Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Mittagsverpflegung an den Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss vom 08.04.2022
Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 30.03.2022 gemäß § 5 der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2021) und § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. 610) in den zurzeit geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Mittagsverpflegung an Förderschulen
(1) Der Rhein-Kreis Neuss ist Träger von Förderschulen mit den Schwerpunkten Geistige Entwicklung, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Lernen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen haben die Möglichkeit, an der vom Schulträger angebotenen Mittagsverpflegung teilzunehmen. Andere Personen können mit Zustimmung der Schulleitung bei Bedarf am Mittagessen teilnehmen. Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung erhebt der Rhein-Kreis Neuss Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung, sofern er selbst das Mittagessen bereitstellt.
(3) Diese Satzung gilt auch für Förderschulen, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung in die Trägerschaft des Rhein-Kreises Neuss übergehen.
§ 2 Regelmäßige Teilnahme an der Mittagsverpflegung
(1) Für die regelmäßige Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist ein vorheriger schriftlicher Antrag erforderlich, der an den Rhein-Kreis Neuss, Amt für Schulen und Kultur, zu richten ist.
(2) Die Abmeldung von der regelmäßigen Teilnahme am Mittagessen ist schriftlich mit einer Frist von mindestens sechs Werktagen zum Ende des laufenden oder eines folgenden Monats beim Rhein-Kreis Neuss, Amt für Schulen und Kultur, einzureichen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch die Schulleitung von der Teilnahme an der Mittagsverpflegung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
1. das Verhalten der Schülerin oder des Schülers eine weitere Teilnahme nicht zulässt,
2. die Gebührenschuldner ihrer Gebührenpflicht trotz Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht nachkommen.
§ 3 Gebühren, Ermäßigungen
(1) Für die regelmäßige Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Mittagsverpflegung wird für jeden Monat des Schuljahres (August – Juli) eine Gebühr in Höhe von 33,00 € erhoben.
(2) Für die nicht regelmäßige Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist für jeden Verpflegungstag eine Gebühr in Höhe von 3,00 € zu entrichten.
(3) Gebührenschuldner sind die Teilnehmer am Mittagessen bzw. bei Schülerinnen und Schülern deren Erziehungsberechtigte.
(4) Grundsätzlich wird die zu entrichtende Gebühr von den Teilnehmern am Mittagessen bzw. deren Erziehungsberechtigten an den Rhein-Kreis Neuss überwiesen.
Sollten die Gebührenschuldner, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes in Form der Teilnahme ihres Kindes an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung haben, dem Amt für Schulen und Kultur des Rhein-Kreises Neuss einen Gutschein nach § 29 SGB II oder § 34a SGB XII (bzw. einen Nachweis gemäß einer Nachfolgeregelung zu diesen Vorschriften) vorlegen, in dem der zuständige Leistungsträger erklärt, dass er für die in Satz 2 genannten Personen die nach § 3 Abs. 1 und 2 zu zahlende Gebühr übernimmt, entfällt in diesem Fall die Pflicht des Gebührenschuldners, die Gebühr an den Rhein-Kreis Neuss zu überwiesen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der zuständige Leistungsträger entscheidet, die Gebühr direkt dem Rhein-Kreis Neuss zu überweisen.
§ 4 Gebührenpflicht, Fälligkeit
(1) Bei regelmäßiger Teilnahme am Mittagessen entsteht die Gebührenpflicht mit dem Antrag gemäß § 2 Abs. 1. Die Gebührenpflicht endet mit der Beendigung des Schulverhältnisses
oder zu dem Zeitpunkt, an dem die Abmeldung gemäß § 2 Abs. 2 wirksam wird.
(2) Die Gebühr wird monatlich zu den im Gebührenbescheid genannten Terminen fällig. Ist im Gebührenbescheid kein anderer Fälligkeitstermin genannt, wird die Gebühr 14 Kalendertage nach Erhalt des Bescheides fällig.
(3) Wenn die regelmäßige Teilnehmerin/der regelmäßige Teilnehmer an mehr als zehn aufeinander folgenden Verpflegungstagen nicht an der Mittagsverpflegung teilnimmt, kann die Gebühr nachträglich auf Antrag des Gebührenschuldners anteilig ermäßigt bzw. erstattet werden.
(4) Für Teilnehmer an der Mittagsverpflegung gemäß § 3 Absatz 2 entsteht die Gebührenpflicht mit der tatsächlichen Teilnahme am Mittagessen. Sie erhalten jeweils für den vorangegangenen Monat mit Verpflegungstagen einen Gebührenbescheid. Ist im Gebührenbescheid kein anderer Fälligkeitstermin genannt, wird die Gebühr 14 Kalendertage nach Erhalt des Bescheides fällig.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die vom Kreistag am 26. Juni 2019 beschlossene Satzung außer Kraft.
Neuss/Grevenbroich, 08.04.2022
Gez.
Hans-Jürgen Petrauschke