Grundsätze zum Innovations-& Digitalisierungsförderprogramm Rhein-Kreis Neuss (INNO-RKN)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zur Standortsicherung des Rhein-Kreises Neuss und zu dessen Profilierung als Innovations- und Gründungsregion gewährt der Rhein-Kreis Neuss (im Folgenden Zuwendungsgeber genannt) Zuwendungen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Kreisgebiet für Innovations- & Digitalisierungsprojekte. Mit der Abwicklung des Innovationsprogramms ist die Wirtschaftsförderung des Rhein-Kreises Neuss befasst.
1.2 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt als De-minimis-Beihilfe unter Anwendung folgender Grundlage:
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aus De-minimis Beihilfen, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 352/1 vom 24.12.2013.
Der Antragsteller ist für die Einhaltung der De-minis Vorgaben verantwortlich.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach diesen Fördergrundsätzen besteht nicht. Der Rhein-Kreis Neuss entscheidet auf Vorschlag der Wirtschaftsförderung nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel.
2. Gegenstand sowie Art, Umfang und Höhe der Förderung
2.1 Durch dieses Förderprogramm werden Maßnahmen und Projekte anteilig bezuschusst, die darauf ausgerichtet sind Unternehmen bei Innovationsaktivitäten oder der digitalen Transformation zu unterstützen. Es handelt sich um eine einzelbetriebliche Förderung, um die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit von Unternehmen im Rhein-Kreis Neuss sowie den ganzen Wirtschaftsstandort zu stärken. Die Förderung wird in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung als Anteilsfinanzierung gewährt.
Der Innovationsbezug/-gehalt ergibt sich aus der bisherigen Situation des Antragsstellers. Der Innovationsgehalt des Projektes ist im Antrag zu erläutern und kann sich auf Organisation, Prozesse, Produkte oder Geschäftsmodelle des Antragsstellers beziehen.
Angestrebte neue Anwendungen, Produkte oder Lösungen, adressierte Märkte sowie potentielle Umsätze dieser Innovationen müssen nachvollziehbar erläutert werden. Im Bereich der digitalen Transformation gilt das Gleiche für die neuen Wirkungen auf die Organisation des Antragstellers, auf Produkte oder Geschäftsmodelle.
2.2 Gefördert werden die Projektarten nicht investive und investive Maßnahmen.
Nicht investive Maßnahmen oder Projekte zur Einführung oder Vermarktung innovativer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen:
Gefördert werden u. a. Technologie- oder Wettbewerbsrecherchen, Machbarkeitsanalysen, Marktstudien sowie die Erstellung von Demonstratoren/ Prototypen im Sinne des Marktzugangs oder der Vermarktung von innovativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen.
Die Förderquote beträgt 50% der förderfähigen Ausgaben. Zulässige Ausgaben sind pauschalierte Personalausgaben von 650 € je Tag (inklusive aller Gemein-, Sach- und Reisekosten). Das abgerechnete Personal muss beim Antragsteller angestellt oder Gesellschafter mit Gehaltsbezug sein, darf sich nicht mehr in der Ausbildung befinden oder durch andere Förderprogramme (Personalzuschüsse) bezuschusst werden. Die Mindestausgaben für nicht investive Maßnahmen belaufen sich auf 5 Arbeitstage interne Personalkosten, also kalkulatorisch auf 3.250€. Der max. Zuschuss bei einer nicht investiven Maßnahmen beläuft sich auf 5.000€ für die internen Personalkosten und auf zusätzlich 2.500€ für Unterauftragnehmer, also max. Zuschusshöhe 7.500€.
2.3 Investive Maßnahmen
Gefördert wird die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Inhaltlich im Sinne dieser Grundsätze gehören dazu z.B. Maschineninvestitionen zur Einführung eines neuen Produktes oder zur Verbesserung der Produktivitäts- und/ oder Prozessoptimierung, Hard- und Software im Rahmen einer für den Antragsteller neuen Digitalisierungsstrategie, die sich auf entsprechende zu digitalisierende Produkte, Prozesse oder Geschäftsmodelle bezieht.
Die Förderung beträgt 15% der Investitionskosten inklusive Zulassung oder Inbetriebnahme. Der mit der Implementierung verbundene eigene Personalaufwand des Antragstellers ist nicht förderfähig. Die Mindestausgaben für investive Maßnahmen belaufen sich auf 5.000€. Der max. Zuschuss für investive Maßnahmen beläuft sich auf 20.000€.
2.4 Kombination der Förderarten
Eine Kombination beider Förderarten in einem Antrag ist möglich. Bei der Kombination von nicht investiven und investiven Maßnahmen beträgt der max. Zuschuss 25.000€.
