VIII.
- Die Förderung kann grundsätzlich für Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erfolgen. Ab vollendetem 3. Lebensjahr hat die Betreuung durch Kindertageseinrichtungen sowie schulische Förder- und Betreuungsangebote Vorrang vor der Kindertagespflege, sofern nicht im Einzelfall besondere Gründe in der Person oder den Lebensbedingungen des Kindes vorliegen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Gewährung von ergänzender Kindertagespflege bleiben unberührt.
- Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird in Kindertagespflege gefördert, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
- Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in Kindertagespflege.
- Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihr Kind entsprechend ihrem Bedarf zu wählen, solange das Wohl des Kindes gewährleistet ist.
- Sollte der im Antrag auf Förderung festgelegte wöchentliche Betreuungsumfang regelmäßig mit mehr als drei Stunden unterschritten werden, so ist das Jugendamt hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
- Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf und –umfang schriftlich per Post oder E-Mail angezeigt haben. Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, haben diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Das Jugendamt bestätigt den Eltern spätestens nach einem Monat den Eingang der Bedarfsanzeige und informiert sie gleichzeitig über die örtlichen Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII.
- Die Förderung endet mit Ablauf des Bewilligungszeitraums, auf schriftliche Mitteilung der Erziehungsberechtigten oder der Kindertagespflegeperson sowie nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.
§ 4 Erhebung von Elternbeiträgen
- Die Eltern bzw. die diesen rechtlich gleichgestellten beitragspflichtigen Personen werden nach Maßgabe der „Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege“ in der jeweils geltenden Fassung zu den Kosten der Kindertagespflege herangezogen.
- Die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Kindertagespflegeperson wird zugelassen. Eine etwaige Naturalgestellung oder die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten und barer Auslagen sind zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson individuell zu regeln. Diese Beträge entrichten die Eltern direkt an die Kindertagespflegeperson.
C. Kindertagespflegepersonen
§ 5 Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege
- Eine Erlaubnis zur Kindertagespflege wird nach den Vorgaben des § 43 SGB VIII und der §§ 21, 22 KiBiz NRW erteilt.
- Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Die Qualifikationsanforderungen richten sich nach den Vorgaben in § 21 KiBiz NRW.
- Eine Erlaubnis für die Betreuung nur eines Kindes kann erteilt werden, wenn die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Kleinkinder nachgewiesen wird, ein erweitertes Führungszeugnis eingereicht wird und das Jugendamt die persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson anhand einer Eignungsprüfung festgestellt hat. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 KiBiz NRW bleibt unberührt.
- Die Kindertagespflegepersonen haben als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege spätestens mit Beginn ihrer Tätigkeit eine eigene pädagogische Konzeption gem. § 17 Abs. 1 KiBiz NRW vorzulegen, nach der sie die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern durchführen.
- Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in der Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens 12 Stunden jährlich Fort- und Weiterbildungsangebote wahrzunehmen. Bei Neuaufnahme der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson richtet sich die Anzahl der Fortbildungsstunden nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit im laufenden Kalenderjahr und wird dementsprechend anteilig reduziert. Erste-Hilfe-Kurse gelten als Voraussetzung für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis und werden nicht auf die geforderten 12 Fortbildungsstunden angerechnet.
- Betreut die Kindertagespflegeperson ein Kind, für das sie nach § 6 Abs. 11 dieser Satzung einen erhöhten Satz ausgezahlt bekommt, wird die Anzahl der in der Erlaubnis zur Kindertagespflege festgesetzten Kinder um mindestens ein Kind reduziert.
§ 6 Gewährung von Geldleistungen an die Kindertagespflegeperson
- Die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson wird, ab Beginn der Eingewöhnungsphase des Kindes, als monatliche Geldleistung für ganze Monate gewährt.
- Die laufende Geldleistung umfasst die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, und einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung und wird anhand der im Antrag festgelegten wöchentlichen Betreuungsstundenzahl ermittelt und bewilligt.
- Für die laufende Geldleistung nach Absatz 2 werden die in der „Anlage I, Stundensätze für die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson“ genannten Stundensätze zugrunde gelegt.
- Die Berechnung der monatlichen Geldleistung wird wie folgt vorgenommen:
Stundensatz x wöchentliche Betreuungszeit x 4,3 Wochen pro Monat.
