Satzung des Rhein-Kreises Neuss vom 05.07.2023 über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege
Aufgrund von § 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824), § 51 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz NRW) - Sechstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - vom 03.12.2019 (GV. NRW. S. 894), geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 509) und § 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2022 (GV. NRW. S. 1063), hat der Kreistag in seiner Sitzung am 14.06.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Art der Beiträge und Zuständigkeit
(1) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen in den Städten Jüchen und Korschenbroich und der Gemeinde Rommerskirchen sowie für die Betreuung in einer geförderten Kindertagespflege (Kindertagespflege) werden durch den Rhein-Kreis Neuss gemäß § 90 SGB VIII in Verbindung mit § 51 KiBiz NRW öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Kindertageseinrichtungen und zu den laufenden Kosten der Kindertagespflege erhoben.
(2) Werden Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gelegen ist, so kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune einen Kostenausgleich gemäß § 49 Abs. 1 und 2 KiBiz NRW von dem Jugendamt des Wohnsitzes verlangen. In diesen Fällen erfolgt die Kostenbeitragserhebung nach § 51 KiBiz NRW durch das Jugendamt des Wohnsitzes.
(3) Die Beitragshöhe ist sozial gestaffelt und ergibt sich aus der Beitragstabelle gemäß der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammen lebt und auf deren Veranlassung das Kind eine Kindertageseinrichtung besucht oder durch eine Kindertagespflegeperson betreut wird.
(2) Lebt das Kind überwiegend aufgrund von Scheidung oder Trennung der Eltern nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Lebt das Kind zu gleichen Zeitanteilen (Wechselmodell) abwechselnd bei den Eltern, sind beide Eltern beitragspflichtig. Vollzeitpflegeeltern nach § 33 SGB VIII, denen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt wird, sind beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Ermittlung der Elternbeiträge
(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge (nachfolgend „Elternbeiträge“ genannt) zu den Jahresbetriebskosten der Kindertageseinrichtungen und/oder zu den laufenden Kosten der Kindertagespflege zu entrichten. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen.
(2) Eine Ermittlung des Elternbeitrags entfällt, wenn und solange sich die Beitragspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss zur Zahlung des höchsten Beitrags der gewählten Betreuungsform verpflichten.
§ 4 Einkommensberechnung
(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung, und vergleichbaren Einkünften, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen für den beitragspflichtigen, geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Das Baukindergeld des Bundes bleibt ebenfalls außer Betracht. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bleibt bis zu den in § 10 BEEG genannten Beträgen unberücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich die genannten Beträge mit der Zahl der geborenen Kinder.
(2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslange Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
(3) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.
(4) Maßgebend für die Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen in dem Kalenderjahr, für das der Elternbeitrag zu zahlen ist. Grundsätzlich wird für die erstmalige Beitragsbemessung zunächst das Jahreseinkommen herangezogen, das in dem der Angabe der Beitragspflichtigen zu ihrer Einkommensgruppe vorangegangenen Kalenderjahr erzielt wurde. Abweichend hiervon wird dann, wenn das Einkommen voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres, das tatsächlich zu erwartende Jahreseinkommen des Kalenderjahres zugrunde gelegt. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
(5) Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen, so wird der Elternbeitrag nach den Regelungen in § 9 dieser Satzung neu festgesetzt.
§ 5 Beitragshöhe, Einkommensstufen, Alter des Kindes
(1) Die Höhe der Elternbeiträge für Kinder in Kindertageseinrichtungen und/oder in Kindertagespflege ergibt sich aus der Beitragstabelle als Anlage zu dieser Satzung. Die Faktoren zur Bestimmung des Elternbeitrags sind das Jahreseinkommen der Beitragspflichtigen (gestaffelt nach Einkommensstufen), das Alter des Kindes und die mit dem Träger der Kindertageseinrichtung vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit oder die bewilligte wöchentliche Betreuungszeit in der Kindertagespflege.
(2) Besucht ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Kindertageseinrichtung für Kinder, so ist unabhängig von der in Anspruch genommenen Gruppenart der Elternbeitrag für Kinder unter zwei Jahren bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind das zweite Lebensjahr vollendet. Abweichend hiervon ist für Kinder, die zum Beginn des Kindergartenjahres (01. August) aufgenommen werden und vor dem 01. November des gleichen Jahres das zweite Lebensjahr vollenden, bereits ab dem 01. August dieses Jahres der Elternbeitrag für Kinder von zwei bis drei Jahren zu entrichten.
