Satzung vom 28.06.2024 zur Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 05.07.2023 in der Fassung der Bekanntmachungsanordnung vom 15.04.2024
Aufgrund von § 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136), §§ 22, 23, 24, 43, 86, 87a Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19), und §§ 3, 5, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24 und 37 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz NRW) vom 03.12.2019 (GV. NRW. 2019 S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 509), hat der Kreistag in seiner Sitzung am 19.06.2024 die folgende Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 05.07.2023 in der Fassung der Bekanntmachungsanordnung vom 15.04.2024 beschlossen:
§ 1
Die Anlage I (Anlage I, Stundensätze für die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson, gültig ab 01.08.2023) der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 05.07.2023 in der Fassung der Bekanntmachungsanordnung vom 15.04.2024 erhält folgende Fassung:
Anlage I, Stundensätze für die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson, gültig ab 01.08.2024
Kindertagespflegeperson | Stundensätze für die laufende Geldleistung | |
in Qualifizierung gem. § 21 KiBiz NRW* | Geldleistung | 5,61 € |
davon als Förderungsleistung | 3,69 € | |
und als Sachaufwand | 1,92 € | |
mit abgeschlossener Qualifizierung gem. § 21 KiBiz NRW | Geldleistung | 6,16 € |
davon als Förderungsleistung | 4,24 € | |
und als Sachaufwand | 1,92 € | |
mit abgeschlossener Qualifizierung gem. § 21 KiBiz NRW + mind. 3 Jahre Tätigkeit als Kindertagespflegeperson nach Qualifizierungsabschluss | Geldleistung | 6,72 € |
davon als Förderungsleistung | 4,80 € | |
mit abgeschlossener Qualifizierung gem. § 21 KiBiz NRW + sozialpäd. Berufsabschluss + mind. 3 Jahre Tätigkeit im U3-Bereich | ||
und als Sachaufwand | 1,92 € | |
Pauschale für außergewöhnlichen Zeiten (Randzeitenbetreuung) | Geldleistung | 2,25 € |
*Als "Kindertagespflegepersonen in Qualifizierung“ gelten Kindertagespflegepersonen, die eine Erlaubnis zur Kindertagespflege für die Betreuung
- nur eines Kindes erhalten haben, ohne über eine teilweise oder vollständig abgeschlossene Qualifizierung nach DJI-Curriculum (im Sinne des § 21 Abs. 1 KiBiz NRW) oder QHB (im Sinne des § 21 Abs. 2 KiBiz NRW) zu verfügen,
- eines Kindes oder mehrerer Kinder erhalten haben, ohne über eine vollständig abgeschlossene Qualifizierung nach DJI-Curriculum zu verfügen, oder
- eines Kindes oder mehrerer Kinder erhalten haben, ohne über eine vollständig abgeschlossene Qualifizierung nach QHB zu verfügen.
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt am 01.08.2024 in Kraft.
Grevenbroich, 28.06.2024
gez. Petrauschke
Landrat
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 28.06.2024 zur Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 05.07.2023 in der Fassung der Bekanntmachungsanordnung vom 15.04.2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 5 Abs. 6) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Grevenbroich, 28.06.2024
gez. Petrauschke
Landrat