- Die Berechnung des Sachaufwandes erfolgt nach der Berechnung der Betriebsausgabenpauschale nach den „Fakten und Empfehlungen zu den Regelungen in der Kindertagespflege“ in der jeweils gültigen Fassung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
- Die Höhe der laufenden monatlichen Geldleistung unterliegt einer jährlichen Anpassung. Die jährliche Anpassung richtet sich in der Höhe nach der Fortschreibungsrate für die jährliche Anpassung der Kindertagespflegepauschalen gem. § 24 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 37 KiBiz NRW, die gem. § 37 Abs. 2 KiBiz NRW in jedem Dezember von der Obersten Landesjugendbehörde für das jeweils im folgenden Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr festgelegt und veröffentlicht wird. Die Anpassung erfolgt jährlich zum 01.08. des Folgejahres und wird aufgerundet auf volle Centbeträge. Diese jährliche Anpassung erfolgt erstmalig zum 01.08.2021.
- Bei Kindertagespflegepersonen, die die Kinder im Haushalt der Eltern betreuen, wird die laufende Geldleistung auf den Anteil der Förderungsleistung beschränkt, d.h. es wird im Gegensatz zu Kindertagespflegepersonen, die die Kinder außerhalb des Haushalts der Eltern betreuen, kein Sachaufwand je Stunde erstattet. Zusätzlich können allerdings auf Antrag Fahrtkosten erstattet werden.
- Auf Antrag erstattet das Jugendamt nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung.
- Die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung wird der Kindertagespflegeperson ebenfalls auf Antrag erstattet.
- Für außergewöhnliche Betreuungszeiten
- vor 07:00 Uhr werktags,
- nach 17:00 Uhr werktags,
- an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen
wird 2,00 € pro Stunde zusätzlich gewährt. Die Zeiten werden immer auf ganze Stunden aufgerundet.
Bei Übernachtungen wird die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr als Nachtbereitschaftszeit mit 4 Stunden anerkannt, die zu der Wochenstundenzahl gerechnet und zusätzlich mit 2,00 € pro Stunde gefördert wird.
Die Höhe dieser Pauschale unterliegt ebenfalls einer jährlichen Anpassung entsprechend § 6 Abs. 6 dieser Satzung.
- Erhält ein Kind Eingliederungshilfe gemäß §§ 76 ff. SGB IX, so wird der Kindertagespflegeperson der 3,5-fache Satz der Förderungsleistung plus einfachen Sachaufwand ausgezahlt.
- Abweichend von Absatz 1 wird für den Fall, dass die Kindertagespflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit und Fortbildung ausfällt, die Geldleistung für einen Zeitraum von 30 Arbeitstagen, ausgehend von fünf Betreuungstagen pro Woche, fortgezahlt. Bei einer anderen Verteilung als auf 5 Tage pro Woche erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend. Des Weiteren gelten die gesetzlichen Feiertagsregelungen. Darüber hinaus gezahlte Beträge sind zurück zu zahlen. Die Berechnung erfolgt in diesem Fall taggenau. Begründete Ausfallzeiten des Kindes werden durchgezahlt. Zur Geldleistung zählen alle in diesem Paragrafen aufgeführten Beträge.
- Sollte der im Antrag auf Förderung festgelegte wöchentliche Betreuungsumfang regelmäßig mit mehr als drei Stunden unterschritten werden, so ist das Jugendamt hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Unterlassung von Änderungsmitteilungen diesbezüglich kann zur Folge haben, dass zu viel gezahlte Geldleistungen an das Jugendamt zurückgezahlt werden müssen.
- Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 KiBiz NRW erhält die Kindertagespflegeperson für jedes ihr zugeordnete Kind einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 1 Std./wöchentlich für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit; hierzu zählen auch das Erstellen von Bildungsdokumentationen und Förderplänen für die einzelnen Kinder sowie die Durchführung von Elterngesprächen und Konzeptionstagen außerhalb der Öffnungszeiten.
§ 7 Erstattungen
Folgende Auslagen können der Kindertagespflegeperson auf Antrag erstattet werden:
- Führungszeugnisse (100 %)
- Erste-Hilfe-Kurse für Kleinkinder (100 %)
- Qualifizierungskurse (75 %)
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (75 %)
- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 5 (100%).
§ 8 Einmalige Beihilfen
Kindertagespflegepersonen können gegebenenfalls einmalige Beihilfen beantragen. Die Bestimmungen hierzu befinden sich in der „Richtlinie einmalige Beihilfen für Kindertagespflegepersonen“ (Anlage II dieser Satzung).