(3) Besucht ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Kindertageseinrichtung für Kinder, so ist unabhängig von der in Anspruch genommenen Gruppenart der Elternbeitrag für Kinder unter drei Jahren bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Abweichend hiervon ist für Kinder, die zum Beginn des Kindergartenjahres (01. August) aufgenommen werden und vor dem 01. November des gleichen Jahres das dritte Lebensjahr vollenden, bereits ab dem 01. August dieses Jahres der Elternbeitrag für Kinder über drei Jahren zu entrichten
(4) Vollendet ein in Kindertagespflege betreutes Kind im Bewilligungszeitraum das zweite Lebensjahr, so ist im darauf folgenden Monat der Elternbeitrag für Kinder von zwei bis drei Jahren zu leisten. Vollendet ein in Kindertagespflege betreutes Kind im Bewilligungszeitraum das dritte Lebensjahr, so ist im darauf folgenden Monat der Elternbeitrag für Kinder über drei Jahren zu leisten.
(5) Nimmt ein Kind einen Platz in einer Kindertageseinrichtung und im Rahmen der Randzeitenbetreuung einen geförderten Platz in der Kindertagespflege in Anspruch, so ist für beide Betreuungen ein Elternbeitrag entsprechend der jeweiligen Betreuungszeit zu leisten.
§ 6 Beitragszeitraum
(1) Der Beitragszeitraum für Kinder in Kindertageseinrichtungen ist das Kindergartenjahr (01. August bis 31. Juli). Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für die wöchentliche Betreuungszeit erhoben, für die das Kind angemeldet ist. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten oder sonstige Ausfallzeiten in der Kindertageseinrichtung nicht berührt.
(2) Die Beitragspflicht für Kinder in Kindertageseinrichtungen beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Kindertageseinrichtung verlässt.
(3) Wenn der zwischen den Erziehungsberechtigten des Kindes und dem Träger der Kindertageseinrichtung abgeschlossene Betreuungsvertrag gekündigt wird, teilt der Träger der Kindertageseinrichtung dem Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss die Kündigung und den Zeitpunkt der Beendigung des Betreuungsvertrages mit. In diesem Fall endet die Beitragspflicht mit dem Ende des Monats, in dem der Betreuungsvertrag endet.
(4) Beitragszeitraum für Kinder in Kindertagespflege ist grundsätzlich der Bewilligungszeitraum, der bei der Entscheidung über die Förderung in Kindertagespflege gemäß der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege festgelegt wird. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme besteht die Beitragspflicht für jeden Monat des Bewilligungszeitraumes. Die Beitragspflicht wird nicht dadurch berührt, dass die Betreuung erst im Laufe des Monats begonnen oder im Laufe des Monats beendet wurde. Wenn wegen Krankheit oder Urlaub des Kindes oder wegen Krankheit, Urlaub oder Fortbildung der Kindertagespflegeperson oder wegen gesetzlicher Feiertage keine Betreuung stattfindet, besteht die Beitragspflicht fort.
§ 7 Beitragsbefreiung, Beitragsfreiheit, Beitragsermäßigung
(1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung und/oder eine geförderte Kindertagespflegestelle, so ist nur ein Elternbeitrag für ein Kind zu zahlen. Die Elternbeiträge für das weitere Kind bzw. die weiteren Kinder (Geschwisterkind/er) entfallen. Der eine Elternbeitrag, der zu zahlen ist, ist der höchste Elternbeitrag, der sich aus einem Vergleich der für die einzelnen Kinder ohne diese Beitragsbefreiung geltenden Elternbeiträge ergibt.
(2) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (§ 50 Abs. 1 KiBiz NRW). Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1 ausnahmsweise drei Jahre.
(3) Handelt es sich bei dem gemäß Absatz 2 elternbeitragsfreien Kind zugleich um ein gemäß Absatz 1 als Geschwisterkind beitragsfreies Kind, so ist als Elternbeitrag gemäß Absatz 1 lediglich die Differenz zwischen dem Elternbeitrag für das nicht beitragsfreie Kind und dem Betrag des Elternbeitrages, der für das gemäß Absatz 2 elternbeitragsfreie Kind ohne Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiung anfallen würde, zu zahlen. Dieser Differenzbetrag ist auch dann zu zahlen, wenn zwei oder mehr beitragsfreie Geschwisterkinder zugleich gemäß Absatz 2 elternbeitragsfrei sind. Wenn sich bei den beitragsfreien Geschwisterkindern ohne Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge ergeben würden, ist der im Vergleich zwischen diesen Kindern höchste Beitrag vom Elternbeitrag für das nicht beitragsfreie Kind abzuziehen.
(4) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragstabelle für die zweite Einkommensstufe ergibt, es sei denn, es wird der Nachweis eines geringeren Einkommens erbracht.
(5) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).
§ 8 Auskunfts- und Anzeigepflichten
(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Kindertageseinrichtung oder der Träger, der die Kindertagespflege vermittelt hat, dem Jugendamt des Rhein-Kreises Neuss unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Betreuungszeiten, Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu den Beitragspflichtigen mit.
(2) In den Fällen des § 49 KiBiz NRW leitet das Jugendamt der aufnehmenden Kommune, das die Daten nach dem vorgenannten Absatz erhält, diese an das Jugendamt der Wohnsitzkommune weiter.
(3) Im Bereich der Kindertagespflege ist die Grundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages der Förderbescheid.
(4) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen dem Jugendamt schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensstufe ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Jahreseinkommens müssen die Beitragspflichtigen innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Erklärungsvordrucks Auskunft über ihr Einkommen und die sonstigen für die Beitragsermittlung bedeutsamen Verhältnisse geben.
(5) Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich anzugeben und nachzuweisen.
(6) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der Beitrag nach der höchsten Einkommensstufe festgesetzt.
§ 9 Festsetzung des Elternbeitrags, Fälligkeit
(1) Die Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt durch Bescheid des Jugendamtes des Rhein-Kreises Neuss. Der Elternbeitrag wird als voller Monatsbeitrag erhoben und ist jeweils am 01. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.
(2) Ist zu Betreuungsbeginn eine abschließende Beitragsfestsetzung nicht möglich, etwa weil erforderliche Unterlagen vom Beitragspflichtigen noch nicht vorgelegt wurden, so kann das Jugendamt aufgrund einer Vorausschätzung Abschlagszahlungen als vorläufig festgesetzten Beitrag verlangen. Die Abschlagszahlungen sind jeweils am 01. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Die endgültige Festsetzung erfolgt rückwirkend und unverzüglich nach Wegfall der Festsetzungshindernisse.
(3) Erhält das Jugendamt im Nachhinein nach Ablauf des Kalenderjahres Kenntnis davon, dass das tatsächliche Jahreseinkommen in dem abgelaufenen Kalenderjahr, für das der Elternbeitrag gezahlt werden musste, niedriger oder höher ist als das bei der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Einkommen, und rechtfertigt das tatsächliche Jahreseinkommen die Einordnung in eine andere Einkommensstufe, dann wird der Elternbeitrag rückwirkend ab Januar des abgelaufenen Kalenderjahres neu festgesetzt.
(4) Erhält das Jugendamt im Laufe eines Kalenderjahres Kenntnis davon, dass das tatsächliche Jahreseinkommen in diesem laufenden Kalenderjahr voraussichtlich niedriger oder höher sein wird als das bei der Beitragsbemessung ursprünglich zugrunde gelegte Jahreseinkommen, und rechtfertigt das zu erwartende Jahreseinkommen die Einordnung in eine andere Einkommensstufe, dann wird der Elternbeitrag im laufenden Kalenderjahr ab Januar des laufenden Kalenderjahres neu festgesetzt.
(5) Soweit der Beitragspflichtige eine Nachzahlung zu leisten hat, ist diese einen Monat nach Zugang des entsprechenden Festsetzungsbescheides fällig.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) handelt, wer die in § 8 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder leichtfertig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Rhein-Kreises Neuss vom 30.04.2020 über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege außer Kraft.
Grevenbroich, den 05.07.2023
gez.
Petrauschke
Landrat
Anlage zur Satzung des Rhein-Kreises Neuss vom 05.07.2023 über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in geförderter Kindertagespflege
Elternbeitragstabelle
Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr (über 3)
wöchentl. Betreuungszeit | 25 Std. | 35 Std. | 45 Std. |
Bruttojahreseinkommen | |||
bis 30.000 | 0 € | 0 € | 0 € |
bis 37.000 | 34 € | 44 € | 60 € |
bis 50.000 | 67 € | 88 € | 120 € |
bis 62.000 | 101 € | 131 € | 180 € |
bis 74.000 | 134 € | 175 € | 240 € |