Nicht förderfähig sind:
- ausschließliche Wachstumsinvestitionen oder Ersatzbeschaffungen
- sonstige Maßnahmen ohne Innovationsgehalt
- reine Betriebsmittel –und ausgaben (z.B. Büroausstattung)
- Anschaffung von Standardsoftwareprodukten
(nur förderfähig, wenn auf die eigenen Unternehmensprozesse angepasste Programmierung stattfindet. Hierbei ist der besondere Innovationsgehalt durch die Softwareimplementierung herauszustellen und zu begründen. - Investitionen in Anschlüsse an öffentliche Netze (z.B. Glasfaser)
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Antragsberechtigt sind KMU mit Sitz oder einer rechtlich selbstständigen Betriebsstätte im Rhein-Kreis Neuss. Maßgebend hierfür ist die Eintragung im Handelsregisterauszug oder die Gewerbeanmeldung.
3.2 Maßgeblich für die Einstufung als KMU im Sinne von Zif. 1.1 dieser Fördergrundsätze ist die Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 124/36 vom 20.05.2003. Demnach sind Unternehmen ein KMU, wenn sie die weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro haben.
3.3 Folgende Wirtschaftsbereiche und Sektoren sind von der Förderung ausgeschlossen:
- Freiberufler sowie Gewerbebetriebe, deren Unternehmensgegenstand eine freiberufliche Tätigkeit ist. Ausnahmen können in besonderen Fällen zugelassen werden.
- Eigengesellschaften von Kommunen
- Unternehmen, die in der Fischerei oder Aquakultur tätig sind
- Unternehmen, die exportbezogene Tätigkeiten ausführen, die auf EU-Mitgliedsstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, wenn die Beihilfe unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb des Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang steht,
- Banken/ Finanzdienstleistungsinstitute und sonstige Betriebe aus dem Kredit- und/ oder Versicherungsgewerbe
- Ambulante und stationäre Pflege- und Betreuungseinrichtungen (auch ambulante oder stationäre Jugendhilfeeinrichtungen)
4. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen und Bestimmungen
4.1 Eine Förderung nach diesen Fördergrundsätzen ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung das Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Dabei ist als Vorhabenbeginn bei investiven Maßnahmen der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
4.2 Eine Doppelförderung oder eine Kumulierung mit anderen Zuschüssen ist ausgeschlossen. Eine Kumulierung mit Förderkrediten oder -bürgschaften ist möglich.
4.3 Die Marktüblichkeit und Angemessenheit der Preise für Unteraufträge (Säule nicht investive Maßnahmen) sowie der Investitionen (Säule Anlageinvestitionen) muss durch den Antragsteller entweder durch Vergleichsangebote oder plausible Begründungen dargestellt werden.
4.4 Es muss ein in sich abgeschlossenes Vorhaben vorliegen und die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt und nachgewiesen sein.
4.5 Eine erneute Förderung desselben Unternehmens ist auch bei Vorliegen der sonstigen Fördervoraussetzungen nur möglich, wenn es sich um ein neues, in sich abgeschlossenes Vorhaben handelt.
4.6 Nach zwei erfolgreich durchgeführten INNO-RKN Förderprojekten, besteht eine Ausschlussfrist von 24 Monaten (ab Abschluss der letzten Maßnahme (Einsendung des Verwendungsnachweises) bevor das Unternehmen eine weitere Förderung nach diesem Programm beantragen kann.
4.7 Bei jeder neuen Förderung, die einem einzigen Unternehmen[1] gewährt wird, ist mit der Antragstellung die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen im laufenden Steuerjahr (Jahr der Antragstellung) und den letzten 2 Steuerjahren nachzuweisen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Förderung darf innerhalb von 3 Steuerjahren den Betrag von 200.000€ nicht überschreiten. Mit dem Vorhaben ist spätestens 3 Monate nach Erteilung der Bewilligung zu beginnen. Der Durchführungszeitraum, innerhalb dessen das Vorhaben abgeschlossen sein muss, ist auf maximal 12 Monate begrenzt. Es gilt der Tag der Zustellung des Zuwendungsbescheides.
4.8 Die in den Anträgen gemachten Angaben werden zu subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des §264 Strafgesetzbuch erklärt.
[1] Sie „Begriffsbestimmungen“ gem. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dez. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
5. Verfahren
5.1 Die Anträge auf Förderung sind vor Beginn des Vorhabens unter Verwendung des gültigen Antragsformulars zusammen mit den dort genannten Unterlagen an die vom Rhein-Kreis Neuss mit der Abwicklung des Programms beauftragte Wirtschaftsförderung zu richten.