§ 9 Mietkostenzuschüsse
- Ist eine Großtagespflege im Sinne des § 22 Abs. 3 KiBiz NRW im Rahmen der Bedarfsplanung und nach Absprache mit dem Jugendamt eingerichtet worden, kann auf Antrag ein Mietkostenzuschuss in Höhe von bis zu 80 % der Warmmiete, höchstens aber 600,00 € monatlich gewährt werden. Stromkosten gehören nicht zur Warmmiete und sind über den Sachaufwand zu finanzieren.
- Das Jugendamt kann Kindertagespflegepersonen, die in extra dafür angemieteten Räumlichkeiten Tagespflegekinder betreuen, auf Antrag ebenfalls einen Zuschuss zu den Mietkosten in Höhe von bis zu 80 % der Warmmiete, höchstens aber 350,00 € monatlich gewähren. Stromkosten gehören nicht zur Warmmiete und sind über den Sachaufwand zu finanzieren.
- Der Zuschuss nach Absatz 1 und Absatz 2 wird nur dann gezahlt, wenn dadurch zusätzliche Betreuungsplätze geschaffen werden, die im Rahmen der Bedarfsplanung notwendig sind. Das Jugendamt entscheidet nach eingehender Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mietkostenzuschusses erfüllt sind. Mietkostenzuschüsse stellen eine freiwillige Leistung des Jugendamtes dar, es besteht kein Rechtsanspruch.
§ 10 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
- Kindertagespflegepersonen haben nach § 43 Abs. 3 S. 6 SGB VIII das Jugendamt unaufgefordert und unverzüglich schriftlich über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind. Hierzu zählen unter anderem:
- Beginn und Beendigung eines Kindertagespflegeverhältnisses;
- Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit;
- Änderung der familiären Verhältnisse im Haushalt der Kindertagespflegeperson;
- Fehl- und Ausfallzeiten; siehe hierzu § 6 Abs. 12;
- Meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz der Kindertagespflegeperson oder der betreuten Kinder;
- Verdacht auf Kindeswohlgefährdung;
- Bedeutsame Veränderungen der Räumlichkeiten, in denen die Kindertagespflege praktiziert wird, insbesondere Wechsel der Räumlichkeiten.
- Den Erziehungsberechtigten obliegen entsprechende Pflichten auf der Grundlage der §§ 60 ff. SGB I. Sie haben ferner das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung gem. § 3 dieser Satzung nachzuweisen und entsprechende Veränderungen unverzüglich dem Jugendamt mitzuteilen.
D. Sonstiges
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 30.04.2020 außer Kraft.
Grevenbroich, 21.12.2021
In Vertretung
gez. Dirk Brügge
Kreisdirektor
Anlage I, Stundensätze für die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gültig vom 01.08.2021 bis 31.07.2022
Geldleistung pro Stunde für die Betreuung von Kindern | ||||
Kindertagespflegepersonen: | unter 2 Jahren | unter 3 Jahren | über 3 Jahre | |
in Qualifizierung gem. § 21 KiBiz NRW* | Geldleistung | 5,05 € | 4,54 € | 4,04 € |
davon als Förderungsleistung | 3,30 € | 2,79 € | 2,29 € | |
und als Sachaufwand | 1,75 € | 1,75 € | 1,75 € | |
mit abgeschlossener Qualifizierung gem. § 21 KiBiz NRW | Geldleistung | 5,55 € | 5,05 € | 4,54 € |
davon als Förderungsleistung | 3,80 € | 3,30 € | 2,79 € | |
und als Sachaufwand | 1,75 € | 1,75 € | 1,75 € | |
mit abgeschlossener Qualifizierung gem. § 21 KiBiz NRW und mind. 3 Jahren Tätigkeit als Kindertagespflegeperson nach Qualifizierungsabschluss | Geldleistung | 6,05 € | 5,55 € | 5,05 € |
davon als Förderungsleistung | 4,30 € | 3,80 € | 3,30 € | |
und als Sachaufwand | 1,75 € | 1,75 € | 1,75 € | |
Pauschale für außergewöhnlichen Zeiten (Randzeitenbetreuung) | Geldleistung | 2,02 € | 2,02 € | 2,02 € |
*Als "Kindertagespflegepersonen in Qualifizierung“ gelten Kindertagespflegepersonen, die eine Erlaubnis zur Kindertagespflege für die Betreuung
- nur eines Kindes erhalten haben, ohne über eine teilweise oder vollständig abgeschlossene Qualifikation nach DJI-Curriculum (im Sinne des § 21 Abs. 1 KiBiz NRW) oder QHB (im Sinne des § 21 Abs. 2 KiBiz NRW) zu verfügen,
- eines Kindes oder mehrerer Kinder erhalten haben, ohne über eine vollständig abgeschlossene Qualifikation nach DJI-Curriculum zu verfügen, oder
- eines oder mehrerer Kinder erhalten haben, ohne über eine vollständig abgeschlossene Qualifikation nach QHB zu verfügen.