bis 86.000 | 168 € | 219 € | 300 € |
bis 98.000 | 196 € | 256 € | 350 € |
über 98.000 | 224 € | 292 € | 400 € |
Kinder ab vollendetem 2. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (2-3)
wöchentl. Betreuungszeit | 25 Std. | 35 Std. | 45 Std. |
Bruttojahreseinkommen | |||
bis 30.000 | 0 € | 0 € | 0 € |
bis 37.000 | 47 € | 61 € | 84 € |
bis 50.000 | 94 € | 123 € | 168 € |
bis 62.000 | 141 € | 184 € | 252 € |
bis 74.000 | 188 € | 245 € | 336 € |
bis 86.000 | 235 € | 307 € | 420 € |
bis 98.000 | 274 € | 358 € | 490 € |
über 98.000 | 314 € | 409 € | 560 € |
Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr (unter 2)
wöchentl. Betreuungszeit | 25 Std. | 35 Std. | 45 Std. |
Bruttojahreseinkommen | |||
bis 30.000 | 0 € | 0 € | 0 € |
bis 37.000 | 58 € | 80 € | 102 € |
bis 50.000 | 116 € | 159 € | 204 € |
bis 62.000 | 174 € | 239 € | 306 € |
bis 74.000 | 233 € | 318 € | 408 € |
bis 86.000 | 291 € | 398 € | 510 € |
bis 98.000 | 339 € | 464 € | 595 € |
über 98.000 | 388 € | 530 € | 680 € |
Elternbeitragstabelle für Kinder in Kindertagespflege
Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr (über 3)
Std. wöchentl. Betreuung | 1 bis 25 Wo-Std. | über 25 Wo-Std. | über 35 Wo-Std. |
Bruttojahreseinkommen | Betrag/Std. | für jede zusätzliche Std. | für jede zusätzliche Std. |
bis 30.000 | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
bis 37.000 | 1,34 € | 1,00 € | 1,60 € |
bis 50.000 | 2,69 € | 2,10 € | 3,20 € |
bis 62.000 | 4,03 € | 3,00 € | 4,90 € |
bis 74.000 | 5,38 € | 4,10 € | 6,50 € |
bis 86.000 | 6,72 € | 5,10 € | 8,10 € |
bis 98.000 | 7,84 € | 6,00 € | 9,40 € |
über 98.000 | 8,96 € | 6,80 € | 10,80 € |
Kinder ab vollendetem 2. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (2-3)
Std. wöchentl. Betreuung | 1 bis 25 Wo-Std. | über 25 Wo-Std. | über 35 Wo-Std. |
Bruttojahreseinkommen | Betrag/Std. | für jede zusätzliche Std. | für jede zusätzliche Std. |
bis 30.000 | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
bis 37.000 | 1,88 € | 1,40 € | 2,30 € |
bis 50.000 | 3,76 € | 2,90 € | 4,50 € |
bis 62.000 | 5,64 € | 4,30 € | 6,80 € |
bis 74.000 | 7,53 € | 5,70 € | 9,10 € |
bis 86.000 | 9,41 € | 7,20 € | 11,30 € |
bis 98.000 | 10,98 € | 8,40 € | 13,20 € |
über 98.000 | 12,54 € | 9,50 € | 15,10 € |
Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr (unter 2)
Std. wöchentl. Betreuung | 1 bis 25 Wo-Std. | über 25 Wo-Std. | über 35 Wo-Std. |
Bruttojahreseinkommen | Betrag/Std. | für jede zusätzliche Std. | für jede zusätzliche Std. |
bis 30.000 | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
bis 37.000 | 2,33 € | 2,20 € | 2,20 € |
bis 50.000 | 4,65 € | 4,30 € | 4,50 € |
bis 62.000 | 6,98 € | 6,50 € | 6,70 € |
bis 74.000 | 9,30 € | 8,50 € | 9,00 € |
bis 86.000 | 11,63 € | 10,70 € | 11,20 € |
bis 98.000 | 13,57 € | 12,50 € | 13,10 € |
über 98.000 | 15,50 € | 14,20 € | 15,00 € |
Zur Berechnung des Elternbeitrages sind die Beiträge pro Stunde in den Tabellen mit der wöchentlichen Betreuungszeit zu multiplizieren und zu addieren.
Bei Kindertagespflegepersonen, die die Kinder im Haushalt der Eltern betreuen, erstattet das Jugendamt - im Gegensatz zu den Kindertagespflegepersonen, die die Kinder außerhalb des Haushalts der Eltern betreuen - im Rahmen der laufenden Geldleistung keine Kosten, die für den Sachaufwand entstehen (mit Ausnahme von Fahrtkosten auf Antrag). Die Kosten, die dem Jugendamt für die laufenden Geldleistungen an diese Kindertagespflegepersonen entstehen, fallen insofern geringer aus. Diese geringeren Gesamtkosten werden durch einen pauschalen Abschlag bei den Elternbeiträgen berücksichtigt. Der für den jeweiligen Stundenumfang ermittelte Elternbeitrag wird bei der Betreuung durch Kindertagespflegepersonen, die die Kinder im Haushalt der Eltern betreuuen, pauschal wie folgt gekürzt:
- Betreuung durch Kindertagespflegepersonen, die in der Qualifizierungsstufe III sind: Kürzung um 30 %
- Betreuung durch Kindertagespflegepersonen, die in der Qualifizierungsstufe II sind: Kürzung um 32 %
- Betreuung durch Kindertagespflegepersonen, die in der Qualifizierungsstufe I sind: Kürzung um 35 %