5.2 Nach Einreichung des Antrags erfolgt innerhalb von 3 Wochen eine qualifizierte und ausführliche Förderberatung, die in den Räumen des Antragstellers durchgeführt wird und in Ausnahmefällen auch digital per Videokonferenz vollzogen werden kann. Diese Förderberatung wird nach Möglichkeit gemeinsam von der Wirtschaftsförderung und der ZENIT GmbH durchgeführt, um eine Vorrangprüfung im Sinne von geeigneten / besser geeigneten Förderprogrammen durchzuführen. Ist eine Förderung in anderen Programmen weder realistisch zu erwarten noch von den Inhalten oder Ausgabenarten her sinnvoll, kommt dieser Antrag in den Bewerbungspool für dieses Förderprogramm des Rhein-Kreis Neuss.
5.3 Nach dieser qualifizierten Förderberatung, über die ein Ergebnisprotokoll angefertigt wird, darf der Antragsteller auf eigenes Risiko mit der Maßnahmen /dem Projekt beginnen.
5.4 Alle Anträge aus dem Bewerbungspool werden jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09 und zum 31.12. entlang eines Scoring-Systems (siehe Anlage) gemeinsam von der Wirtschaftsförderung und der ZENIT GmbH gesichtet, bewertet und priorisiert. Die Förderung erfolgt entlang der durchschnittlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel je Quartal. Anträge, die in den jeweiligen Quartalen nicht gefördert werden können, verbleiben in Abstimmung mit dem Antragsteller im Bewerbungspool. Sollte im nächsten Quartal der Förderantrag ebenfalls nicht berücksichtigt werden können, erfolgt eine Ablehnung.
5.5 Die Bewilligung der Projekte / Maßnahmen soll innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen der Scoring- / Prioritätenliste erfolgen.
5.6 Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens und Vorlage eines ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises durch den Rhein-Kreis Neuss. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem kurzen Sachbericht entlang einer vorgegebenen Gliederung und einem zahlenmäßigen Nachweis. Er ist zusammen mit Kopien der Angebote, Rechnungen und Auszahlungsnachweisen innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Vorhabens einzureichen.
5.7 Die Bewilligung wird ganz oder teilweise widerrufen und der Zuwendungsbetrag wird grundsätzlich nicht ausgezahlt bzw. ist – zuzüglich Zinsen – ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn die Bestimmungen und Voraussetzungen dieser Richtlinie oder des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten werden. Dies gilt insbesondere, wenn
- der Zuwendungsempfänger zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben, die Zuwendung erlangt hat;
- der für die Bewilligung der Zuwendung maßgebende Verwendungszweck entfällt oder ohne Zustimmung des Rhein-Kreises Neuss geändert wird
- Der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß führt und vorlegt
- Die sonstigen mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen nicht erfüllt werden.
Die zurückzahlenden Beträge sind grundsätzlich vom Auszahlungstage an mit 6% p.a. zu verzinsen.
5.8 Die Zuwendung wird anteilig widerrufen bzw. anteilig nicht ausgezahlt, wenn sich die im Finanzierungsplan angegebenen und als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben ermäßigt haben. Der Rhein-Kreis Neuss hat das Recht, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch Einsicht der Bücher, Originalbelege und sonstiger Unterlagen sowie durch örtliche Besichtigung nachzuprüfen. Ebenso bleiben Prüfungsverfahren des Landes, des Bundes oder der EU vorbehalten. Sämtliche mit dem Vorhaben zusammenhängende Belege und sonst mit der Förderung zusammenhängende Unterlagen sind 10 Jahre nach Abschluss des geförderten Vorhabens aufzubewahren.
6. Öffentlichkeitsarbeit, Datenschutz
6.1 Die Förderung durch den Rhein-Kreis Neuss ist in der Öffentlichkeit angemessen darzustellen. Auf der Homepage des Unternehmens ist ein entsprechender Hinweis (INNO-RKN Logo) auf der Startseite zu vermerken.
6.2 Der Rhein-Kreis Neuss ist berechtigt, die seitens des Rhein-Kreises Neuss geförderten Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Presse, Internet-Auftritt, etc.) mit Namensnennung darzustellen.
6.3 Die Interessen des Zuwendungsempfängers am Schutz der persönlichen Daten werden vom Rhein-Kreis Neuss gewahrt. Der Antragsteller stimmt einer Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten mit der Antragstellung zu.
6.4 Der Rhein-Kreis Neuss ist berechtigt, Ergebnisse aus den geförderten Vorhaben kostenlos für eigene Zwecke zu nutzen.
7. Inkrafttreten, Zeitliche Befristung, Übergangsregelung
Diese Fördergrundsätze gelten ab dem 01.02.2022 unter der Voraussetzung, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und diese Richtlinie zuvor nicht aufgehoben oder geändert wird.
Neuss, 01.02.2022
gez.
Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat Rhein-Kreis Neuss