- nur eines Kindes erhalten haben, ohne über eine teilweise oder vollständig abgeschlossene Qualifikation nach DJI-Curriculum (im Sinne des § 21 Abs. 1 KiBiz NRW) oder QHB (im Sinne des § 21 Abs. 2 KiBiz NRW) zu verfügen,
Anlage II zur Satzung des Jugendamtes Rhein-Kreis Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 21.12.2021
Richtlinie einmalige Beihilfen für Kindertagespflegepersonen
gültig ab dem 01.08.2021
Einmalige Beihilfe für die Ausstattung von Kindertagespflegeplätzen
Um dem Bildungs- und Betreuungsverständnis der Kindertagespflege gerecht zu werden, bedarf es einer zweckmäßigen Ausstattung der Tagespflegeplätze. Diese Anschaffungen übersteigen teilweise den finanziellen Spielraum, der durch die monatlich ausgezahlte Sachaufwandspauschale abgedeckt ist.
Voraussetzungen:
Beihilfeberechtigt sind Kindertagespflegepersonen (KTPP), die die Kindertagespflege im eigenen Haushalt oder in angemieteten Räumen durchführen, eine gültige Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII vom Jugendamt Rhein-Kreis Neuss haben sowie Kinder unter 3 Jahren aus dem Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes Rhein-Kreis Neuss betreuen bzw. betreuen werden.
Beihilfefähige Anschaffungen:
Ob die Anschaffung von Materialien beihilfefähig ist, wird im Einzelfall, individuell auf die antragstellende KTPP bezogen, entschieden. Zu den beihilfefähigen Materialien können unter anderem Kinderwagen, Schlafmöglichkeiten, Hochstühle bzw. Kindersitzgruppen zählen. Für die Anschaffung von Spiel- und Bastelmaterial ist die Sachaufwandspauschale (enthalten in der laufenden Geldleistung) zu verwenden.
Höhe der Beihilfe:
Anteilfinanzierung: bis zu 75 % der anerkennungsfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung des Gesamtbudgets.
Zweckbindung:
Im Antrag verpflichtet sich der Antragsteller für mind. 5 Jahre als KTPP tätig zu sein und für die Aufnahme von Kindern, die durch das Kreisjugendamt vermittelt werden, im Rahmen der jeweils gültigen Pflegeerlaubnis, zur Verfügung zu stehen. Falls dieser Zeitraum nicht eingehalten werden kann, ist der Zuschuss zurückzuzahlen. Das Jugendamt unterstützt den Weiterverkauf der bezuschussten Materialien an andere KTPP.
Ablauf der Antragstellung:
Die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe erfolgt grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag. Das entsprechende Formular ist mit vollständigen Angaben und Unterschrift zu versehen. Der Antrag ist vor Anschaffung der Materialien einzureichen. Der Bedarf ist im Antrag ausführlich zu begründen. Bei Anträgen für Einzelanschaffungen mit einem Wert ab 400,00 € sind mindestens 2 vergleichbare Angebote beizufügen. Anträge mit Gesamtkosten in Höhe von bis zu 30,00 € werden nicht berücksichtigt (Bagatellgrenze).
Die Verwendung gewährter einmaliger Beihilfen ist schriftlich, vollständig und termingerecht nachzuweisen. Zum Verwendungsnachweis gehören ein ausgefülltes Standardformular sowie Kopien der Rechnungsbelege. Innerhalb eines Monats nach Bewilligung ist der Verwendungsnachweis vorzulegen. Wenn ein Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage des Verwendungsnachweises nicht oder nur unvollständig nachkommt, kann die Beihilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die Originalbelege sind vom Antragsteller mindestens weitere 5 Jahre aufzubewahren. Der Rhein-Kreis Neuss behält sich das Recht einer nachgehenden Prüfung vor.