Benutzungsordnung für das Archiv im Rhein-Kreis Neuss vom 19.12.2012
Aufgrund von § 5 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. 646) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 19.12.2012 folgende Benutzungsordnung für das Archiv im Rhein-Kreis Neuss beschlossen:
§ 1 - Benutzungsantrag und Benutzungsgenehmigung
(1) Der Benutzer hat mit einem vom Archiv zur Verfügung gestellten Formblatt die Benutzungsgenehmigung schriftlich zu beantragen. Dabei sind Angaben zur Person, zum Benutzungszweck und zum Gegenstand der Forschungen anzugeben. Mit seiner Unterschrift erkennt der Antragsteller die Benutzungsordnung an.
(2) Über die Benutzungsgenehmigung entscheidet der Archivleiter.
(3) Die Benutzung kann außer aus den in § 6 Abs. 2 Archivgesetz Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW) genannten Gründen eingeschränkt oder versagt werden, wenn
- der Benutzer bei früherer Nutzung gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten hat,
- der Ordnungszustand des Archivguts oder Vereinbarungen mit Eigentümern von Archivgut dies erfordern,
- Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist,
- der Benutzungszweck anderweitig erreicht werden kann.
(4) Die Benutzungserlaubnis kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn
- Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen oder
- nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten oder
- der Benutzer gegen die Archivbenutzungsordnung verstößt oder ihm erteilte Auflagen nicht einhält oder
- der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
(5) Der Benutzer muss ferner schriftlich erklären, dass er bestehende Urheber- oder Persönlichkeitsrechte sowie andere schutzwürdige Belange Dritter beachten und Verstöße gegenüber den Berechtigten selbst vertreten wird.
§ 2 - Nutzung von Archivgut, Vervielfältigungen und Findmitteln
Für die Nutzung gelten die §§ 6 und 7 ArchivG NRW entsprechend. Dies gilt auch für die Nutzung von Archivgut privater Herkunft, das im Archiv verwahrt wird, soweit mit den Verfügungsberechtigten der Archivalien keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Über Anträge nach § 7 Abs. 6 Satz 1 ArchivG NRW entscheidet der Archivleiter.
§ 3 - Nutzungsvorschriften im Archiv
(1) Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in derselben Ordnung und in demselben Zustand, wie es vorgelegt wurde, spätestens am Ende der Öffnungszeit wieder zurückzugeben.
(2) Archivalien und Findmittel dürfen nur in den dafür bestimmten Räumen des Archivs benutzt werden. Garderobe, Taschen und Lebensmittel dürfen nicht in diese Räume mitgenommen werden.
(3) Die Verwendung benutzereigener Geräte (z.B. PC/Laptops, Fotoapparate) bedarf der Genehmigung des Archivpersonals.
(4) In Ausnahmefällen kann Archivgut zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit an andere Archive, Institute oder ähnliche Einrichtungen ausgeliehen werden.
§ 4 - Reproduktionen
(1) Von den benutzten Archivalien können in begrenztem Umfang auf Kosten des Benutzers Reproduktionen angefertigt werden, sofern der Erhaltungszustand des Archivguts dies zulässt.
(2) Die Wiedergabe von Archivalien in Veröffentlichungen ist nur mit besonderer Genehmigung des Archivs gegen ein Veröffentlichungsentgelt und unter Nennung der Quelle und des Archivs zulässig.
§ 5 - Haftung des Benutzers
Der Benutzer haftet für alle von ihm verursachten Beschädigungen, Veränderungen oder Verluste.
§ 6 - Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Neuss/Grevenbroich, den 19.12.2012
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat